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AmMr V NEriEttii ßMN für DrchkhW, Smekßm, IchnHm, IM Isrr-orf, LA, MmUrljam, KAftin SnWMni, Mu. Wi MMi, AeWMni. AHM, Pichen. 8eifM-m, Ainilnitz, Aren, Vilfhni«. Anttifich ni liWWi. Mit einer illustrierten Sonntags- Beilage. Dieses Blatt erscheint in Naunhof jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Nachmittag 6 Uhr, mit dem Datum de« nachfolgenden Tages und kostet monatlich 38 Pfg., vierteljährlich 1 Mark. Für Inserate wird die gewöhnliche einspaltige Zeile oder deren Raum mit 8 Pfennigen, für solche außerhalb der Amtshauptmannschaft Grimma, sowie für Anzeigen am Kopfe und im Reklameteile, mit 10 Pfennigen, berechnet, bei Wiederholungen tritt Preisermäßigung ein- Nr. 59.Sonntag, den 20. Mai 1900. 11. Jahrgang. Bekanntmachung. Vom 1. Juni 1908 ab, unterliegen nach der landesgesetzlichen Vorschrift folgende Tiergattungen: Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Hunde, im Falle ihrer Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, sowohl bei gewerb lichen, wie bei privaten Schlachtungen der Schlachtvieh« und Fleischbeschau durch verpflichtete Fleischbeschauer. Ausgenommen sind fangende Ferkel, Lämmer und Zickel. Das von außerhalb des sächsischen Staatsgebietes geschlachteten Tieren der vorbezeichneten Gattungen herrührende, in eine Gemeinde oder einen Gutsbezirk ein- geführte frische oder verarbeitete Fleisch, sofern es nicht lediglich zum Hausbedarf bestimmt ist, unterliegt gleichfalls am Bestimmungsort der Fleischbeschau. „Der Fleischbeschau unterliegendes Fleisch darf erst dann verarbeitet, feil geboten, verkauft, zum Genüsse abgegeben oder zum Genüsse verwendet werden, nach dem der Fleischbeschauer hierzu Genehmigung erteilt hat. Teile eines geschlachteten Tieres dürfen vor der vorgeschriebenen Untersuchung nicht beseitigt werden". Die Schlachtvieh- und Fleischbeschau besteht in einer Besichtigung der vor bezeichneten Tiere im lebenden Zustande vor der Schlachtung und in der Unter suchung des betreffenden Tieres, seines Fleisches und seiner Eingeweide nach voll zogener Schlachtung. Nach erfolgter Tötung ist das Schlachttier, behufs Vornahme der Untersuchung zu öffnen. Ein Zerlegung Vor -er Besichtigung durch den Fleischbeschauer ist nicht gestattet; doch kann das Tier dergestalt enthäutet werden, daß die Haut noch an einer Stelle mit dem Körper zusammenhängt; auch können Bauch- und Brusteingeweide herausgenommen und darf das Tier in der Längs richtung so zerteilt werden, daß beide Hälften noch zusammenhängen. Wer eins der bezeichneten Tiere zu schlachten beabsichtigt, ist verpflichtet, hiervon mindestens 12 Stunden vorher, wer Fleisch nicht zum alleinigen Hausbedarf einführt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Einführung dem zuständigen Fleisch beschauer hiervon Anzeige zu machen. .60 Mk. a. für jedes Rind —,60 —,75 Bei der Wichtigkeit des Gesetzes empfiehlt es sich, diese Bekanntmachung aus zuschneiden und aufzubewahren. —,60 —,60 Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen werden, soweit sie nicht unter höhere Strafbestimmungen anderer Geietze fallen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Die Stadtgemeinde Naunhof, der selbstständige Gutsbezirk Naunhofer Staats- forstrevier, sowie die Landgemeinden Eldmannshain und Lindhardt werden einen Schaubezirk bilden. Als zuständiger wissenschaftlicher Fleischbeschauer wird Herr Tierarzt C. Reineck, Langestraste 38 wohnhaft, verpflichtet werden. Als Stellvertreter in der Fleischbeschau ist der Laienfleischbeschauer, Herr Bäckermeister Lässig zu Großsteinberg gewählt worden. Als Stellvertreter des wissenschaftlichen Fleischbeschauers wird Herr Tierarzt Linke, Brandis funktionieren An Gebühren find zu entrichten: Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen: 1,50 Mk. ä. für jedes Schaf b. o. „ Kalb „ Schwein 6. , jede Ziege k. „ jeden Hund Naunhof, den 18. Mai 1900. Der Bürgermeister. Ager. Versteigerung. Dienstag, de« 22. Mai 1900, vormittags 11 Uhr, fallen in Na«n- hof, Zusammenkunft im Gasthof zum Stern 1 Sofa, 1 Pfeilerspiegel mit Konsol, 1 viereckiger Tisch, 1 Kleider schrank und 4 Stühle mit Lederbezug gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Grimma, am 17. Mai 1900. Der Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht. In Stellvertretung: Grosche. Die Zukunft des Afrikandertums. Trotz mancher für die Buren günstigen Zwischen fälle, wozu neuerdings die unbestätigte Einnahme von Mafeking, dann der erschwerte Vormarsch der englischen Hauptarmee gegen die Transvaalgrenzen, und drittens die günstige Aufnahme der Buren-Mission in New- Aork und Washington gezählt werden können, gilt der Ausgang des heldenmütig geführten Burenkrieges als zu Ungunsten der Buren schon heute für entschieden, denn die Engländer sind im Stande so ziemlich jeden Verlust an Mannschaften, Pferden, Transportmitteln, Waffen und Munition immer innerhalb 4—5 Wochen zu decken und mit neuen Streikrästen vorzugehen, während den beklagenswerten Burenstaaten die eigentlichen Reserven und neuen Hilfsmittel jetzt fehlen, denn sie haben bereits seit 8—9 Monaten so ziemlich alle Streitkräfte ins Feld gestellt. Unter diesen Umständen wird der lang wierige südafrikanische Krieg ein höchst unerquickliches, ja schändliches und widerwärtiges Schauspiel. Das hundertfach stärkere England schlägt die kleinen Buren- Republiken langsam tot, und zu den bereits noch Tausenden zählenden gefallenen Buren kann man nach den Rest ihrer Streiter den hoffnungslosen Heldentod sterben sehen. Das ist schrecklich und traurig zugleich, und es wäre an der Zeit, daß einige Großmächte, vielleicht Frankreich und die Vereinigten Staaten von Nordamerika, es unternehmen möchten, den Buren das nutzlose des ferneren Blutvergießens darzulegen und ihnen einen annehmbaren Frieden vermitteln möchten. Freilich die Selbständigkeit der Transvaal-Republik und des Oranje-Freistaates mußte zu Gunsten der englischen Oberherrschaft in Südafrika preisgegeben werden, aber in Bezug auf die innere Selbstverwaltung könnte jetzt für die Buren doch wohl noch viel gerettet werden, deim so anspruchsvoll und anmaßend England auch in Südafrika auftritt, so schließen die Engländer schließlich Mit einigen Zugeständnissen doch lieber mit einem versöhnlichen, als ohne jede Zugeständnisse, falls der Krieg bis zum bittersten Ende weiter geführt werden sollte, mit einem unversöhnlichen Gegner Frieden. Es würde übrigens auch vollständig der englischen Regierung-« und Verwaltungspraxis widersprechen, wenn man on- nehmen wollte, daß etwa die Buren auf die Dauer ihrer politischen Rechte beraubt werden sollten. Dürfen die Buren aber in zwei oder drei Jahren gleich allen Afrikandern, daß heißt gleich allen nichtenglischen Be wohnern der Kapkolonie, Natals und Rhodesias ihre politischen Rechte ausüben und ihre Abgeordneten in das Kap-Parlament wählen, so wird durch die Ein verleibung oder vielmehr Angliederung der Burenstaaten an die englisch-afrikanischen Kolonien das Afrikander- tum, das heißt die Zahl und der Einfluß aller Afri kaner europäischer, aber nicht englischer Abkunft un gemein gestärkt, und es müßte seltsam zugehen, wenn dieses kräftige, emporblühende Afrikandertum, dessen besten Kern die Buren und deren StammeSgenossen in Kapland und Natal bilden, nicht nach und nach eine ganz bedeutende, politisch maßgebende Rolle in ganz Südafrika spielen würde. Es ist ja auch bereits eine Thatsache, daß die Afrikander im Kap-Parlament die Mehrheit haben, also kann von einer Schädigung und Unterdrückung des Afrikandertums durch den Burenkrieg und die Folgen desselben keine Rede sein. Die Buren und ihre Nachkommen müssen ihr Heil in dem Anschlusse an das Afrikandertum suchen, und was den Vätern und Zeitgenossen zu erkämpfen nicht möglich war, das ge lingt vielleicht den Enkeln. Nicht nur im Menschen, leben, sondern auch im Dasein der Nationen giebt es eine Warte-, Werde- und Prüfungszeit. Deutsche- Reich. — Dem deutschen Kronprinzen ist anläßlich seiner Großjährigkeit vom Sultan der Imtiaz-Orden in Brillanten verliehen worden. Ein türkischer Würden träger wird nächstens im besonderen Auftrage am Berliner Hofe eintreffen, um dem Kronprinzen den ge nannten Orden zu überreichen. — Dem BundeSrat ist ein neuer Nachtragsetat zugegangen. Derselbe enthält die Forderung von zwei Millionen Mark zur Herstellung eines fünften Tele graphenkabels zwischen Deutschland und England. — Die Flottenvorlage ist am Mittwoch von der Budgetkommission des Reichstages in fortgesetzter zweiter Lesung erledigt worden; eine Gesamtabstimmung wurde nicht beliebt. Die Debatte von diesem Tage galt nur noch der Fassung, der von der Finanzregierung handelnden Paragraphen 6 und 7. Zu den Vorschlägen, welche die behufs Ausarbeitung dieser Fassung eingesetzte Unter kommission der Plenarkommission unterbreitete, bean tragten die Abgeordneten Müller-Fulda und Dr. Paasche verschiedene Aenderungen, mit welchen die §8 6 und 7 schließlich in der Fassung der Unter- kommission genehmigt wurden. Vorher hatte der Zentrums abgeordnete Gröber drohend erklärt, seine Partei würde die Deckungsfrage als nicht gelöst betrachten und dem gemäß ihre Zustimmung zum Flottengesetz verweigern, falls von der Mehrheit weitere Ermäßigungen des Stempelsteuergesetzes, welche zur Deckung nicht aus reichten, beliebt werden sollten. Hierauf nahm die Kommission die Debatte über die Novelle zum Reichs stempelgesetz wieder auf; diese Beratung wurde auch am Donnerstag noch fortgesetzt. — Die Reform deS Kolomalrates soll u. a. auch darin bestehen, daß eine Anzahl von ReichStagsabge- ordneten zu Mitgliedern des Kolonialrates ernannt werden soll. Jetzt setzt sich derselbe fast ausschließlich aus Vertretern der in den. Kolonien thätigen Erwerbs- gcsellschaften zusammen, während die Zuziehung von Parlamentariern eine Gewähr dafür böte, daß auch das Interesse der Allgemeinheit gewahrt werde. — Auf der Fahrt von Mainz nach Oppenheim wurie die Torpedoboots-Division bei Oppenheim von einer großen Menschenmenge lebhaft begrüßt. Dabei