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Mchskl G KiiriEteli ßrtröN für MrMm, Dmekhain, Achtrrßm, JeHa, Drsdöch KA, Mmmshliin, IHrljiiiil 8nßs!mlbkl^ Slingli, SW, SImM«, MMtl,. AliWt, ZkifklWin, Stiilttmtz, Mm, BilsHiin. KttlfüH M KWM. Mit einer illustrierten Sonntags - Beilage. Dieses Blatt erscheint in Naunhof jeden Dienstag, Donnerstag und Sonnabend, Nachmittag 6 Uhr, mit dem Datum des nachfolgenden Tages und kostet monatlich 35 Pfg., vierteljährlich 1 Mari. Für Inserate wird die gewöhnliche einspaltige Zeile oder deren Raum mit 8 Pfennigen, für solche außerhalb der AmtShauptmannschaft Grimma, sowie für Anzeigen am Kopfe und im Reklameteile, mit 10 Pfennigen, berechnet, bei Wiederholungen tritt Preisermäßigung ein- Nr. 38. Freitag, den 30. März 1900. 11. Jahrgang. Naunhof, den 29. März 1900. Personen, welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten ! Weise stattfinden: Jahreszeiten für nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als Montag, den S. April a. e. Der Bürgermeister. Igel. Der Schulvorstand Igel. Höhe von 1'/2 Pfennig auf die Einheit am 1. April Entlassung der abgehenden Schüler durch den Ortsschulinspektor. Sämtliche Prüfungen finden im Zimmer Nr. 2 statt. Die gefertigten Zeichnungen und weiblichen Handarbeiten liegen im Zimmer Nr. 3 an den Prüfungslagen von Borm. 8 bis Rachm. 4 Uhr zur Ansicht für Jedermann aus. Zum Besuche der Prüfungen, sowie zur Besichtigung der Zeichnungen und weib lichen Handarbeiten ladet zugleich ,m Namen des Lehrerkollegiums herzlich ein Naunhof, 28. März 1900. Pfarrer Herbrig, Ortsschulinspektor. fünfzig Tage übernehmen, im Uebrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebs unternehmer oder anderweit selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, können auf ihren Antrag von der königlichen AmtShauptmannschaft Grimma von der Versicherungspflicht befreit werden, solange für dieselben nicht bereits ein-! hundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Es handelt sich hier 1 ., hauptsächlich um Personen, welche überwiegend mit der Bewirtschaftung von kleinen Wirtschaften ihren Lebensunterhalt verdienen und gewohnt sind, in regelmäßiger Wiederkehr unter Anderen jährlich zur Winterzcit Lohnarbeit beim Holzfällen, Rindenschälcn, bei Forstkuliurarbeiten, bei Straßen- und Wasserbauten, in Steinbrüchen zu verrichten oder im Sommer und in, Herbste in der Ernte bei Landwirten zu helfen, 2 -, um Personen, welche eine erwerbende Thätigkeit überhaupt nicht ausüben, sondern privatisieren, ferner 3 ., um Personen, welche für gewöhnlich als Handwerker selbständig thätig sind und 4 ., um Haussöhne, Haustöchter, welche durchgehends das Jahr über im elter lichen Haushalte gegen Gewährung freien Unterhaltes beschäftigt werden, die aber zu gewissen Zeitperioden innerhalb des Jahres bei anderen Personen Arbeiten gegen Lohn (Geldentschädigung pp.) verrichten. Alle diese Personen werden veranlaßt, entweder u., ihre Arbeitgeber anzuhalten, daß sie jederzeit zur Invalidenversicherung an gemeldet werden oder d>, um Befreiung von der Versicherungspflicht bei der König!. Amtshaupt mannschaft Grimma nachzusuchen. In dem Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht, welches von dem Gesuchsteller selbst unterschrieben sein muß, ist anzugeben, wo, bei wem, während fällig und innerhalb der darauffolgenden 8 Tage sowie die Landrenten j und Landeskultirrrenten auf den 1. Termin d. I. bis ! längstens den 31. dss. Monats an hiesige Stadtsteuereinnahme zu entrichten. j Naunhof, am 28. März 1900. ! welcher Zeiten und gegen welchen Lohn (Mark pro Tag, gegen die Kost) der Gesuch- ^ie Braudverstcheruugsbeiträge auf den 1. Termin d. I. sind nach steiler im Jahre 1899 gearbeitet hat. Auch ist vom Gesuchsteller, wenn er bereits eine Quittungskarte ausgestellt Bekanntmachung. Die diesjährigen Prüfungen in hiesiger Schule sollen in folgender Verhalten hat, die laufende Quittungskarte beizufügen. Naunhof, am 29. März 1900. Der Bürgermeister Igel. Bekanntmachung^ Nach dem Jnvalidenvcrsicherungsgesetz ergreift der Versicherungszwang grund sätzlich alle im Inlands verrichteten Arbeiten von Personen, welche das 16. Lebens jahr vollendet haben. Demnach ist auch Beschäftigung von kürzester Dauer, wenn als Lohnarbeit verrichtet, versicherungspflichtig. Dies ist nur insoweit ausgeschlossen, als die Beschäftigung unter die durch den Bundesrat von der Versicherungspflicht ausgeschloffenen Dienstleistungen fällt — siehe: nachstehende Bekanntmachung — oder Befreiung auf Grund von tz 6, Abs. 2 des Gesetzes erfolgt. Mit Rücksicht darauf, daß viele Personen gegen Invalidität und Alter nicht! versichert worden sind, von diesen Personen ober auch bisher um Befreiung von der Versicherungspflicht nicht nachgesucht worden ist, werden die Arbeitgeber wiederholt, darauf aufmerksam gemacht, daß sie alle Personen, mögen sie auch nur zu gewissen! Perioden des Jahres z B. während der Erntezeiten, bei Ausführung von Forst- ! kulturarbeiten, beschäftigt werden, gegen Invalidität und Alter bei der hiesigen Kaffen-! stelle zu versichern haben. ! Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf Absatz 3 vorstehender Bekanntmachung wird zur Kenntnis der Arbeitgeber gebracht, daß der Bundesrat Ausnahmen von der Jn- validitäts- und Altersversicherungspflicht für solche Fälle vorgesehen hat, in denen die an sich versicherungspflichtigen Dienstleistungen sich als nur „vorübergehende" darstellen. Vorübergehende Dienstleistungen sind als eine die Versicherungspflicht be gründende Beschäftigung dann nicht anzusehen, 1 ., wenn sie von solchen Personen, die berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, a) nur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt, welches für die Dauer der Beschäftigung zum Lebensunterhalte nicht ausreicht und zu den für diese Zeit zu zahlenden Vorficherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältnisse steht, ver richtet werden; 2 ., wenn sie von solchen BerufSarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Ver hältnisses bei anderen Arbeitgebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig, verrichtet werden. Dasselbe gilt 3 ., für Dienstleistungen zur schleunigen Hilfe bei Unglücksfällen oder Ver heerungen durch Naturereignisse oder zur schleunigen Beseitigung von Verkehrs- oder Betriebsstörungen sofern diese Dienstleistungen nach ihrer Art die Dauer von zwei Arbeitstagen voraussichtlich nicht übersteigen werden; 4 ., für Dienstleistungen in Verpflegungsstationen oder ähnlichen Einrichtungen, wenn sie gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zwecke eines besseren Fortkommens gewährt wird; 5 ., wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet werden. Nau Hof, den 29. März 1900. Der Stadtgemeinderat. Igel, Bürgermeister. Das Schulgeld sowie das Fortbildungsfchulgeld auf das zweite Viertel jahr 1900 ist am 1. April fällig und spätestens innerhalb der darauffolgenden 14 Tage an hiesige Stadtsteuereinnahme an den bestimmten Kaffentagen — Mittwochs und Sonnabends — zu entrichten. Naunhof, am 29. März 1900. Der Stadtgemeinderat. — 3gel, Bürgermeister. Bekanntmachung. Für die hiesige Schale sind bis nächste Ostern 24 zweisitzige Schulbänke zu liefern. Zeichnungen werden unentgeltlich im Rathaus abgegeben: Angebote, deren gesamte Ablehnung Vorbehalten bleibt, werden bis nächsten Montag Abend 8 Uhr erbeten. Die Lieferung kann auch verteilt vergeben werden. Vorm. 8 Uhr: Klaffe I — Knaben — Herr C. Spänich. „ 9 n Pf Ild — Mädchen — „ Richter. " v-11 Hu — „ — „ Rcinmuth. » V-12 VI - — Knaben — „ Org. Geipel. Mitt. V4I II — Fortbildungsschule — „ Meusel. Dienstag, den 3. April a. v. Vorm. 8 Uhr: Klaffe II — Knaben — Herr Org. Geipel. „ 9 I - - Mädchen — „ Meusel. - IV - - Knaben — „ C. Spänich. „ V412 V - - Mädchen — „ Meusel. „ 12 III - - Fortbildungsschule — „ C. Spänich. Mittwoch, den 4. April ». v. Vorm. 8 Uhr: Klasse III - — Mädchen — H. Richter, Crimmann.Reinmuth. III - - Knaben — Herr Crimmann. „ V,1O u „ 1V - - Mädchen — „ Reinmuth. „ V.ii p, e» V - - Knaben — „ Crimmann. „ V2I2 VI - - Mädchen — „ Richter. Mitt. V4I n /, I - — Fortbildungsschule — „ Org. Geipel.