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Die „Sächsischs Llkvilung" erscheint Dienstn^, DouncrS- tag und Sonnabend. Die Ausgabe dcS AlaitcS erfolgt TagS vorher Nachm. 4 Uhr. AbonnemcutS Preis viertel jährlich I Mk. 50 Pf., zwei monatlich 1 Mk., cinmonat- lich 50 Pf. Einzelne Nununcrn 10 Pf. MW MeitW. PoslzeilungSbestellliste 5073. Alle kaiserl. Postanstalten, Postboten, sowie die AmtMstt ZeilnngSträger nehnicn stets Bestellungen auf die „Sächsische Elbzeitnng" au. stil das MiA AmlMlA »nd dm Zlndlreth sti ZilMlm, salMk stil dkll Sladlgcllieilldkllith sti Hohnllein. Mit „AUrrstvivt. KontttcrIslättrtl". Mit Humor. Beilage „Soifon5t'clfen". Mit „LcrndivlrttZ'cknftt'. Weilnge". Inserats, bei der weite» Berbrcituug d. Bl. von grosier Wirkung, sind MontagS, Mittlvochs und Freitags biss Pli testens vormittags !> Uhr aufzugeben. Preis für die gespaltene Cvrpuszeile oder deren Naum 10 Pf. Inserate unter fünf Zeilen werden mit 50 Pf. berechnet (tabellarische und complicirte nach Uebcrciukunst). „Eingesandt" unten» Strich M Pf. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. I n s c r a tcn-A n na h mc st c l l c n : In Schandau: Expedition Zankenstraste I3t, in Hohnstein: bei Herrn Stadlkassircr Reinhard, in Dresden nud Leipzig: die Annoncen-BurcauS von Haascnstein <L Vogler, Jnvalidcndank nud Rudolf Mosse, in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. und in Hamburg: Küroly ck Liebmann. 40. Schandau, Sonnabend, den 6. April 1895. 39. IllhlMlg. Amtlicher Theil. Auf Fol. 103 des Handelsregisters für de» Bezirk des Königlichen Amtsgerichts Schandau, die Firma „Bereinigte Hotels Scndiq-Schandan" betreffend, ist heilte eingetragen worden: Nndr. I: DieAktiengcsellschast„Bereittiqtc Hotels Senvig-Lchandan" ist in Liquidation getreten; Uubr. III: ») Haus Georq Doru, Kaufmann in Dresdcu, d) Joyanncs Meyer, vereid. Bücher - Revisor ebendaselbst, sind Liquidators«. Schandau, den 4. April 1895. Königliches Amtsgericht. Ihle. ' Hassack. Bekantttmachlmg, die SonntaM'uhe im Gewerbebetriebe betreffend. Wir »lachen die Gewerbetreibenden hiesiger Stadt hierdurch darauf aufmerksam, das; zufolge kaiserlicher Vervrduuug vom 4. Februar dieses Jahres (Neichsgesetzblatt Seite 11) die Bestimmunsicu der Gewerbevrduuusi über die Sonntagsruhe im Geiverbe- betriebe — smveit solche nach der Verordnung vom 28. März 1892 für das Haudels- gcwerbe nicht zcither schon in Geltung waren — am heutigen Tage im vollen Umfange in Kraft getreten find. Gleichzeitig treten die Ausnahmen in Wirksamkeit, welche zufolge der der Bc- kauutmachuug des Herrn Reichskanzlers vom 5. Februar dieses JahreS (Neichsgesetzblatt Seile 12) beigefügten Tabelle für verschiedene Gewerbszweige von dem Verbote dcrSvnu- tagsarbeit nachgelassen worden sind und ebenso die Verordnung der .Möglich Sächsischen Ministeriell des Innern nnd des Lnltns und öffentlichen Unterrichts vom 15. März dieses Jahres, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Busstagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, wie auch weiter von jetzt ab die Ausnahmen in Geltung treten, welche von der Königlichen Äreishaupt- manuschaft Dresden auf Grund der Bestimmnngen in 8 105 o der Gewerbeordnung sür gewisse Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- nnd Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervvrtreteuder Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit durcb Wind oder nnregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, gestattet worden sind und ans der nachstehend unter 9 abgedrnckteu Bekanntmachung vom 23. vorigen Monats sich ergeben. Im Anschlusse hieran bringen wir noch Folgendes zur öffentlichen Kenntnis: Soweit nach den Bestimmungen unter II. 1—7 der der oben ungezogenen Be kanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar d. I. beigefügten Tabelle für die Ge werbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Thätig- keit genöthigt sind, — wobei für Schandau höchstens die Herstellung von Chocoladen- nnd Zuckerwaareu, die Anfertigung von Spielwaareu, die Schneiderei nnd Schnhmacherei im handwerksmäßigen Betriebe, die Pntzmacherei, die Kürschnerei und die Herstellung von Strohhüten in Frage kommen dürften, — den Ortspolizeibchörden die Festsetzung der Sonu- nud Festtage, au denen ausnahmsweise die Fortsetzung des Betriebes gestattet sein soll, überlassen worden ist, wollen wir vorläufig und bis ans Weiteres davon Ab stand nehmen, derartige Festsetzungen zn treffen, und es ist daher von denjenigen Gewerbe treibenden, welche eine solche ausnahmsweise Beschäftigung eiutreten lassen wollen, jedes mal vor deren Beginne Anzeige anher zu erstatten. Wenn weiter nach den Vorschriften in 8 105 o Absatz 2 der Gewerbeordnung von de» Gewerbetreibenden, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 daselbst erwähnten Art beschäftigen, ein Verzeichnis; zn führen ist, in welches für jeden einzelnen Sonu- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind, und welches zugleich auch für die Eintragungen rücksichtlich der bei Wind nnd Wassertriebwerken, auf Grund der von der Königlichen Kreishauptmannschaft gestatteten Ausnahmen au Sonu- und Festtagen beschäftigten Arbeiter bestimmt ist (vergleiche den Schlußsatz der unten unter 0) abgedrnckteu Bekanntmachung) so werden die in Frage kommenden Gewerbetreibenden auch hierauf noch besonders aufmerksam gemacht, mit dem Bemerken, daß die unter 8 105 c: Absatz 1 der Gewerbeordnung Nr. 1 bis 5 fallenden Arbeiten, soweit es sich nicht nm die Bewachung der Betriebsanlageu oder nm die Be- anfsichtiguug des Betriebes handelt, genau nnd specicll ihrer Art nach zu be zeichnen sind. Dabei wird bemerkt, daß Formulare zu dem vorerwähnten Verzeichnisse in der Bnchdruckerei von Legler L Zenner Nächst zn haben sind. Zuwiderhnndlnngen werden unnachsichtlich znr Anzeige gelangen. Schandau, nm 1. April 1895. Der Stadt rat. Wieck, Bürgermeister. Loos. 9 Bekanntmachung der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden über die Sonntagsruhe in den unter § 105 o der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieben vom 23. März 18S5. Auf Grund von 8 IOoe der Gewerbeordnung in Verbindung mit 8 1 der Ver ordnung, die Abändernng einiger Ansführungsbestimmnngcu zn dem Gesetze über die Sonn-, Fest- nnd Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895 werden für nachstehende Gewerbebetriebe die dabei angeführten Arbeiten von selbstständi gen Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern an Sonu- und Fest-, bez. Bußtagen unter den beivermerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, daß 1) bei diesen Arbeiten jedes nach außen hiu bemerkbare Geräusch thuulichst ver mieden wird und 2) Arbeiter, die auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Svnntagsarbeiten beschäftigt werden, während der ans diesen Ausnahmebestimmungen sich ergebenden Ruhe- Zeit, nnßer bei Gefahr im Verzüge auch nicht zn solchen Arbeite», die in dem betreffen de» Betriebe nach 8 105 o der Gewerbeordnung gestattet sind, nnd auch nicht zu Arbeiten in dem, etwa mit dem Betriebe vcrbnudenen Handelsgeschäfte herangezvgeu werden dürfen. ! I. Ansnaymen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- nnd Festtagen besonders hcrvortrctcndcr Bedürfnisse. 1) In Blumen bin dereieu (Kunst- nnd Handelsgärtuereien, Vlumenverkaufs- läden) ist das Binden von Blume», Winden von Kränzen und dergl. an Sonu- nnd Festtagen während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen frei- gegebenen Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sountagsarbciteu länger als 3 Stunden dauern, so sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 5 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, nnd zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freiznlassen. 2) In Gasanstalten nnd Elektricitätswerkeu sind an allen Soun-und Festtagen Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet. Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: Entweder sür jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten Sonn tag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbcitsschichtcn nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor nnd nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablöstmgsmannschaften zn gewährende Rnhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Rnhe erreichen. 3) Bäckereien und Cvnditvreicn. ») In Bäckereien ist die Backarbeit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vvrmittagsgvttesdieust früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestattet. Bedingung: Neben diesen Arbeiten dürfen Arbeitnehmer nur bis 6 Uhr Abends mit Arbeiten, die znr Wiederaufnahme des Betriebes am nächsten Tage nöthig sind, längstens eine Stunde beschäftigt werden. b) In Conditvreien find die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn- oder Festtags Mittag außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder für Theile ihres Bezirks die Arbeiten anch während des Vvrmittagsgvttesdienstes, aber nicht über 10 Stunden gestatten. In den Nachmittagsstuuden ist nur die Herstell ung nnd das Anstragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genüsse hergestellt werde» müfse» (Eis, Crömes nud dergl.) nachgelassen. Beding nng: Sind in Cvnditoreien Arbeiter ans Grnnd vorstehender Ve- stimmnng noch Nachmittags beschäftigt, so müssen sic an einem der nächsten 6 Werktage von Mittags 12 Uhr an von jeder Arbeit freigelassen werden. Zu » nnd d. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Conditvr- waaren hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ansschließlich mit der Herstellung von Conditvrwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmnngen für Couditvreieu, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen sür Bäckereien zn regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zncker zum Teige hergestellt wird. 4) Im Fleischereigewerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbeiteu au allen Soun- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkanfszeit im Handelsgewerbe reichen oürfeü, gestattet. Bedingung: wie zn 1. 5) Im Barbier- nnd Frisenrgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeitenan allen Sonn- nud Festtage» im Allgemeine» nur bis zwei Uhr Nachmittags freigegeben, da rüber hinaus aber nur in den Wvhnnngen der Kunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntägsarbeiten der Arbeitnehmer länger als 3 Stunden dauern, so sind die Arbeitnehmer entweder au jedem dritten Souulag für volle 36 Stnudeu oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, nnd zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen. Wenn die Arbeitnehmer durch die Souutagsarbeiteu am Besuche des Gottes dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntage die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 6) In Wasserversorgungsaustalten ist die Vornahme von Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, an allen Soun- nnd Festtagen freigegebe». Bedingung: Bei blosem Tagesbetricb wie zu 5, bei uuuuterbrochcuem Be triebe tvie zn 2. 7) Den Zeitungsdruckereien ist der Betrieb au allen Sonu- nud Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster-und Pfingstfeiertags, bis 6 Uhr Morgens znr Herstellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe »ins; der Betrieb bis um6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhe». 8) In photographischen Anstalten ist a) an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Aufnahme von Por träts, das Cvpiren nud Netouchireu für 10 Stunde», bis spätestens 7 Uhr Abends, b) an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Aufnahme von Porträts für einen fünfstündigen ununterbrochenen Zeitraum, der iu der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober spätestens um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeit des Jahres spätestens um 3 Uhr Nachmittags eüden muß, zugelasseu. Die Ausnahme unter b findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster- nnd Pfingstfeiertag, den Charfreitag, die Bußtage und den Todteufestsvnntag. Bedingung: wie zu 5. 9) Deu Garköcheu sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- nnd Fest tagen gestattet. Bedingung: wie zu 5. 10) In deu Bekleidungs- und Neinigungsgewerbeu mit handwerks mäßigem Betriebe ist die Ablieferung bestellter Arbeiten aii die Kunden bis zum Be ginne der für den Hauptgottesdieust festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugelassen. ' II. Ansnahmen für Betriebe mit Wind ober nnregelmähiger Wasserkraft. 1) Die nach 8 105 o der Gewerbeordnung zulässigen Ansnahmen von dein ,Ver bote der Svuutagsarbeit für Betriebe, die vorwiegend mit Wind oder unregelmäßiger