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Sächsische MMung. Amtsblatt für Ws Königliche LMsgerW und den Andlralh pi Kchandnn, sowie für de» Andigcnieindclntl) gi Hohniiein. Siebcnmiddrcißigstcr Jahrgang. Die „«Lchs. «lbzettung" erscheint Mittwoch und Sonnabend und ist durch die Expedition diese» Blattes für L Mark SS Vf. vierteljährlich zu beziehen. — Inserate sür da« «Iltw-chedlalt werden bi« Dienstag früh 8 Uh r, für da« Sonnabend«!»»» spätestens bis Freitag früh 8 Uhr erbeten. — Preis für die gespaltene CorpuSzeile oder deren Raum 10 Pf., Inserate unter fünf Zeilen werden mit 50 Pf. berechnet, (tabellarische oder complicirte nach UebcreinkÜnft.) — Inserate für die Elbzeitung nehmen an in Hohnstein Herr Bürgermstr. Hesse, in Dresden und Leipzig die Annoncen- BUreau« von Haasenstein L Bögler, Invalidendank und Rud. Mosse, in Frankfurt a. M. G. L. Daube L Co. A? 78. Schandau, Mittwoch, de» 4. October 1883. Amtlicher Theil. Konkursverfahren. Ueber da« Vermögen des Malcrialwaarenhändlers Friedrich Georg Scherz in Porschdorf wird Henle an, 30. September 1893, Nachmittags '/,5 Uhr das Konkurs- verfahren eröffnet. Herr Rechtsanwalt vr. Leisjner in Schandau wird znm Konkursverwalter ernannt. Konknrsfordernugen sind bis zum 27. Oktober 1803 bei dem Gerichte au. zumelden. ES wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, über die Bestellung eines Glänbigcrmwschusscs nud ciutrcteudcn Falles über die iu 8 120 der Kon kursordnung bezeichneten Gegenstände, sowie znr Prüfung der angcmcldctcu Forderungen auf stv» O. IV<»vvmIrvr 180», Vormittags 11 Uhr vor dein unterzeichneten Gerichte Termin anbcraumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird anfgegeben, nichts an den Gcmcin- schnldncr zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung anscrlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sic aus der Sache abgesonderte Befriedigung iu Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 18. Oktober 1803 Anzeige zn machen. Königliches Amtsgericht zu Schandau. Ehle, AmlSgcrichtSrath. Veröffentlicht: Akt. Frenzel, G.-S. Bekanntmachung. Infolge Neugestaltung des hiesigen polizeilichen McldewcseuS macht sich die all- vierteljährliche Eiureichung der von den Grundstücksbesitzern zu führenden HauSlisten über- flüssig. Alle Gruudslücksbcsitzer, Verwalter p. erhalten deshalb hiermit Bcranlassmig, diese Listen gehörig vervollständigt in der Zeil vom 1. bis 1S. October 18»3 in der Natsexpedilion hier abzugcbcn, wo dieselben werden zurückbehallen werden. Dagegen sind alle Wohuungoverändcrungcu von dem betreffenden HanShallnugs- vo, stände vom 1. Oktober d. I. ab binnen 3 Tagen nach eifolgtcin Unizngc in Gemäßheit von 8 3 des McldercgulativS vom 29. Juni 1882 in der hiesigen Natsexpedilion anznmeldcn, worüber gegen eine Gebühr von 30 Pf. eine Anmeldebescheinigung erteilt wird. Diese Bescheinigung ist an den Hauswirt beziehentlich Verwalter abzugcbcn und ist der Letztere mit verantwortlich, daß die Meldungen pünktlich erfolgen. Bezüglich der Meldung der Gcwerbsgchilfen und Dienstboten bewendet es bei den seitherigen Bestimm ungen. Schandau, am 22. September 1893. Der Stadtrat. Bürgerin. Wieck. Bekumtmachung. Nachdem die Liste derjenigen in der Stadt Schandan wohnhaften Personen, welche nach Maßgabe der nachstehend abgcdrnckten Bcstinnnnngcu der 88 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichisvcrfassttngsgcsetzcs und des 8 24 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des GerichtSvcrfassungsgesetzcö enthaltend, vom 1. März 1879 zu dein Schöffenamtc und Geschworenenamte berufen werden können, von dem unterzeichneten Stadtrale ausgestellt worden ist, wird dies hiermit mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß diese Liste vom S. bis 13. October d. I. in hiesiger RatSkanzlci zn Jedermanns Einsicht auSlicgt und daß Einsprache gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste innerhalb dieser Zeit schriftlich oder zn Protoeoll bei dem unterzeichneten Stadtrate erhoben werden kann. Schandan, den 2. October 1893. Der S t a d t r a t. Bürgerin. Wieck. Gerichtsverfassu na saefetz vom 27. Januar 1877? §. 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nnr von einen, Denl- schen versehen werden. 8> 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlichcr Vcrnrthcilnng verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hanptvcrfahrcn wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Acmtcr znr Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8- 33. Zu dein Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste daö dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Faniilie Armenunterstützung ans öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgercchnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8- 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht bernfen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hanscstädle; 3. Ncichöbcamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der LandcSgcsetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte nnd Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche nnd polizeiliche Vollstrccknngöbcanite; 7. NcligionSdiencr; 8. VolkSschnllehrer; 9. dem activcn Heere oder der activcn Marine angchörende Militärpersoncn. Die LandeSgcsctzc können außer den vorbezeichneten Beamten, höhere VcrwaltungS- bcamtc bezeichnen, welche zn dem Amte eines Schöffen nicht bernfen werden sollen. 8- 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8- 85. Die Urliste sür die Answahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88- 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffcnamle finde» auch auf daö Gcschworcncnamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des GerichtSverfaffungSgefetzeS vom 27. Vanuar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. §. 24. Zn dein Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abthciluugsvorstände und Vortragenden Näthc in den Ministerien; 2. der Präsident des LandeSconsistorinmS; 3. der Gencraldircctor der Staatöbahuen; 4. die Kreis- »nd Amlshauptlente; 5. die Vorstände der SichcrhcitSpolizcibchördcn der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaftcn ausgenommen sind. B e k^ttn t Zufolge Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 8. April 1893 sind die im öffentlichen Verkehre verwendeten Maße, Gewichte, Wagen und Meßwerkzeuge aller 3 Jahre einer Nachaichung zu uuterwcrfen, bei welcher sie auf ihre Zulässigkeit im öffentlichen Verkehre zu prüfen sind. Die eiste Nachaichung in der Stadt Schandan findet am 7., 9., 10, 11., 12. und 13. Oktober 1893 Vormittags in dem hierzu bestimmten Laden im zcilhcr Nößler'schen Grundstücke am Markte Nr. 19 statt. Jeder Gewerbetreibende, welcher Maße, Gewichte, Wagen oder Meßwerkzeuge im öffentlichen Verkehre benutzt, Hal dieselbe ohne weitere besondere Aufforderung au einen, der angegebenen Tage nnd zwar in den Stunde» von vormittags 8—12 Uhr oder nachuiiltagS von 2—6 Uhr und beziehentlich was den 13. Oktober anlaugt mir von 8—12 Uhr vormittags dem AichuugSbeamlen in dem bezeichneten Locale in reinlichem Zu stande vorzulegeu. Wagen und Maße, welche au ihrem GebranchSortc befestigt sind, sind de», Aich- nugsbeamteu anzumelden, die Nachaichung geschieht daun an Ort und Stelle. Werden Maße, Gewichte, Wagen oder Meßwerkzeuge, welche das NachaichnngS- zeichen nicht tragen, nach Beendigung dieses NachaichungSgeschäflS bei einem Gewerbe treibenden vorgefilnden, ohne daß er den Nachweis der später ausgeführtcn Aichung z» er bringe» vermag, so ist dessen Bestrafung nach 8 369 Nr. 2 des Ncichöstrafgcsctzbucheö und anßcrdcm die Ncnaichung oder nach Befinden die Beschlagnahme und Einziehung der un- geaichten, nicht gestempelten oder unrichtigen Maße, Gewichte, Wagen oder Meßwerkzeuge zu veranlassen. Schandau, an, 28. September 1893. Der Stadtrat. Bürgerin. Wieck. Politische Rundschau. Das neue MiUtärgesctz ist mit den, ersten Oktober in Kraft getreten, nachdem cö in der öffentlichen Meinung Deutschlands und im Reichstage so heftige Kämpfe hervor- gelnfen hatte. Anch jetzt noch l,ält das wichtige Gesetz durch die Frage, in welcher geeignelstcu Weise die Kosten der nun Zur praktischen Verwirklichung .gelangenden HccrcSreform zu beschaffen seien, unser öffentliches Leben in starker Erregung und es ist nur ganz erklärlich, wenn die neuen Lasten, welche diese abermalige Heeresverstärknng der Nation auf- Nichtamtlicher Theil. bürdet, jetzt mehr und mehr in den Vordergrund treten. Aber die neue HccrcSreform bringt auch bcdcnlcndc Er leichterungen und Vortheilc sür den einzelnen Wchrpflich- tigcn wie für die Gcsnmmlhcit unseres Volke« mit sich, die ebenfalls entschieden hervorgchobcn werden müssen Aller dings bezweckt ja daö mmmchr in Kraft getretene Militär- gcsctz in erster Linie eine bedcntende Vermehrung der deut schen Streitkräfte, wie eine solche dnrch die starken Vor sprünge unserer Nachbarn zur Sicherstellung des Vaterlandes gebieterisch erforderlich war, und die damit vcrbnndencn finanziellen Lasten muß daö deutsche Volk tragen, nm für die Abwehr verhängnißvoller Wendungen möglichst gerüstet zn sein. Die Reform stellt jedoch nicht mir eine Vermehr- img und bessere Organisation unserer Streitkräfte dar, son dern sie bietet auch erhebliche Erleichterungen: Eine Ent lastung des Einzelnen durch Abkürzung der Dienstzeit, eine gerechtere Vertheilung mid Ausgleichung der Wehrpflicht, eine Schonung der älteren Mannschaften. Dies sind iu socialer nnd wirthschaftlicher Beziehung offenbare Vortheilc, welche neue Steuerlasten mindestens anfwiegen. Trotz des jetzt vielfach noch herrschenden Widerspruchs gegen die Milltär- rcform wird, nachdem ihre Wohlthatcn sich fühlbarer gemacht