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VonPestitentz und andern ansteckendes Kranckheiten. z i z nachbartenBöhmischenHmschafften,Be- amten, davon schrifftliche Nachricht erthel- lete; also blieb es bey solcher gemachten An- ^wo rTdZ.staltung in folgendem 1728 Jahre, ohne daß noch über dieses, auf Königlichen und Churfürstlichen Befehl einige von der vallei-ie fleißig an denen Gräntzen parroilli- ren musten/wegen der in Ober-Schlesien verspürten Comsgion, und auf die Perso nen und Waaren, daß solche nicht aus in- kcirten Oertern kamen, genaue Aufsicht halten mustcn. So ließ auch den 28 julii E E- Rath auföffentlichem Marckte durch den Stockmeister ausruffen, daß ein jeder, welcher von hier gegen Schlesien und an andere Orte reisen wvlte, sich mit einem Paffe versehen, undbey seinerZurückkunfft ebenfalls eine beglaubte Kundschafft, von dem Orte, wo er gewesen, und durch wel chen er gereiset, mitbringen solte, weil er sonsten weder auf der Nachbarschafft/Nvch auch in hiesige Stadt und Dvrffschafften eingelassen würde. Allein als ^»01709- 1709 diese ansteckende Seuche, zumahl in Pohlen , sich gar sehr ausgrbreitet, hielten Jhro Königl. Majestät und Chur- fürstliche Durchlauchtigst vor nöthig, ein erweitertes und geschärfftes comsZi- den 10 8epremdl-. in Dero Churfürstenthum und andere Erbländer zu pl-omulgiren, welches in offenen Druck aller Orten, unter denen Thoren, und sonst an gewöhnlichen Stellen aKgiret, in denen Kirchen von Cantzeln öffentlich abzulesen, und durch Lorresponäenr auswärts zu je dermanns Wissenschafft zu bringen sonder Zeit-Verlust anbefohlen ward. Der vor nehmste Jnnhalt desselben war dieser: Daß keine aus Pohlen und zu selbiger Cron ge hörigen krovincien oder andern angrän- tzenden inkcirren, oder der lnkeÄion hal ber verdächtigen Orten kommende Leute, sie möchten Pässe habenoder nicht, wenn solche nicht von Sr. Königl. Majestät und Churfürstl- Durchlauchtigkeit sechsten un terschrieben, und aus Dero Geheimen Lx- peciirion conkt-alignirel, auch VVN dannen keine Gifft fangende Waaren, an Betten, Federn, Wolle, Peltzwercke, Kleidung, Schassund Gchweinen-Vich einzulassen. Hiernechst daß die SchleissNeben-Wege und Fuß-Steige zu verhauen und zu ver graben, die Brücken abzuwerffen, und alle Reisende auf die grosse Heer - und Land- Strasse zu weisen; Nirgends Lass-Briefe anzunehmen, wo nicht alle Personen und Bediente nach der Statur, Alter, Farbe der Haare, Kleidung und andern Umstän den beschrieben. Die mit Gewalt oder durch Beywege eingeschlciffte Waaren/ wenn sie aus lEmlssten oder verdächtigen Orten, selten verbrandt , wenn sie aus ge sunden Orten, doch ohne ^rcessaris, con- t5Ldanciittt; diejenigen Personen aber, so mit Gewalt oder List eingedrungen, zur Hasst gebracht, rmd wenn sie sich zur Weh re sctzeten, ohne (^nliäerarron todt geschos sen werden. Ferner solte man die aus M- kcirten oder verdächtigen Orten ankom mende Briefe und t^cqvete, ehe sie aus- gegeben , wohl durch räuchern , die Zigeu ner und Juden durchaus nicht einlassm/ und wo sich dieselben wiedersetzten, sie todt schlagen oder aufhängen; Wie denn zu dem Ende an denen Gräntzen Galgen aufzurich ten verordnet, und Säulen, an welche schwartze Tasseln zu hängen, mit der Bey- schrifft: Lebens-Strasse vor diejenigen, welche sich von mkcssten oder der Pest hal ber verdächtigen Orten durch Bey-und Schleiss-Wege einschleichen wollen. Auch sollen die karroille», Pest-Wachten, Be amte und Gerichts-Obrigkeiten,welche wie der solches Kianäst handelten, wenn es aus Nachläßigkeit geschehen, mit Gefängniß und Verlust derer Gerichten, so aus Vor satz oder um Gaben wiüen, mit eben der Straffe, so auff die, welche sich einge- schliechen, angesehen, oder mit dem Ve- ftungs-Bau bestraftet werden. Bald auf dieses erfolgte ein sonderliches Buß- gebethe, daß GOtt derselben, so milder Pest in6ciret, sich erbarmen, und von hie sigem Lande solche Plage abwenden wolle. In Zittau ließ E- E- Ralh vorerwehntes gedrucktes Läkene den 27 8eprembr. an ei nem allgemeinen Fast-Buß-undBeth-Tage vor und nach Mittags von denen Cantzeln ablesen, und beobachtete aufs genaueste/ was in selbigem enthalten, so wohl bcydee Stadt als denen zugehörigen DörMm änno 1716 den 5 ^ussi ward wiederum einKönigl.undChurfürstl.Befehl.mtiE daß wegen mehr zunchmenderLnntzgion in Pohlen, es bey allen gemachten Anstalten zu lassen, und den z 8epeembr. ein abermah- liges kelcripe mit dem Zusatze, daß die aus Pohlen kommende Personen, ob sie gleich von Königlicher Hand unterschriebene Päsi se hätten, dennoch nur diejenigen, worbey in- tr tsi irrt