Volltext Seite (XML)
204 Vierten Theils Sechstes Cavitul und an Steuern und Bier-Geldern keine Mittleydung zu tragen hatte, zu einer Verehrung nach verrichteten Schiessen Zehen Rthlr.-ausden Kayseri. Ober-Lau- sitzischen Einkommen und Gefallm sotten gereicht werden, wie solches aus der Kaysert. Verordnung an denHn. Landes-Haupt- mann, Ernsten von Rechenberg lud äsro Prag den rs.^ug.i^o.mit mehrern erhellet- ku-totpk u. K.u6c>lpdur II. Römischer Rayser und König in Boheim rc. rc. Gestrenger Lic- disung^ berGctreucr,Wir haben auf beyderUn- sererStadie Görlitz undZutau unler- thanigftes Ansuchen und Bitten, dem jenigen/ so an Pfingst-Feyercagen, mit der Büchsen und Armbrust das Beste thun würde, und an der Sradt nicht be- gütterk, ein Handwercker oder sonsten von frembden Orten dahin gelanget wäre,und sonsten anSteurn undBur- Geldern keine Mtltlcidung zu tragen harte, zu einer Verehrung iedes Jahres nach verrichteten Schiessen ZehnRchlr. reichen und folgen zu lassen bewilliget; Und befehlen dir darauf hiermit gnä diglich, duwollestdießZahr anzufayen angeregten Büchsen-und Armbrust- Schützen/so dasBeste gethan/und auch hinführo jährlich, aufUnser gnädigstes Wohlgefallen, die bewilligten Zehn Mhlr, a,ts Unfern Ober-Lausitzijchm Einkommen und Gefällen zujlellen. In der HauptSradr Budtßin aber las sen Wir cs bey dem hiebevor gemachten OrämLriocherlährlichenZwantzigRthlr. sowohl auch in angeregten beyden,auch andern Scädten Unsers Marggraff thums Ober-Laufitz/ daß nehmltch der jenige, so mir mehr vemeldten Büchsen- undArmbrust um Pfingsten das Beste thun, und in der Stadt begümrt / der Steuer und Biergelder desselben Jah res befreyet und erlassen seyn solle, ohne Veränderung, wie hievor gnädlgst ver bleiben. Darnach du dich zu richten,und es ist auch Unser gnädiger gefälliger Wille und Meynung. Geben Prag den LN. 1590. Als auch in nachfolgenden Zeiten das MarggraffthumOber Lausitz an dasDurch- lauchtigste Chur-Hauß Sachsen gelanget, haben IhroChurf.Durchl.^oiEE 6e- Jok-nm, orgius n.ChristmildestenAndenckens solche uhralteVerfassung gnädigst Lpprob>iret,und Schützen- wegen des Schützen-Bieres nachstehenden Befrepung Befehl an die Löbl Landes-Hauptmann- schafft zu BudißinemLniren lasten. VonGotresGnadeN fokarm Levrge n. Churfürstrc- re- Vester,Rath,und liebet Getreuer; Nachdem Uns verordnete Eltesten und Brüderschafft zu Zittau umerthäntgst angelanget,Wir möchten gnädigst geruhen zu besserer Auffneh- mung ihrer bey vorigen Kriegs- Zeiten, und durch Armuth fast zerfallenen Ge- sellschafft, ihnen gleich wie Wir in an dern, inUnserm MarggraffchumOber- Lansitz gelegenen Städten gcthan, eine Gnade zu erweisen; Und Wir dieses ihr nicht ungezlemcsSuchm/inErwegung der bey vorigen Kriegs-Zeiten geleiste ten treuen Dienste und zu Auffmunce- rung der jungen Bürgerschaffl zumGe- brauch der Gewehre gnädigst angese hen,und gewilllget, daß jedweder Schü- tzen-Kömgübcr seine sonst gewöhnliche Biere, noch ein absonderliches Königs- > Bier,oyneAbgabe der davon gehörigen Steuer zu brauen vergönnet und nach gelassen seyn, und da derGlücks- Schuß unfeinen von denBürgernundHand- werckern, so keine Brau- Gerechtigkeit hat, fallen möchte, einen von den Bür gern welcher Schützen-Recht-mit hält, das Bier zu brauen verstauet werden, hergegen er demKömgein gewissesGeld davor zu geben gehalten, und alles die ses, wie auch wann, und zu wclwerZeit das Konigsblerzu brauen, in desRarhs daselbst der Billigkeit gemässen vispoll- rion gestellet seyn soll. Als haben Wir solches Euch hiermit zu eröffnen eine Nothdurfft erachtet, mir gnädigstem Begehren befehlende: Ihr wollet deß- wegen obbenahmtenSchützen-Eltiften und Vorstehern gebührende Andeu tung thun, und bis an uns,sie bey dieser Begnadigung schützen und handhaben, Hieran geschehet Unser Wille, DreßdeN den rz. I^ovembr. 16^8- §- 4 Nechst diesen hat E- E Stadt-lVUZMi-at E-E Rath dieSchützen-Gesellschafft auf alle möglichste Weise zu secunlliren und in Auffnehmen Geschäft zu bringen gesucht; Wannenhero selbiger be- in Auffmb- förderlich gewesen,daß an i;8o.dieSchützem """ Eltesten eine Wiese von dem Richter in Schützm- Wittgendorff und Michael Scholtzen, wel- Wiest wird che im Stadt-Recht gelegen, vor 195- Zittl. erkaufst. Marck erkauffen mögen, wovon die beyden Könige jährl. die Nutzung haben sol len ; Und weiln anno 1581. Herr Chri stoph Nelenu; Vogel-König, und Peter Hoffmann ein Leinweber mit der Büchsen König worden, haben diese sothane Schü tzen-Wiese zum ersten mchle gebrauchet. Inglei-