Volltext Seite (XML)
196 Vierten Theils Fünfftes CavituL 8- In entstandenerFeners-Gefahr, diejeni gen so Pferde bey sie eingestalt/ anhalten, daßsiealsobald zu denen Wasser Schleiffen ansgezogen , und mit zur Anführung zur Feuer-State gebraucht werden. y.Würden aber dieserUnser wohl intenti- onirren Verordnung,dieGast-Wirthe nach zukommen sich entbrechen, soll wieder die Wiedersetzliche mit gebührender Ahmhung, nachdrücklich verfahren werden. Der Rach zu Zittau. Felter-Ordnung / wornach sich die zurScadtZittau gehörige Dorff- schafften zu achten haben- Wir Bürgermeister und Rathman- ne der Sradr Zirrau, thun hiermit kund und fügen mäimiglich zu wissen: Demnach Wir vor unterschiedenen Jahren, vermittelst einer in Druck xMicirren Ordnung, Versetzung ge- than / wie bey hiesiger Stadt, durch Göttlichen Brystand, Feuers> Gefahr verhütet, und ereignenden Falles hin wiederum gcdämpffet werden möge: Und nunmehrodießfalls auch vor unse re Dorffschaffren Sorge zu tragen, die Nothdurssc erfordert; Als haben Wir Uns, nach reiffess Berathschlagung, nachstehender Ordnung verglichen; Befehlen auch dahero allen und iedm unsern Unterchancn auf dem Lande hiermit ernstlich, daß sie sich hiernach, bey Vermeidung der darinnen ange deuteten und anderer nachdrücklichen Straffe, mir allem Fleiß und Gehor sam achten sollen. u-r. i. Wie man durch Göttlichen Beystand Fcuers-Gefatzr verhütet!, und auf begebende Falle gute Anstalt machen soll. §.i. Soll ein jeder Haußwirth undJnwoh- ner, nechst hertzlichen Flehen zu GOtt um seinen gnädigen Engel- Schutz, in seiner Wohnung auf Feuer und Licht, fo viel mög lich, täglich sorgfältige Auffsicht haben, da mit alles Feuer-Schrecken unbSchaden ver hütet werden möge. §.2.Zu demEnt e jederHaußwirth,wenig stens eineLaterne haben, undohne dieselbe, mit keinem brennenden Lichte, oder mit an- gezündeten Spähnen, Kühne und derglei chen aufdie Böden, in Scheune und Stalle, oder sonst gefährliche Oerter, bey Straffe-1. halben Rthlr, nicht gehen, oderchenen Sei« mgen solches zu thun verstauen- Bey Ljch- te aber, ob es auch gleich in einer Laterne wä re, in denen Scheunen zu dreschen, oder sonst darinnen bey Nächtlicher Zeit zu handthie- ren, soll hiermit schlechterdings bey Straffe i. Rthlr. verboten seyn. H.?.Wie denn auch weder einStallen noch Scheunen, ober sonsten an Orten, wo Ge fahr zu besorgen, Taback zu schmauchen durchaus nicht verstattet, sondern ernstlich untersaget seyn soll, bey L. Rthr. Geld ober empfindlicher Gefängnüß- Straffe- §.4.So soll sich auch niemand unterfangen, überflüßiges Rech-Holtz, Stroh, und der gleichen , item Asche in Vassen noch sonsten aufdie Boden und andere unverwahrte Or te zu tragen und zu schütten bey Straffe ei nes halben Rthlr. 8-s-Solte in ein und der andernDorffschaft Brantewein zu brennen bereits verstattet seyn, oder ia Zukunfft von neuen vergünsti get werben, joll die Brenn-Städte mnMau- erwercke wohl verwahret, und alles Feuer- frey eingerichtet, ober der Wirth der Ver günstigung des Brantewein- Lopffs gäntz- ltch verlustig werben. §.6.In der NachtFlachs zu brechen,zu he cheln, Hanff zu rüspeln, Flachs in denen Back-Ofen zu dörren, Lichte zu ziehen, auch sonsten zum Backen nächtlicher Zeit Feuer zu machen, allermeist aber an denen gehei ligten Sonn-und Fest-Tagen dergleichen vorzunehmen, wird hiermit bey nachdrück licher Ahnlung verboten, und da solches gar unter dem Gottesdienst von jemanden ge schehen solle, mit gescharffter Gefängniß, oder nachbrücklichererGeld-Straffe unnacy- bleiblich angesehen werden. Auch soll ein ie- ber Wirch, so offte Flachs eingesetzet wird, die Zeit über, als solcher in Ofen stehet, bey ebenmäßiger Straffe, darbey wachen lassen und ein Faß Wasser im Vorrathe haben. 7-Damit nun solches alles, desto unver brüchlicher gehalten werden möge, so werden hiermit jedesOrts verordneteGerichts-Per- sonen bey ihrenPflichten, ernstlich befehliget, daß sie, so viel an ihnen, hieraufffleißige Kundschafft legen, wie ein oder der andere dieser Verordnung nachlebe, insonderheit hat ein Nachbar aufden andern um seiner ei genen Sicherheit Willen fleißig Achtung zu geben, und da hierwieder gehandelt würde, solches ungesäumt denen Gerichten, so es an uns alsobald zu berichten schuldig seyn sollen, anzumelben, und bey Straffe eines Rthlr. nicht zu verschweigen. § 8- Es sollen auch die Gerichten und Gemeine Ellisten die Feuer-Städte und - Sfey