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von unterschiedenen Verfassungen in Poticey- Sacheis. 191 Bürger vor Verrichtungen werden auf sich zu nehmen haben, wird jedesmal)! nach ge haltener Raths-Chur einen jeden absonder lich angcdeutet werden. 5- So bald das Zeichen gehöret und gese hen wird, soll ein jeder Wirth, wenn in sei nen eigenen oder nechstfolgenden Vierte! das Feuer aufgehet, nach dem er in seinen Hause alles wohl bestellet, und sonderlich daß seine Leute alsobald Wasser auf die Rinnen und Boden tragen, die Rinnen mit Leinen Tü chern schützen, und auf das Flug- Feuer mit nassen SchlagHadernfleißige Achtung ge ben, und wo eiserne Thüren verbanden, sel bige zu machen, auch daß sie das Haus nicht alleine, vielweniger offen stehen lassen, damit jemand fremdes sich einschleiche, (dann es wohlehergeschehen,daßin dergleichen Nö then, wann der Haus-Vater mit seinem Ge sinde, dem aufgegangenen Feuer zugelatss fen,sich fremde Leute in die Hauser einge schlichen und Feuer darinnen angelegct ha ben,) anbefohlen, so dann dem Feuer zuei len , daselbst sich bey seinen Officircr ange ben, und so viel immer möglich treulich le- schen undrathenhelffen. Massen dann ein jedweder Rottmeister aufseine untergebene fleißig Achtung zu ge ben, und die, so entweder gar aussen bleiben, oder sich bey Leschung des Feuers nicht erzei gen, wie sichs gebühret, und ihre Pflicht er- fodert, dem Rache zu unauSbleibender Har rer und ernster Bestraffung anzumelden schuldig seyn soll. Doch werden diejenigen davon ausge nommen, die der Gefahr am nechsten woh nen, und zu Rettung ihrer Mobilien Mich in ihren Häusern zu lassen seyn. Und sollen sie solche wohl besteigen, auch auf die Böden und Dächer einen guten Vorrath vonWas- ser schaffen, und sich überall in gute Verfas sung stellen, damit wann ja die Gefahr auch ihre Häuser ergreiffen solte, man derselben desto besser begegnen und wiederstehen könne. § 6. Es fvllen auch alle und rede Handwercks- Gesellen, Hausgenossen, undTag-Arbeiter, so sich bey hiesiger Stadt aufhalten, und ih re Nahrung suchen, bey dergleichen Noth treue Handleistung thun, und mit fleißigen unverdrossenen Wassertragen, leschen und wehren, dem Feuer steuern, und die weiter um sich fressende Gefahr abwenden Helffen, dieWsttweiber aber, so eigene Häuser ha ben, sollen jemanden von ihrem Gesinde) an die Röhr-Kasten und Börner schicken, und daselbst Wasser zu schöpften, bis zum Ende der Gefahr, verbleiden lassen. 7- DieVorstädter auch die nahe angelegene und zur Stadt gehörige Dorffschassten, so bald sie eines schädlichen Feuers in der Stadt, bey Tag undNacht gewahr werden, sollen also bald mit ihren Lesch-Zeuge, und die Bauern mit ihren Pferden der Stadt zuci- lew und an dem Thore, so der Gefahr am nechsten, aufwarten, bis dasselbe geöffnet werde. Bey welcher Eröffnung dann die Wache verstärcket, und auf alle und iede aus-und eingehende genaue acht gegeben werden soll, damit niemand verdächtiges sich hinaus oder herein schleiche. So auch das Unglück am Tage, werden die Schlag Baume um die gantze Smdt herumzuzuschliessen, und mitzweyMuß- quetirern zum wenigsten zuverwahren,auch niemanden als denen mit Pferden herzuei lenden Bauern zu eröffnen seyn. 8- Es soll auch,dafern bey Nacht ein Feuer entstünde, über dasjenige Thor, so der Ge fahr am nechsten allemahl die Mandauische Pforte eröffnet werden, damit die dort her- umwohnende Bleicher um so viel eher in die Stadt, und dem Feuer zueilen tönten. §. 9» Diejenigen Bürger so Pferde haben,auch die Fuhrleute, in und ausserhalb der Stadt, sotten so bald der Sturmschlag gcschiehet, solche anschirren lassen, und danm denen, beym nechsten Röhrkasten besindlichen Wasser-Schleiffen zueilen, selbige an den gefährlichen Ort bringen, und mit Wasser zuführen nicht Massen, so lange einige Ge fahr verhandelt, worzu auch die Fremden, zu solcher Zeit in denen Gast-Höfen sich auf haltende Fuhrleute sollen angehalten wer den. Des Raths Pferde im Marrstall wer den von dem Schirr-Meister alsoeinzuthei- len seyn, daß etliche denen grossen Feuer- Spritzen, etliche denen Wagen, woraufdie Leitern undHacken liegen,und dann die übri gen denen Wasser Schleissen aufs ge schwindeste zu eilen, und wann die Feuer- Spritzen und Wagen also angeführet, soll die Helffte der Pferde wieder zurück in Stall, und allda auf alle begebende Fälle in ihren Geschirren karargehalten werden. Hb