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serc Mütz, als von Grobgrün mit Ottern gebr ämen Den Dorff-Richtern aber und vermö genden Forweccks-Leutenbey der Stadt,soll ein gemeiner schwartzer Hut oder Füchsene Mütze auch semische Strümpffund lederne Schuhe, desgleichen iyren Weibern und Töchtern eine Focstattene Mütz und Leibi- chen aussr allem seidenem Hauptschmuck/ und ein Pärchen oder zum höchsten For steten oder Harrasses Scheubel ohne Brä- mung vergönt seyn. Welcher Vorstädter, Bauer und For- wercker, oder fein Weib und Kind darwieder handelte, oder welcher sich eines Mantels ge braucht, soll in den Gehorsam gehen, und vier Marckzur Straff geben, jedoch sollen Lie bezünfflen Vorstädter Hierdurch nicht gemeint seyn,sondern mögen sich als Hand- wercks-Leute obiger Verordnung nach vere hatten. Von dem Gesinde. Das Gesinde IN der Stadt, es seynd Knecht oder Mägoe, jdllen sich der Demuth und schuldigen Gehorsams gegen ihre Hrn. Und Frauen, darneben auch keiner mehren Tracht anmassen/ als Letzt besagter massen den Vorstädtern erlaubet, mit Tuch, Leder und Leinwand sich behelsftn, allen Ornat auf Lem Haupt sollen die Mägde durchaus meyden, oyn daß sie eine wöllene Schnur zu den Zöpffen gebrauchen mögen,so auch ei ne eincBraut wäre,soll sie keine andernVer- lob-Krantz, als von natürlichen Blumen tragen, aller Zeuge so den Handwercks-Leu- ten erlaubet, sollen sie müßig gehen, am Sonntag aber zur Kirchen und nicht weiter wag ihnen ein Scheubichen von gemeinem Zeuge, als Grobgrün, und was drunter ist, geliehen werden. Die weissen Schuh und Sueffel, sowohl die weilärmlichten Kütlichen und ausgene- hete verzenckelte Schürtzen, weil dieselben wie dem Bauers-Volck also auch dem Ge sinde ihrem Dienst und Arbeit nach zutra gen sich nicht geziemen, sollen ihnen durch aus verboten seyn. Vielweniger sollen die Häußler, Handar beiter, Tagiöhner und andere unangesessene Leute oder das Gesinde aufden Dorffschaff ten einiger Neurung über vorerzehlte Stück sich anmassen, sondern daran neben einem Schafpeltz und Mützen sich genügen lasten, wer hierwieder handelt und betreten wird, soll so oft es geschieht zwey Marek zur Straff niederlegen, odet acht Tage lang in gefängliche Hasst genommen werden, jedoch da einige Dicnstmagd eines ehrlichen Hand- wercksmannes Tochter wäre, derselben soll ihres Diensts halben Unbenommenseyn, sich der Kleidung, so den Hundwercks-LeuteN nachgelassen, zu gebrauchen. Nachdem auch ein böser Mißbrauch ein- gerissen, daß sich basGesinde länger nicht als aufeinviertel Zahr von ungewisser Zeit am zurechnen pflegt zu vermieten, solche öffece Aenderuttgaber nicht allein der Herrschaft in ihrer Haushaltung, sondern auch deM Gesinde und beyderseits in mehr Wege be schwerlich, schädlich und ungereunu fället. Als soll hinfort wie vor Alters das Ge sinde von Lichrmeß an sich in-und äusser der Stadt aufein gantzes Jahr vermieten und annehmen lassen, dergestalt, daß inner halb der Stadt ein jeder Dienstbot, bisauf nechstkünfftige Lichtmeß des 1617. Jahkes, ob sich gleich seine versprochene Zeit so weit Nicht, oder auch wohl länger erstreckte, gegen Erlegung des zuvorn zugesagten Lohns pro ratstempori; zu dienen schuldig seyn, nach mals soll Herrschafft und Gesinde freu ste hen, daß sie weitet mit diesem oder einem an dern um Diensteinig werden, jedoch anders Nicht, als aufein gantzes Jahr, Im übrigen soll es allenthalben des Gesindes halben bey der Landes-Ordnung Und Stadt Gebrauch verbleiben, welche Herrschafft aber hierwie der handelt/ soll so wohl als das Gesinde ernstlich gestrafft werden. Es sollen auch die Schneider, Kürschner Md Schuster, sich dergestalt nach biefee Ordnung richten, daß sie bey Verlust des Handwercks niemanden andere Kleidung, dann ihm zu tragen gebühret, hinfort berei ten und ausmawett. Von Verlobungen und Hochzeiten. Nachdem bishero zu vielen mahlen ver- merckt, daß die Ehe-Beredung gegen Abend angestellt, und dabev etliche Tisch-Gäste ge setzt worden, so soll solcher Mißbrauch hie durch gäntzlich abgeschafft seyn, die Verlo bungen zu früherTagzeitohn alleSpeiß und Tvanck, oder ja bey Vermögenden mit Vor^ tragung eines Malvasiers Loncliu oder LonkeÄ5,so überein, zwey, oder zum höch sten drey Thaler nicht würdig, stehende vollbracht werden, daraufein ieeer sich wie der nach Haus begeben, des Abends aber soll durchaus keine Gasterey angestellt oder gehalten werden bey zehen Marck Straff. So viel die Hochzeiten anlangt, soll es bey hiebevom aufgerichtetec und hernach z Z hecL;