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178 TBicrtttt Theils Fünfftes Cavitul len auch hinfort der gantzen Bürgerjchafft, deren Weibern und Kindern Männl, und Weibliches Geschlechts durchaus alle ober- fehlte Kleinodien, güldene Ketten, Hals-und Armbänder, güldene Spangen, güldene Groschen, gebrecht oder gegossen güldene Gebrähme, güldene Borten, vergälte Gür tel und anders von Golde, ausgeschlossen was den Jungfrauen in untengeietztem Werth zum Hauptschmuck nachgelassen, gäntzlich verboten scyn einen güldenen Rinck aber soll der Bürgerschafft, ihren Weib und Kindern am Finger, so wohl silberne Gür tel und Messer-Scheiden, silberne Steine und Knöpffe um die Arm auf drey Loth schwer, jedoch unvergülder zu tragen unver wehrt seyn. Wer darwider vor sich, sein Weib oder Kind handelt, soll zehen Marck, so offt er betreten,dem Rath zur Straff un- nachlaßig erlegen. Ebener massen sollen alle Samete, Sei den-Atlasse, Damaßkene und theure Jeno- wetzene Röcke, Schauben und Mamel, so wobt Pie gantzeniVammeten oderMarderne Ausschlage den Mannern, Weibern,Jung frauen, Junggesellen und Kindern, wie in sonderheit auch denWeibs-Personen alle ge lierte auswärtige Gebram auf den Peltzen und Röcken, sowohl die übermäßige Wölste und alle auftragende Eysen und Drat unter den Röcken, Kragen « Schleyern zu iragm verboten seyn, sondern sollen sich an Tobin, Doppeltafft, Tripp, Zschamlvt, und was drunter ist, neben einem einfachen Gebrä- me von Sammet oder Seidenen Schnüren begnügen lassen. Den Bürgernaber, so in bezahlten Gü tern sitzen, und ihren Weibern soll.ein Sam mete Mützen, jedoch ohne theure und hö her Gebräm,als von Baum oder Stein- Mardern, den Bürgers Jungfrauen ein mäßiger Hauptschmuck, so über drey Thaler nicht gestehet, darein aber einer Braut ver lobe Krantz nicht mit eingerechnet, der doch über vier Thaler, und des Brautgams Krantz übeezwey Thaler nicht würdig seyn soll, desgleichen den Bürgers Weibern und ihren Töchtern, ein Sammet Leibichen mit mäßigem seidenen Gebräm, auch sonstein Lündisch Tuch, die Elle zwey Thaler werth vergönnet seyn, welcher hierwieder betreten, soll so oft es geschieht acht Marck dem Rath Straffe verfallen seyn, jedoch sollen diejeni gen Personen, so in höchstermeldter Kays. Maf.Aemtern, Diensten und Gnaden, oder sonsten privilegiret, auch ihre Weiber und Kinder, mit dieser Ordnung unverbunden seyn, welche doch nichts weniger als die Geistlichen, nemlich, Kirchen und Schul- Diener, denen, so wohl als ihren Weib und Kindern von GOtt sonderlich die Demuth und andernmit gutem Exempel vorzuleuch ten, auch Aergerniß zu vermeiden in Gottes Wort hoch befohlen, sich gebührlicher klo- äerackon zu gebrauchen wissen werden, da mit es wider sie Einsehens nicht bedürffe- Von den Handwercks-Leuten. Diejenigen, so Brau-Nahrung nicht treiben, sie üben nunein Hundwerck oder be fleißigen sich des Handele,oder andernBür- gerlichen Gewerbö mit Aeckern und Gär- tern, denen, ihren Weib und Kindern soll al ler seidener Zeua durchaus verboten tcyn, sondern sollen sich an Inländischem Tuch und FeUwerck, gemeinem Tripp,Zschamlot, Vierdrot,Grobgrün und andern Zeugen, so demselben gleich mW drunter begnügen las sen, jedoch soll ihnen zur Mützen mir Stein- Mardern und nicht höher verbrämet, ohne alles Schmeltzwerck,auch den Weibern zum Leibichen, Damaßken, Jenewatz.auch ein gutes Tuch, so wohl auf die Röck und Schauben oder Mantlichen ein schmal Ge bräm eines Fingers breirvon Atlaß, oder ei nem schmalen seidenen S imürlein, deßglei- chen ihren Tö htern ein Hauptschmuck, so über anderthalb Thaler nicht kostet, darein aber ebenmäßig wie bey den Bürgers Töch, lern, einer Braut Verlobe,Krantz nicht mit eingerechnet, und doch derselbe über zwey Thaler, und des Brautgams Krantz über ei nen Thalernicht würdigseyn soll, vergönt und zugelassen scyn, welcher hierwieder han delt, soll als öfter begriffen zur Straff ver fallen seyn sechsMarck. Von Vorstädtern und Bauern auf dem Lande- Die Vorstädter so eigene Gärten haben, sowol die Bauren auf den Dörffern, welche eigene Güter, Roß und Gesinde halten, sol len sich aller neuer Trachten, Zeuge und Muster gäntzlich eusern, sondern sich der al ten Manier mit Hüten, Röcken, Bein Ge- . wand und Stieffeln halten, kein ander Zeug, als Zittauisch Tuch, Leder und Leinwand, ohn alles Gebräme gebrauchen, die Weiber sollen äusser Zittauischem Tuch und Lein wand,keinen höhernZcug zuRö l en ohne alle Glättung mit hiesigem Tuch gebrämet ge brauchen, keine Scheubichen sollen sie tra gen, als von Leinwand oder halbwollenem, und zum höchsten Macheier, auch keine bef-