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von unterschiedenen Verfassungen in PoliceySachem 175 und wer davor Vitt, der soll auch geben also viel- änno inz. DieHand- Nachdem hiernechst die Handwercker vormahln sich selbst aus ihrem Mittel-Elte- st.n unter'ftenerkohren, woraus aber erfolget, daß sie W srll'st zuweilen unruhige Kopffe erwehlet, welche Ee" "' allerhand Unvernehmen in der Stadt erre- dessen. get, auch zum öfftern wieder ihre Obrigkeit Aufruhr angestifflet, wie denn die Analer selbiger Zeitenvollstnd, daß grosser Zwie tracht zwischen E. E. Rathund den Hand- werckern von an-ijscr. dis i;6/. geschwebet/ wovon Grosser in Lausttzsschen Merck« Würdigkeiten /. eine so umständliche Beschreibung hat, daß esun- uöthrg selbige anhero zu wiederhohlen, so ge schähe es an. 1)67, daß Kayser Lsrolur iv.die streitigen Puncte'entschiede, und E. ERath das krivileZium erlh^iite, daß hinfort die Handwercks-Leme keine Zusammen-Künfte ohne Veyseyn gewisser Raths-vepucirren halten durften, wie so woyl Grosser an an- gezogmcm Orte berichtet, als auch angeführet. Das Ende dieses Aufruhrs war, daß E. E. Rath ver möge erlangter Kayserl. Gewalt alle Hand- wercks-Eltesten,sosich wieöerspenstig erzei get hatten, absetzte, und andere an deren Stelle erkiesete, auch zugleich die Willkühr Wird ab- machte,daß die Handwercker fernerwert keis geschaffkt. ne Ellesten mehr unter sich wehlen dürffen, sondern seidige von E. E- Rach annehmen müssen. Ein anderweitiges Policey-Ge- setz gab im Jahr 1397. König ^encerlsur !V der Stadt und dem Lande dieses In halts : Statumm Daß wo jemauds eine Tochter oder AnEnr- Kefreundtln hätte, welcher er gewaltig der Jung, ist, so ihm die entfremdet oder entführet hauen, würde wieder seinen Willen, begriffe er den Entführer, so soll er theidlgen zu seinem Halse, wird aber der Entführer flüchtig sosöll man ihn ctnheischen oder achten, als einen Ubelthattr, und alle Die Rach und Thar daran haben, zu Demselben soll man therdigen mtt dem höchsten Rechte, ultd alle das Erbe oder Guth, das ihr anstirbet, oder anerbct, sollen erben ihre nechsten Freunde trnd Nicht sse ^ölum clie 1i morkei. Ts soll kei« Jugleichen traff E. Rath sn.140l.die m Miß- Verfügung, daß ^iue Mißhandlung UN oder Verlaus ng bey dein Kläger, äbgttragm Mit Gelde solle abgetragen werden, mM- sondern da auch einer dem andern Msce zu Rechte, und hätte unrechte Sache, den solte der Rach unterweisen, auch mit Strasse zwingen von solcher Klage zulasten ,40,. Ferner ward sn. 1406. der Raths-Schluß gemacht, daß ein jeder Vater auf seinem Tod-Bette, oder E. E. Rath bald nach seinem Tode den hinterlas senen Kindern Vormunden ordnen solle, daß also der Frauen ihr Drittheil folge und Devormu»« sie nicht Macht zu thun oder zu lassen habe, PuM»!* mir der Kinder Guthe ohne Wissen und Willen der Vormündern Es sollen auch die Kinder nicht Macht haben das ihre zu vergeben, ohne Wissen des Raths. ,40s. Weiln sich hier-, nechstofftmals zutrug, baß die hiesigenBür- ger einander vor fremden Gerichten ver klagten, wenn etwa der Klager seinen Lon- trspsrr anderswo antraff, dieses aber grosse Lonkullon verursachte, so gab König UIs- äirlsürsn. izoo. der Stadt ein krivilegi- um, baß ke«n Bürger den andern vor einem Kein Bürs fremden koro, sondern allein vor E. E. Rath M soll dm belangen kome. Im übrigen war hiesiges vor Raths-Lolle^ium in solchem Ansehen bey de'x"^ denen benachbarten, daß die umliegende als vor E» Städte in zweiffelhafften Rechts- Sachen ^2» ihre Urtheil allhier einhohlten, da hingegen, Von ftem» wenn man von hieraus anderwerts sich wol- de» Orten te Rechts belehren lassen, geschähe solches zu Leutmeritz wovon in denen Jahr-Büchern einzchoh- sehr viel Exempel vorhanden, und hat sol- nr. ches bis ins izde Leculum gebauert, gestalt man noch sn. 1407. findet, daß dle von Zittau Urtheil gehohlet haben von de nen von Leutmeritz umNulaus Voigts und Funckens streitigen Sachen. Sonst aber ist in dem allerältesten und Er sten Stadt-Buchedie Cantz- ley Isxs zu befinden, was vor solche Urtheil Cantzlep- hat müssen an Sportuln bezahlt werden, welche ihres Alterthums wegen wohl eine chu. Stelle allhier verdienen wird: Ist daß die von der Leippe ein beschrie ben Urtheil hier in unser Stadt hohlen, die geben einen Firdung oder 14» Klgl. da gebühren dem Schreiberzweene, die an dern Zwölffe nehmen die Schöppen» Die von der Jakbel, die geben einen / Schilling Groschen, davon gebühren dem Schreiber zweene, die andern Zeh ne aber sollen den Schöppen. Von Ostritz, die geben Zehen Groschen, dee gebühren aber dem Schreiber zweene/die andern Achte nehmen die Schöppen. Wenn mx ein Mhel hohlen zu Leut- Z merP.