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von da Welter in der geradesten Linie nach N'-ukirch anderKahbach, von wo sie dem Laufe dieses Baches bis zur Oder nachgeht. Die Städte Parchwitz, Liegnitz, Goldberg und Lahn können, so wie ihre Vorstädte, auf welchem Ufer sie auch liegen, von den französischen Truppen besetzt werden. Die Demarcationslinie der combinirten Armee fängt ebenfalls an der Böhm'schen Grenze an, geht über Dittersbach, Psaffendorf, Land. Hut, folgrdem Dober bis Rudolstadt, von wo sie sich über Dolkcn- hayn, Striegau, und dem Strjegauer Wasser nach bis Cants zieht, und endlich über Bettlern, Olla- schin und Althoff an die Oder gelange. Die combmirte Armee soll die Städte Lands hut, Nudelstakt, Bolkenhayn, Striegau und Canth, nebff den Vorstädten derselben besetzen können. Das Territorium zwischen den Demarcations- Linten der französischen und comdjnirten Armeen soll neutral sepn, und von keiner Truppe, auch nicht vom Landsturm, besetzt werden können. Dieselbe Verfügung ist demnach auch auf die Stadt Bres lau anwendbar. Vom Emr.^ ter Katzbach an soll die Demar- cativns - Linie Oderstrome bis zur Sächsischen Grenze ft'.e.n, sich langst dieser letzter» und der Preußischen Grenze Hinziehn und an die Elbe stoßen, nachdem sie die Oder unwert Mühlrose verlassen hat und der Preußischen Grenze gefolgt ist, dergestalt, daß ganz Sachsin, das Dessrulsche und die anstoßenden kleinen Gebiete der Rhein bundes - Fürsten der französischen Armee, und ganz Preußen der combinirten Armee etngeräumt seyn sotten. Die Preußischen Jnclaven in Sachsen sollen als neutral betrachtet und von keiner Truppe besetzt wer den können. Die Elbe bis zu ihrem Ausfluß bestimmt und begrenzt die Demarcationslinie zwischen dm strel- , tenden Armeen, jedoch mi^Ausnahme der nachfol genden Punkte: Die französische Inseln und al ¬ les inne behalten, wMMM'er Z2sten Milttair- Division am Lten JWW>. Mai) beseht ha ben wird. Ist Hamburg nur belagert, so soll diese Stadt Wie die andern belagerten Städte behandelt werden ; alle auf letztere Bezug habende Artikel des gegen- wartlgm Waffenstillstandes sollen auf jene Stadt anwendbar sepn. Dre Vorpostenlinte der kriegführenden Armee, wie sie am Zten Juni (27. Mai) um Mitternacht sich befinden wird, soll für die Z2ste MUitair-Di vision, auch als Demarcations - Lmte des Waffen stillstands gelten, mit Vorbehalt der mtlitatrtschen Rectificationen, welche die resp. Commandantcn für nöthig erachten werden. Diese Rectificatio nen sollen gemeinschaftlich von einem General- Stabs - Offizier von jeder Armee, nach dem Grundsatz einer vollkommenen Reciprocität vorge nommen werden. Art. 5. Die Festungen Danzig, Modlin, Zamosc, Stet tin und Cüstrin sotten nach dem Verhaltniß ihrer Garnisonen aller fünf Tage durch die Fürsorge der Commandanten der Blokadetruppen mit Lebensmit teln versorgt werden. Ein von den Commandanten jeder Festung zu ernennendcr Comnnss ir sott bei dem Commandan ten der Belage ungslruppen sich aufhalten, und auf die genaue Lieferung der jitpulirlen Lebensmit tel Acht haben. Art. 6. Während der Dauer des Waffenstillstands soll nm jed Festung noch mit d m Halbmesser einer französischen M'ue (lieue) von der Einfassung an gerechnet, ein Umkreis gezogen, und derselbe neu tral seyn. Magdeburg behalt folglich seine Grenze, oder eine französische Meile Landes aus dem rechten Elbuftr. Art. 7. In jede belagerte Festung soll ein französischer Offizier geschickt werden, um den Com - ndanren von der Übereinkunft über den Waff nstillstand und über seine Verproviantirung in Kennmiß zu setzen. Em Russischer, oder Preußischer Offizier kann denselben auf seiner Hinreise und Rückreise begleiten. Art. g. Die Preise der gelieferten Lebensmittel sollen bei ffder Festung von gegenseitig zu ernennenden CommiLinen festgesetzt werden. Diese am Ende jedes Monats vor» den mit der Aufrechthaltnng des Waff nstillstands beauftragten Co »Mkssm ten, abzuschli ßende Rechnung soll im Hauptquartier von dem Armee-Zahlmeister salbtrt werden.