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Rechtsgebräuche der Beduinen. 51 Halbjährlich hält dieser Stamm hier seine „Qabayl Bakrh"'") oder Stammvcrsammlnngcn, wobei jedesmal ein großer Markt statt- findct. Bei dieser Gelegenheit Ivcrdcn Streitigkeiten geschlichtet, Ur- thcilc gefällt nnd vollzogen, Krieg nnd Frieden beschlossen — kurz alle mir möglichen Angelegenheiten des Stammes, sowie der einzelnen Beduinen besprochen, geordnet u. s. w. Der sonst im strengsten Sinne des Wortes vollkommen unabhängige Beduine ist während der drei Tage, welche die Bersammlnng tagt, dem Schaych nnd dem Rathe der Nettesten unterworfen, deren Urthcilc unwiderruflich sind und ge wissenhaft vollzogen werde». (Lin jeder Fremder sogar kann in diesen drei Tagen seine Klagen gegen einen Angehörigen des Stammes vor bringen und erhält, wenn sic gegründet sind, vollständige Genng- thnnng. Jedoch nicht Alles, was bei uns Verbrechen ist, wird dort als ein solches erkannt. So würdf z. B. die Klage eines Menschen, der von einem Beduinen ans der Vandslraßc gcmißhandclt oder beraubt worden ist, oder dessen Bruder von demselben gemordet wurde, für den Fall zurückgcwieseu werden, wenn er oder sein Bruder nicht zu der Zeit unter dem Schutze des Stammes gestanden haben. Da hingegen wird Perrath am Stamme mit dem Tode bestraft und Diebstahl von Gegenständen, welche einem „Stammcsgenossen" oder einem „Schützling des Stammes" gehören, Ermordung eines „Schützlings" und Pcrnntrcunng zum Transport anvcrtrauter Gegenstände mit „Ausstößen aus dem Stamme" geahndet. Das „Ausstößen aus dem Stamme" ist eine sehr harte Strafe nnd gleicht dem „Bann" nnd der „Acht" des Mittelalters. Denn nicht nur, daß der Ansgcstoßenc von keinem andern Stamme ausgenommen wird und - er aller seiner Rechte verlustig ist, werden ihm auch seine Weiber, Kinder, Hcerdcn, Waffen u. s. w. genommen. Während der „drei Tage", welche der Vollstreckung des Ur- thcils folgen, ist der Vcrnrthcilte unantastbar und Niemand darf ihm nachgehen, um die Zufluchtsstätte zu erfahren, welche er erwählt hat. Ist aber diese Frist verflossen, so hat jeder Stammcsgcnosse das Recht, ihn wie ein wildes Thier zn verfolgen und zu tödten. — Solchen