Udalrich II. von Trient den Besitz der trientinischen Mark und somit auch Judicariens und des Rendenathales. Die Wogen des Streites zwischen den Guelphen und Ghibellinen brandeten bis in unser stilles Theil herein. Die Rendeneser standen nicht alle auf Seite ihres weifisch gesinnten Bischofs von Trient, sondern theilten sich auch in zwei Parteien, welche sich, wie Gnesotti erzählt, nicht nur durch die Art ihrer Kopfbedeckung, sondern auch durch die des Abschlusses ihrer Kirch- thürme schon äusserlich von einander unterschieden. Die Guelphen setzten eine Spitzpyramide auf ihren Glockenthurm, die Ghibellinen schossen ihn mit einem Kegel ab. 1 ) Es war eine schwere Zeit auch für die Bewohner des Rendenathales, welche damals ihre Rechte und Freiheiten, sowohl dem Bisthum Trient, als auch dem heisshungrigen Hochadel der Umgebung gegen über zu wahren hatten. Ihre Abhängigkeit Trient gegenüber war aber niemals drückend und beschränkte sich neben der Zehentabgabe und der Heeresfolge auf die Anerkennung der formellen Gerichtsbarkeit. 2 ) Omnibus suis pertinentiis et utilitatibus quibuscum Duces, Comites et Marchiones huiusque beneficii nomine habere visi sunt, sancte Tridentine ecclesie et Udalrico episcopo suisque successoribus in perpetuam damus, tradimus et confirmamus (sc. in proprium), Adelpreto I. p. 369. 1) Gnesotti pag. 83. Noch heute bezeugen die alten Kirchthürme von St. Antonio zwischen Pelugo und Borzago, sowie die von Pinzolo und Carisolo, die damalige Gesinnung der Gemeinden. 2 ) S. Carta pactionis inter episcopum et Rendenenses facta Codex Wang. edit. Kink. 254. „Der Gastaldus des Bischofs soll einmal im Jahre mit neun Berittenen nach Rendena gehen, um dort innerhalb der Octave des S. Andreastages den Zins einzunehmen und Recht zu sprechen und zwar 2 Tage lang in jeder - Dekanie und auf ihre eigenen Kosten. Der Gastaldus kann nur über Klagen, welche eine Strafe bis zu 5 Soldi nach sich ziehen, erkennen. Ueber andere, nament lich angeführte Verbrechen, soll der Gastaldus sich das Urtheil des Bischofes einholen.