mit Carl dem Gr. verwechselt und die Sage mochte es lieber mit dem grossen Kaiser, als mit einem seiner Unterfeldherrn zu thun haben. Liest man dies bisher kaum recht gewürdigte Do- cument nun in dem Sinne, dass die römisch-katholische Kirche in diesen Thalern erst unter der fränkisch karolingischen Herrschaft Fuss fasste, so werden wir in den Heiden und Juden leicht Bekenner der aria- nischen Lehre und Langobarden wiederkennen, welche wohl, ebensogut wie s. Z. die Römer, als die Beherrscher Oberitaliens auch auf das Rendenathal Einfluss ge nommen und die festen Plätze daselbst besetzt hatten. - Darum schlägt der katholische Held und Kaiser, wie er dies auch schon anderweitig eifrig und mit unter grausam gethan hatte, 1) die Andersgläubigen todt, wenn sie ihm Widerstand leisten und sich nicht taufen lassen wollen, denn die Anhänger Arians galten der katholischen Kirche gleich den Heiden und Juden. Urkundlich geschieht Judicariens und hiedurch des Rendenathales zum ersten Male in einem Codicille des Bischofs Noterius von Verona, vom 25. Nov. 928, Erwähnung. Im selben werden Judicarien ausdrück lich als zum trientinischen Comitat gehörig und Bre- guzzo, Bolbeno und Bondo mit Namen angeführt. 1 * 3 ) Die Urkunde Otto d. II. vom Jahre 9833) nennt die selben Ortsnamen und spricht desgleichen von ihrer Zugehörigkeit zum Trientinischen, Kaiser Conrad II. bestätigt, am 31. Mai 1027 zu Brescia, 4 ) dem Bischof 1) z. B. die gefangenen Sachsen an der Aller! 2 ) „Decanias meas quas habeo in Judicariam— in locis et, fundis Berguzzio, Belveno et Bundo... in comitatu Tridentino.“ Collect. Diplom, de Dionisi p. 103. 3) „In comitatu Tridentino, Bergusium, Bundo a Bulbeno, Badabiones etc.“ Tartarotti. Lettera al Muratori p. 22. 4) Nos per interventum dilecte nostro conjugis, videlicet Imperatricis et Heinrici nostri filii comitatum Tridentinum cum