oder Wegweiser der Medien und der Anrufer, enthaltend eine besondere Belehrung über die Geister, über die Theorie aller Art Kundgebungen, über die Mittel für den Verkehr mit der unsichtbaren Welt, Entdeckung der Mediumität, über Schwierigkeiten und Klippen, welchen man bei der Ausübung des Spiritismus begegnen kann
Enthält: Anstreichungen Karl Mays im Inhaltsverzeichnis, Seite 249 ein Lesezeichen in Form eines abgerissenen Lesebändchens, Seite 271 und 409 Makulatur-Lesezeichen, und Seite 131-158 Knickspuren an den unteren Ecken, wohl als Lesezeichen
490 Das Recht, den besonderen Sitzungen beizuwohnen, haben äusser den Titular- und unabhängigen auch die sich zeitweilig in Paris aufhaltenden correspondirenden Glieder, und die Medien, die der Gesellschaft Hülfe leisten. Keine der Gesellschaft fremde Person wird zu den besonderen Sitzungen zugelassen, äusser in ausnahmsweisen Fällen, unter vorhergehender Zustimmung des Präsidenten. Art. 22. Die General-Sitzungen finden statt am 2. und 4. Mittwoch eines jeden Monats. In den General-Sitzungen gestattet die Gesellschaft die Zulassung von fremden Zuhörern, die denselben zeitweilig beiwohnen können, ohne sich daran zu betheiligen. Sie kann diese Bewilligung widerrufen, wenn sie es für ange messen findet. Niemand kann den Sitzungen als Zuhörer beiwohnen, ohne zuvor dem Präsidenten durch ein Mitglied der Gesell schaft vorgestellt worden zu sein, der sich dafür verbürget, dass er weder eine Störung noch Unterbrechung verur sachen werde. Die Gesellschaft gestattet den Zutritt als Zuhörer nur jenen Personen, welche Mitglieder zu werden beabsichtigen, oder die mit diesen Arbeiten sympathisiren und schon hin länglich mit der spiritischen Wissenschaft vertraut sind, um sie zu verstehen. Der Zutritt muss einem Jeden auf eine absolute Art untersagt werden, der nur aus dem Grunde der Neugierde angezogen, oder dessen Gesinnung feindselig wären. Den Zuhörern ist das Wort untersagt, mit Ausnahme der Fälle, welche vom Präsidenten bestimmt werden. Wer die Ordnung auf was immer für eine Art stören, oder gegen die Arbeiten der Gesellschaft ein Uebelwollen bezeugen würde, kann aufgefordert werden, sich zurückzuziehen, und auf jeden Fall würde davon auf der Eintritts-Karte Er wähnung geschehen, und für die Folgezeit würde ihm der Eintritt verweigert werden. Da die Zahl der Zuhörer nach den disponiblen Räumlichkeiten beschränkt sein muss, so