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27!) rauchend, zwei Gewächs-, die bei den Mauren dis Stelle deS Tabacks versehen. Alle Buden werden von Männern gehalten, Frauen werden zu einem so hohen Amte nicht sirr würdig genug erachtet. Als ächte Lastthiere muffen sie Wasser und Holz herveischleppen, Len Stein in den Mühlen treiben und sogar den Pflug ziehen, denn nicht selten sieht man sie mit einem Esel oder Maulthiere an einem solchen zusammengesp^nnt, und mit diesen nicht nur die harte Arbeit, sondern auch die Schläge des Stachelstocks theilen. Häufig hält man auch ein solches Loch für einen Laden, während es doch irgend ein Tribunal oder ein anderes öffentliches Bureau ist, denn gleich den Krämern kauern die hohen Würdenträger auch unter dem Fenster, und von hier aus spricht der Kadi Recht und übt der Muhtcsib seine Polizeigewalt aus. Der Schuldige wird herbeigeschleppt, der Fall einfach vorgetragen, der Richterspruch gefällt und das Urtheil an demselben Orte ohne weitere Appellation vollzogen. Bei Polizeivergehen kommen die Reichen gewöhnlich mit einer Geldstrafe durch; die Armen aber, die nicht mit dem Beutel zahlen können, zahlen mit ihrer eige nen Person, Knuten und andere dergleichen Peitschen werden ihnen in hinreichen dem Maaße zu Theil. Nach der Größe des Vergehens werden sie von hinten oder von vorn geprügelt mit einem Strafinstrumente, das eigentlich ein Ochsenziemer ist, Asfil heißt und von den Strafvollstreckern eben so gewöhnlich auf der Schul- ter getragen wird, wie der Haselnußstock von den östreichischen Unteroffizieren an dem Bandelier. In keinem Falle darf man jedoch einem Verbrecher mehr als neunhundert neun und neunzig Streiche verabreichen lassen, Lie an einem Rosen kränze abgezählt werden. Einein Diebe haut man die Hand ab. Ueberhaupt gibt es in Marokko eine große Abwechslung in den Strafen; so wirft man z. B. den Verurtheilten hoch in die Luft, und zwar so, daß er beim HerunterfaUen einen Arm, einen Fuß oder gar das Genick bricht, wie nämlich das Urtheil lautet, und die Henkersknechte sind ihrer Sache so gewiß, daß die vorgeschriebene Strafe auf den Punkt hin vollzogen wird. Sin anderer Verbrecher wird bis an den Hals in die Erde gegraben und sein Haupt auf diese Art allen Mißhandlungen Ler Vorübergehenden preißgegeben. Ein andermal nähet man ihn lebendig in einen tobten Ochsen, oder bindet ihn an den Schweif eines im Gallop fvrteilen- den Maulthiers. Oft auch stopft man ihm Nase, Mund und Ohren voll Schieß pulver und zündet es dann an. Spießen, Pfählen, Glieder verstümmeln, in die Haken werfen, sind noch verschiedene Arten dieser furchtbaren Todesstrafen. Ihr Haupt - und Lieblings-Gesetz übrigens ist das Recht der Wiedervergeltung; so oft cs nur irgend möglich ist, wird es in Anwendung gebracht. Man erzählt sich hievon ein ganz neuerliches Beispiel, bei welchem schon durch den bloßen Gedanken an solche Strafen Lie Hallt schaudert. Ein Wursthändler war überführt worden, in Oehl gesottenes Menschenfleisch verkauft zu haben; er wurde verurtheill, in kleine Stücke zerschnitten, und so nach und nach in einen siedenden Kessel gewor fen zu werde». Noch vor den Augen des langsam dahin Sterbenden wurden diese gräßlichen Biffen den. Hunden zum Fressen gegeben.