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Aus allen Welttheilen
- Bandzählung
- 1.1869/70(1870)
- Erscheinungsdatum
- 1869/70
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- KM0143
- Vorlage
- Karl-May-Stiftung Radebeul
- Digitalisat
- Karl-May-Stiftung Radebeul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1047573407-187000007
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1047573407-18700000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1047573407-18700000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Karl-May-Stiftung
- Saxonica
- Bemerkung
- Enthält Anstreichungen Karl Mays im Inhaltsverzeichnis und im Text
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Aus allen Welttheilen
-
Band
Band 1.1869/70(1870)
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis III
- Register Verzeichniß der Illustrationen und Karten VII
- Sonstiges Berichtigungen VIII
- Ausgabe No. 1, 6. Oktober 1869 1
- Ausgabe No. 2, 13. Oktober 1869 9
- Ausgabe No. 3, 20. Oktober 1869 17
- Ausgabe No. 4, 27. Oktober 1869 25
- Ausgabe No. 5, 3. November 1869 33
- Ausgabe No. 6, 10. November 1869 41
- Ausgabe No. 7, 17. November 1869 49
- Ausgabe No. 8, 24. November 1869 57
- Ausgabe No. 9, 1. Dezember 1869 65
- Ausgabe No. 10, 8. Dezember 1869 73
- Ausgabe No. 11, 15. Dezember 1869 81
- Ausgabe No. 12, 22. Dezember 1869 89
- Ausgabe No. 13, 29. Dezember 1869 97
- Ausgabe No. 14, 5. Januar 1870 105
- Ausgabe No. 15, 12. Januar 1870 113
- Ausgabe No. 16, 19. Januar 1870 121
- Ausgabe No. 17, 26. Januar 1870 129
- Ausgabe No. 18, 2. Februar 1870 137
- Ausgabe No. 19, 9. Februar 1870 145
- Ausgabe No. 20, 16. Februar 1870 153
- Ausgabe No. 21, 23. Februar 1870 161
- Ausgabe No. 22, 2. März 1870 169
- Ausgabe No. 23, 9. März 1870 177
- Ausgabe No. 24, 16. März 1870 185
- Ausgabe No. 25, 23. März 1870 193
- Ausgabe No. 26, 30. März 1870 201
- Ausgabe No. 27, 6. April 1870 209
- Ausgabe No. 28, 13. April 1870 217
- Ausgabe No. 29, 20. April 1870 225
- Ausgabe No. 30, 27. April 1870 233
- Ausgabe No. 31, 4. Mai 1870 241
- Ausgabe No. 32, 11. Mai 1870 249
- Ausgabe No. 33, 18. Mai 1870 257
- Ausgabe No. 34, 25. Mai 1870 265
- Ausgabe No. 35, 1. Juni 1870 273
- Ausgabe No. 36, 8. Juni 1870 281
- Ausgabe No. 37, 15. Juni 1870 289
- Ausgabe No. 38, 22. Juni 1870 297
- Ausgabe No. 39, 29. Juni 1870 305
- Ausgabe No. 40, 6. Juli 1870 313
- Ausgabe No. 41, 13. Juli 1870 321
- Ausgabe No. 42, 20. Juli 1870 329
- Ausgabe No. 43, 27. Juli 1870 337
- Ausgabe No. 44, 3. August 1870 345
- Ausgabe No. 45, 10. August 1870 353
- Ausgabe No. 46, 17. August 1870 361
- Ausgabe No. 47, 24. August 1870 369
- Ausgabe No. 48, 31. August 1870 377
- Ausgabe No. 49, 7. September 1870 385
- Ausgabe No. 50, 14. September 1870 393
- Ausgabe No. 51, 21. September 1870 401
- Ausgabe No. 52, 28. September 1870 409
-
Band
Band 1.1869/70(1870)
-
- Titel
- Aus allen Welttheilen
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Für die Gemeinde ist ein Kataster nach Preußischen: Muster angelegt, da der Grundbesitz sehr getheilt ist; die Fortschrcibnng dieses zum Nachweise der Besitzverhältnisse der Immobilien die nenden Bnchcs wird von dem Kataster-Kontroleur für Eupen und Montjoie besorgt. Zur Ordnung von Hypotheken-Ange- legenheiten nnd zur Ausnahme von Akten der freiwilligen Ge richtsbarkeit bedienen die Bewohner des Gebiets sich nach der Wahl der Gerichte zu Montjoie (preußisch) oder Verviers (belgisch). Um also festzustelleu, welche Inskriptionen in den Hypothekenbüchern erfolgt sind, müssen Auszüge aus denselben »on der preußischen nnd belgischen Behörde beigebracht werden. Für das neutrale Gebiet gelten im übrigen, mit geringen Veränderungen, diejenigen Rechtsnormen, die zur Zeit der sraiizösischen Herrschaft in Kraft waren. In dem von den beiden Staats-Kommiffarien zu Lüttich eutworfencn Verwal- bmgsreglement war bezüglich der Justizverwaltung bestimmt worden, daß alle Eivilprozeßsachen und die ans strafbaren Handlungen hervorgehendeu Kriminalprozesse in der ersten In stanz von dem Friedens- bez. Landgerichte zu Aachen, in der höchsten Instanz aber von dem Appellhofe zu Lüttich abgeur- lheilt werde» sollten, und zwar nach den im Jahre 1816 in dem neutralen Gebiete geltenden Gesetzen nnd Reglements. Die Ausführung dieser Bestimmung war indeß nicht möglich, weil ju zur Bildung eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges die fberstc Gerichtsbehörde desjenigen Staates entscheiden müßte, >n deren Amtsbezirk die Sache anhängig gemacht worden war. In Rechtsstreitigkeiten wird deshalb von den Bewohnern des neutralen Gebiets die Entscheidung der Gerichte zu Mont- stie oder Verviers augerufen. Die Wahl des Gerichts bleibt dem betreffenden Kläger überlassen; sie richtet sich in der Regel nach den Verhältnissen, welche dem Streite zu Grunde liegen, wem: nicht schon, wie z. B. bei dem Gerichtsstände der bele- ycucu Sache (d. h. dinglicher Gerichtsstand), die freie Wahl des Berichts eine Einschränkung erleidet. Es kommt hierbei in Be tracht, welches Gericht die Sache mit dem wenigsten Kosten- auswande erledigt, und hierin wird in der Regel den belgischen Behörden der Vorzug gegebeu, weil sie den Parteien geringere Nendel- und andere Gebühren in Ansatz bringen. Zölle nnd Verbrauchssteuern kennt man gleichfalls in dein neutrale» Lande nicht, was denn in früheren Jahren ein starkes Betreiben des sogenannten Schleichhandels znr Folge hatte. Eine Menge Waaren, darunter namentlich Salz, wnrden ein- geschmuggelt und ganze Niederlagen damit gegründet. Als das Unwesen aber überhand nahm, wurde demselben infolge vieler Klagen ein Ende gemacht. Alle Waaren werden zollfrei ein- gesührt und unterliegen erst dein etwaigen Zolle des benach barten Staates, wenn sie das neutrale Gebiet wieder verlassen, dagegen werden nach den bereits in: Jahre 181.1 bestandenen Normen erhoben: Personal-, Grund-, Mobiliar-, Thür- nnd Feuster-Steucr. Erstere beläuft sich in Summa jährlich auf -35 Francs, die zweite ans 1461 Francs. Die Grundsteuer kommt in Gemäßheit der Gesetze vom 23. November und 1. De zember 1760 und vom 3. Frimaire, Jahres VII. (d. i. 23. No vember 1768), für sämmtliche Grundstücke, so weit sie nicht iur steuerfrei erklärt sind, nach Maßgabe des Reinertrages zur Erhebung. Die Personal- nnd Mobiliar-Steuer gründet sich auf die Gesetze vom 18. Januar uud 18. Februar 1761 und ^Nivüse, Jahres VII. (23. Dezember 1768), und werden durch sst die Einkünfte belastet, welche der Grundsteuer uicht unterliegen; die Thür- und Feustersteuer wird nach dem Ge- sttze vom 4. Frimaire, Jahres VII. (24. November 1768) er- hoben uud auf die vorhandenen Thüren und Fenster nach Raten vertheilt. Als Steuer-Einnehmer fungirt ein für die benach barten Ortschaften angestcllter Preußischer Steuer Empfänger, hievon den Bewohnern zuzahlenden Steuern sind äußerst gering. In Bezug auf Kirchcu-, Armen- und Schulverwaltung be merken wir, daß ein gesetzlicher Schulzwang nicht besteht; dies war jedoch nur die Folge des Mangels an Schulen ans dem ventralen Gebiete. Vor 1845 hatte Moresnct keine Schule; von da an erbaute die Bergwerksgesellschaft eine Freischule, in welcher eiu mit Zustimmung der königlichen Regierung zu Aachen angestellter, mit einem belgischen Lehrerdiplome ver sehener Lehrer den Unterricht ertheilte. Später wurde eine neue größere Schule theils von der Gesellschaft, theils durch freiwillige Beiträge hergestellt. Das unter den: Namen „vools 8t. Uouis" vorhandene Schulhaus enthält Wohnung für zwei Lehrer und vier Lehrerinnen (Schwestern), ist mit Garten und Spielplatz umgeben; es wurde im Jahre 1857 vollendet, ent hält zwei Klassen für Knaben und zwei Klaffen für Mädchen und eine Bewahranstalt für circa 150 kleine Kinder. Die sechs dort fungirenden Unterrichtsgeber, die im ganzen über 600 Kinder unterrichten, stehen unter einer durch den Bürger meister repräsentirten Schnlkommission. Der Unterricht wird in deutscher Sprache ertheilt und, da auch vielfach französisch im Ländchen gesprochen wird, auf Leseu und Schreiben des Französischen ausgedehnt. Das Gebiet gehört für die kirchlichen Beziehungen bei der fast ausschließlich auf demselben vertretenen katholischen Kon fession, zn dem Pfarrbezirke von belgisch Moresnct und zur Diözese Lüttich. Der Pfarrbezirk ist auch der Armenbezirk; die Kirchen- nnd Armenverwaltung wird von belgischer Seite auf Grund der in Belgien bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geführt. Es gibt in der neutralen Gemeinde ferner eine Pri vatschule (Pensionat) mit etwa 30 Zöglingen. Dies sind die hauptsächlichsten Verwaltuugszweige in dem neutralen Ländchen; andere kommen, der eigenthümlicheu Ver hältnisse wegen, nicht vor. So gibt's auch keine Militärver waltung, wie schon erwähnt, und es verdient hervorgehoben zn werden, daß seit dem Bestehen der Neutralität die Bewohuer von jeder Militärpflicht befreit geblieben sind, welche doch in fast allen Staaten besteht und als eine wesentliche Pflicht der Unterthanen angesehen wird. In dem Lütticher Reglemcnts- entwurfe vom 11. Dezember 1816 war zwar die Bestimmuug ausgenommen, daß die männlichen Einwohner des neutralen Distriktes verbunden sein sollten, nach Erreichung des 21. Le bensjahres vor dein Bürgermeister eine Erklärung abzugeben, ob sie ihrer Dienstpflicht in Preußen oder Belgien genügen wollten. Sie sollten dann in den Militärdienst desjenigen Staates übertreten, für den sie sich entschieden hätten. Wenn gleich diesen Bestimmungen die Genehmignng znr Ausführung von den beiden Regierungen ertheilt wnrde, so sind sie doch niemals in gesetzlicher Form publizirt worden, deshalb anch nicht in Kraft getreten. Dieser Umstand war denn auch hiu uud wieder die Veranlassung, daß in den früheren Jahren preußische oder belgische Militärpflichtige, um sich ihren Ver pflichtungen zu entziehen, in das neutrale Gebiet einwauderten; derartige Fälle stehe» indeß nur vereinzelt da. Eine solche Einwanderung ist aber jetzt uicht mehr möglich, weil seit 1852 die Ertheilung von Einwanderungskonsensen eingestellt worden ist. Zudem wird vou den beiden Regierungen der Grnndsatz festgehalten, daß weder Preuße noch Belgier durch die Ein wanderung in das neutrale Gebiet seine Nationalität einbüßt, vielmehr seiner Landeskrone militärpflichtig verbleibt. Strafanstalten sind nicht vorhanden. Die Vollstrecknng von Strafen, welche wirklich zn Seltenheiten gehört, weil Vergehen fast gar nicht oder doch wenig Vorkommen, erfolgt von der die selben erkennenden preußischen oder belgischen Behörde. Für Belustigungen, Tanzmusiken und besondere Festlich keiten sind separate Polizeiverordmmgcn maßgebend. Abends um 10 Uhr beginnt die Polizeistunde, damit ver hallt das Tagesgeräusch in der belebten Ortschaft. Die Rnhe und Ordnung wird in anerkennenswerther Weise gehandhabt, wie es in mancher größern Gemeinde nicht der Fall ist. Obgleich die neutralen Bewohner den verschiedensten Län dern angehören, so findet man bei den Leutchen doch ein be- wundernswerthes freundschaftliches Einvernehmen, ein Um stand, der natürlich zu den: geselligen geschäftlichen Verkehre und zur Hebung des Ländchens in kommerzieller Hinsicht we sentlich beiträgt. Als Münzen knrsiren die preußischen, belgischen und fran zösischen ; die beiden letzteren wohl am meisten, weil die Zah lungen der Gesellschaft in denselben erfolgen. 27*
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