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Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich 8tsMls'AWtw für ftWors, Mlitz, Vensünf, Mskrs, st. KOitil, Heimchsort, Mriemi ml Mülsen. Amtsblatt für -e« Stadttal zu Lichtenstein. 4V. Jahrgang. — —— — Nr. 299. Donnerstag, den 25. Dezember 1890. Diese» Blatt erscheint täglich «außer Sonn- mrd Festtag») abend» für den folgenden Lag. BierklMrlicher Bezugspreis 1 Mart 25 Pf. - Einzelne Stummer 10 Pfennige Bestellungen nehmen außer der Expedition tu Lichtenstein, Markt 179, alle Katserl. Postankalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen- — Inserate werden die viergespaltene aorpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Julee nie täglich bi» spätesten» vormittag 10 Uhr. ' ' WM I» ! IMWDMMM1 I - Die nächste Nummer dieses Blattes erscheint »er Weihnachtsfeiertage wegen erst Sonnabend Abend. Aum WeiHnachtsfest 1890! * Ein Funkeln und leuchtendes Blitzen, dann sonniger Flammenschein Voll Wärme und Milde und Frohsinn ergießt in das Haus sich hinein; Kein Bote, der kündet, wer nahet, kein Herold mit stolzem Panier, Wie Wunder erscheinet uns plötzlich des Christbaumes glänzende Zier. Hell leuchten die Lichter ins Weite, sie hemmt nicht die dunkele Nacht, Hin über die schneeigen Straßen blitzt plötzlich die sonnige Pracht. Und glitzern am Fenster die Blumen des Eises gleich Silberkrystall, Hindurch doch drängt sich das Christlicht zum schweigenden Sternenall. Als Weihnachtssonne erstrahlet der festliche Christbaumschein, Er fällt auf froheste Menschen, beseelt durch die Liebe allein; Durch Liebe allein, die schuf Freude und heilige Weihnachtslust, Die sprühend ist entzündet in jeder fühlenden Brust. Die Weihnachtsglocken erschallen, hell klingt das festliche Lied, Zum Sternenhimmel hoch oben schaut dankbar heute der Blick. Dort oben waltet und leitet der alte deutsche Gott, Der uns stets hat geholfen aus böser Zeiten Not. Er hat auch wieder bescheret in Frieden uns heute das Fest, Er hat uns ein Zeichen gegeben, an dem nicht rütteln sich läßt: Wo noch auf Erden wirket der christlichen Liebe Macht, Da blüht am allermeisten die deutsche Weihenacht. Schaut an das leuchtende Blitzen, den sonnigen Flammenschein, Er bringt uns Wärme und Frohsinn in's deutsche Haus hinein. Kein Bote hat uns gekündet, wer nahte in hehrer Pracht, Lob sei und Preis dir für immer du stille, du heilige Nacht. Bekarmtrrmchlmg. Nachdem die hiesigen städtischen Kollegien mit Rücksicht einerseits auf die ge drückten Erwerbsverhältnisse und teueren Lebensmittelpreise, andrerseits auf den günstigen Abschluß der städtischen Kassen beschlossen haben, Versuchsweise für das Lahr 18S1 den verheirateten Steuerzahlern bis zu 450 M. Jahres einkommen die Hälfte, von 451 bis zu 600 M. Jahreseinkommen ei« Vier teil des eigentlichen Stadtanlagenbetrags zu erlassen, wird dies hierdurch zur Kenntnis der Bewohnerschaft gebracht. Lichtenstein, den 24. Dezember 1800. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Bekanntmachung. Nachstehendes Regulativ über die An- und Abmeldung der nach dem Reichs gesetz vom 22. Juni 1889, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betr., ver sicherungspflichtigen Personen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht und dessen Befolgung unter Androhung der für Zuwiderhandlungen darin festgesetzten Strafe andurch angeordnet. Lichtenstein, am 23. Dezember 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Regulativ über die An- und Abmeldung der nach dem Reichsqefetz vom 22. Juni 188S, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung be treffend, verficherungspflichtigen Personen. 8 1- Die Arbeitgeber und Dienstherrn im Bezirke der Stadt und Flur Lichten stein haben a, . alle gegen Gehalt oder Lohn als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehr linge oder Dienstboten bei ihnen beschäftigten Personen, sowie ferner b. ihre Betriebsbeamten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, dafern deren regelmäßiger Jahres arbeitsverdienst den Betrag von 2000 Mk. nicht übersteigt soweit die Betreffenden das 1V Lebensjahr überschritten haben und nicht bereits einer Krankenkaffe (Orts-, Betriebs-, Bau-, Jnnungs- krankenkasse, der Gemeindekrankenversicherung oder einer Knappschastskasse) als Mitglieder ««gehören, behufs ihrer Versicherung nach Maßgabe des In validität«- und AltersversicherungsgesctzeS vom 22. Juni 1889, in der hiesigen Polizeiexpedition (dermalen beim Registrator Baumann) anzumelden. Die Anmeldung hat sich auch auf solche Personen zu erstrecken, welche nur vorübergehend beschäftigt werden. Es empfiehlt sich im eigenen Interesse der Arbeitgeber und Dienstherr», wie auch im Interesse der Versicherten, auch diejenigen zur Anmeldung zu bringen, bei denen es zweifelhaft erscheint, ob sie unter die Bestimmungen des genannten Gesetzes fallen, damit alsdann von der Meldestelle eventuell eine Entscheidung des unterzeichneten Stadtrals über deren Versicherungspflicht auf Grund von 8 122 des Gesetzes herbeigeführt werden kann. In der Anmeldung sind solchen falls die Gründe anzuaeben, aus denen die Versicherungspflicht bezweifelt bezw. bestritten wird. 8 2. Die Anmeldung hat längstens innerhalb 3 Tagen nach dem Eintritt in das versicherungspflichtige Arbeitsverhältnis unter Benutzung des bei der Meldestelle zu bezeichnenden Anmeldeformulars schriftlich zu erfolgen. Dieselbe hat zu enthalten: den Namen, Stand und die Wohnung des Arbeits gebers, den Namen, Stand, Geburtstag und Geburtsort, sowie den Wohnort des Versicherten, den Tag des Arbeitseintritts desselben, weiter die Höhe dessen Jahresarbeitsverdienstes und endlich eventl. eine Angabe darüber, ob für Berech nung der Lohnklasse des Anzumeldenden ein höherer Jahresarbeitsverdicnst zu Grunde gelegt werden soll, als nach Z 22 Abs. 2, Ziffer 1 bez. 5 des Gesetzes anzunehmen ist. Innerhalb der gleichen Frist, und zwar ebenfalls schriftlich, muß jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungsverhältnis von Einfluß ist. sowie ferner nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses die Abmeldung, letztere ebenfalls unter Benutzung des bei der Meldestelle zu erlangenden Formulars, erfolgen. 8 3- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden auf Grund von 8 11 Abs. 3 der Sächsischen Ausführungs-Verordnung vom 2. Mai 1890 zu dem genannten Reichsgesetze mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. bestraft. 8 4. Dieses Regulativ tritt am 1. Januar 18N1 in Kraft. Die an diesem Tage in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältsnis beschäftigten Personen sind in Gemäßheit der Bestimmungen in Z 2 zur Anmeldung zu bringen. Lichtenstein, den 8. Dezember 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Sparkasse Lichtenstei«. Wegen Vornahme der Zinsenberechnung bleibt die hiesige Sparkasse vom 2. bis mit 14. Januar 18S1 für Ein- und Rückzahlungen geschlossen. Dagegen ist dieselbe mit Rücksicht auf den starken Verkehr des Publikums am Jahresschlüsse vom 27. bis mit 31. Dezember dss. Js. an allen Wochen tagen während der gewöhnlichen Expeditionsstunden geöffnet. Vom 1. Januar 1891 ab wird der Zinsfuß für sämtliche Spareinlagen auf S/» Prozent erhöht. Lichtenstein, den 23. Dezember 1890. Der Rat z« Lichtenstein. Fröhlich.