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DWMWtMWW Wochen- und Nachrichtsblatt zugleich WD-Anzeiger str Solitärs, Uhlitz, Beriiskrf, UMrf, St. ßgiilieil, Heiiirichsort, UgrjeWii md Rülsen. Amtsblatt für den Sta-trat zu Lichtenstein. — — 40 Jahrgang. —— Nr. 17. Mittwoch, den 22. Januar 1890. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 1t) Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. -- Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekanntmachung. Zu der am 20. Februar dss. Js. bevorstehenden Wahl eines Abgeordneten für den Deutschen Reichstag haben wir nach Vorschrift des desfallsigen Wahl gesetzes vom 31. Mai 1869 und des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 die Stadt Lichtenstein in zwei Bezirke eingeteilt, von denen der erste die in den Häusern Nr. 1 bis mit 240 des Brandkatasters Abteilung der zweite die in den Häusern Nr. 241 bis mit 418 der Abteilung und Nr. 1 bis mit 45 der Ab teilung L des Brandkatasters wohnenden Stimmberechtigten enthält. Nachdem nun die Wahllisten für beide hiesige Wahlbezirke aufgestellt worden find, liegen dieselben vom 23. dss. Mts. ab vier Wochen lang in hiesiger Ratsexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Erinnerungen gegen die Wahllisten, sie mögen die nachträgliche Aufnahme darin weggelassner oder die Ausschließung darin aufgeführter hiesiger Bewohner oder sonstige Unrichtigkeiten betreffen, sind binnen 8 Tagen und längstens bis zum 31 Januar 181)1» bei deren Verlust bei uns anznbringen. Lichtenstein, den 20. Januar 1890. Der Nat zu Lichtenstein. Fröhli ch. Bekamttmachsmg. Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 8. dss. Mts. die Wahlen zum Reichstag am 20. Februar dss. Js. stattzufinden haben und zu diesem Behufe die Wählerlisten für hiesigen Ort nen aufgestellt worden sind, liegen solche vom 23. dss. Mts. an, 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht in hiesiger Gemeindeexpedition aus, was in Gemäßheit von Z 8 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 und Z 2 des Wahlreglements vom 28. Mai 1870 mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß nach Z 3 des gedachten Wahl reglements Einwendungen gegen diese Listen, bei deren Verlust, innerhalb der vorerwähnten Frist mündlich oder schriftlich hier anzubringen sind. Hohndorf, den 21. Januar 1890. Der Gemeindevorstand. Reinhold. Auf Anordnung des Königlichen Finanzministeriums wird für den 31. De zember 1889 bei der Altersrentendank die vierte Inventur ausgenommen. Zu diesem Behnfe werden die bei genannter Bank versicherten Personen, so weit sie nicht bereits im Rentengenusse stehen oder erst im neuen Jahre eingezahlt haben, beziehentlich deren Eltern und Vormünder aufgefordert, im Laufe des Monats Januar ihren beziehentlich der versicherten Kinder und Mündel gegen wärtigen Wohnort entweder bei der Altersrentenbank hier, Landhausstraße 16, Part., oder bei einer von deren Agenturen schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Dabei ist das Einlagebuch des Versicherten vorzulegen oder die Nummer des Buches und der Name und das Geburtsdatum des Versicherten, bei Erwachsenen auch deren Stand, bei Kindern aber der Stand des Vaters anzugeben. Ueber die bei der Altersrentenbank versicherten Waldwärter der Staatssorsten werden die erforderlichen Anzeigen durch Vermittelung der Forstrentämter ein gezogen werden. Bezüglich derjenigen Versicherten, über welche bis zum 31. Januar keine Anzeige an die Bank oder deren Agenturen gelangt, wird man mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern die erforderliche Auskunft von den mit der Führung der Einwohnerlisten betrauten Gemeindebehörden einholen. Dresden, am 2. Januar 1890. Königliche Altersrentenbank-Verwaltung. Meusel. Stadler. Für die Uebergangszeit der Jnvaliditäts- und Altersversicherung. Die Bekanntmachung, welche das königlich sächsische Ministerium des Innern erlassen hat, ist so dankens wert, schreibt die „Leipz. Ztg.", daß auch wir dazu beitragen möchten, die Kenntnis ihres Inhalts in die jenigen Kreise zu tragen, die sie zunächst betrifft. Veranlassung dazu giebt uns die wohl auch ander wärts gemachte Wahrnehmung, daß gerade dieUeber- gangsbestimmungen zu den schwerst verständlichen des ohnehin nicht sehr durchsichtigen Gesetzes gehören und ohne Exeinplikation, ohne Erläuterung durch Bei spiele, sür den Mann aus dem Volke in der That kaum zu fassen sind. Auf die Gefahr hin, trivial zu erscheinen, versuchen wir daher im Folgenden, die Bedeutung der hier einschlagenden Bestimmungen dem Verständnis der Arbeiter durch einige Beispiele näher zu bringen. I. Der Bezug von Altersrente setzt unter Anderem voraus, daß bereits dreißig Jahre hindurch Versicherungs beiträge bezahlt worden sind. Für die Uebergangszeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kann jedoch diese dreißigjährige Wartezeit unter gewissen, weiter unten zu erwähnenden Voraussetznngen nicht nur wesentlich abgekürzt werden, sondern fogar ganz in Wegfall kommen, und zwar beträgt diese Abkürzung so viel Jahre, als das Alter des Versicherten die Zahl 40 übersteigt. War der Versicherte daher beim Inkraft treten des Gesetzes gerade 70 Jahre alt, so tritt er ohne jede Wartezeit sofort in den Genuß der Alters rente ein; war er damals erst 69 Jahre alt, so hat er nur noch ein Jahr, war er 68 Jahre alt, so hat er noch zwei Jahre ans die Altersrente zu warten re. II. Bei der Invalidenrente entspricht jener dreißig jährigen Wartezeit eine solche von fünf Jahren. Auch sie kann beim Inkrafttreten des Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen zwar nicht ganz in Wegfall kommen, aber wesentlich abgekürzt werden, und zwar äußersten Falls auf ein Jahr. Vorausgesetzt wird nur, daß der Versicherte bei Eintritt der Invalidität bereits fünf Jahre in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hat, welches nach Inkrafttreten des Gesetzes die Versicherungspslicht begründet. Hat dieses Ver hältnis vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits vier Jahre bestanden, so kann der Versicherte bereits ein Jahr nach dem Inkrafttreten Invalidenrente beziehen; hat es vorher nur drei Jahre bestanden, so tritt das Recht auf Invalidenrente erst zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ein; dauerte das Verhältnis vor dem Gesetze nur zwei Jahre, so kann erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Invalidenrente ge währt werden — kurz, die Wartezeit mindert sich immer um die Zahl der Jahre, welche der Versicherte bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des selben Arbeiter oder Dienstbote war. Soviel über die Berechnung der abgekürzten Wartezeit. Die Voraussetzung für diefe Begünstigung ist 1) bei der Altersversicherung der Nachweis, daß der Versicherte in den letzten drei Jahren vor Jnkrast- treten des Gesetzes mindestens 141 Wochen hindurch in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ge standen hat. 2) Bei der Invalidenversicherung hat der Ver sicherte diesen Nachweis für diejenige Zeit zu führen, die ihm nach Obigem angerechnet werden darf. Wer also bereits ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes invalid wird, erhält die Rente, wenn er nachweisen kann, daß er bereits vier Jahre vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem versicherungspflichtigen Arbeits verhältnis stand; wird er erst nach zwei Jahren invalid, so hat er diesen Nachweis nur für drei Jahre zu führen, wird er nach drei Jahren invalid, nur sür zwei Jahre re. Dies die eine Voraussetzung. Die andere ist, daß die gesetzlichen Beiträge für mindestens ein Beitragsjahr entrichtet sind. Dieser Nachweis über die Dauer des früheren Arbeitsverhältnisses nun ist es, mit dem sich die Be kanntmachung des königl. Ministeriums beschäftigt. Die Wichtigkeit desselben liegt auf der Hand. Denn da er die notwendige Voraussetzung sür die Ver günstigung der abgekürzten Wartezeit bez. für den Wegfall derselben bildet, so ist es für die künftig Versicherten von höchster Bedeutung, sich diesen Nach weis, und zwar rückwärts bis zum Jahre 1886, schon jetzt zu sichern. Was die Bekanntmachung über dessen nähere Einrichtung, über die Zuständigkeit und über die Anrechnung von Krankheit, Militärdienst re. sagt, bedarf keiner Erläuterung. Nur die angeordnete Herausgabe von Formularen mag als ebenso zweck dienlich wie fürsorglich noch besonders hervorgehoben werden. Tagesgeschichte. *— Lichtenstein, 21. Januar. Heute wurde uns ein Sträußchen frischer Preißelbeeren, gepflückt im hiesigen Stadtwalde, überreicht, was wir hiermit als besonders selten in jetziger Zeit registrieren wollen. — Man merkt es doch nachgerade, daßH auch die Zeit der kurzen Tage eine begrenzte ist, und die Hausfrau konstatiert erfreut, daß der Petroleum- Konsum sich langsam zu ermäßigen beginnt. Freilich ist nur der Anfang zur besseren Jahresperiode erst zu verzeichnen, die Zunahme der Tage ist nur klein vorerst, aber es ist doch immerhin eine Zunahme zu konstatieren, und wie lange wirds dauern, dann ist aus dem bescheidenen Anfänge ein ansehnlicher Fortschritt geworden. Wir marschieren ans Lichtmessen zu, und ein altes Volkswort sagt bekanntlich : „Licht messen können die Herren bei Tage essen!" Es stimmt allerdings nicht immer, aber es liegt doch ein gewisser Trost in dem Satze, die Gewißheit, daß der Bann der dunklen, kurzen Tage unwiderruflich gebrochen ist. Die Frage ist nun die, ob wir mit den längeren Tagen eben so schnell dem Frühlinge entgegen gehen. Optimistische Gemüter halten dies für zweifellos; vielfach wird die Ankunft der Staare gemeldet, allerlei liebliche Frühlingskinder zeigen sich an geschützten Stellen dem erstaunten Blick; die Bäume uud Sträucher weisen Knospen auf. Kein Zweifel, der Winter erscheint überwunden. Andere Leute sind nicht so froher Zuversicht, sie trauen den gar zu warmen Wintern nicht; das sind Tückeholde, die Menschen und Staaten nnr zu hänfig gar bös mitspielen. Die Influenza hat bedeutend nachgelassen, sie hat weder Hoch noch Niedrig ver schont, und ihre Gefolgskrankheiten haben gerade unter den Großen der Erde schwere Opfer gefordert. Hoffentlich hat es damit für dies Jahr" sein Be-