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WMMckyMM Wochen- und Nachrichlsblati zugleich AWD-Anzeiger für Nödlitz, Knilsdorf, Asims, St. KOte», vcimiGort, UttitVii mii> Riilseil. Amtsblatt für den Stadtrat zn Lichtenstein. — — — »s Jahrgang. — Nr. 277. Donnerstag, den 28. November 1889. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergeipaltene Korpnszeile oder deren Naum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekanntmachung. Die Gemeinde Hohndorf gedenkt mit Neujahr 18NO einen 3. Polizei diener anzustellen. Jahresgehalt 750 M. und 50 M. Bekleidungsgeld, ohne freie Wohnung. Darauf Reflektierende haben ihre Meldung bis zum 10. künf tigen Monats beim hiesigen Gemeindeamt anzubringen. Der Gerneindevorstand. Reinhold. Tagesgeschichte. — Das an den Eisenbahnböschungen in den Fluren Abtei-Oberlungwitz, Hermsdorf, Rüsdorf und St. Egidien anstehende birkene und erlene Strauch holz, worunter sich viel Besenreißig befindet, soll Sonnabend, den 30. November d. I. auf dem Stocke öffentlich gegen sofortige Barzahlung und unter den vor der Auktion bekannt zu gebenden Bedingungen versteigert werden. Beginn der Versteigerung früh Uhr bei Station 990 in Flur Abtei-Ober lungwitz. — Auch in der sächsischen Armee läßt man den Totensonntag nicht vorübergehen, ohne der für das Vaterland gefallenen und in Sachsen beerdigten Krieger zn gedenken. Aus den Jahren 1848 und 1849 stam mend, erheben sich auf dem weiten Neustädler Fried hof in Dresden bei dem Heller große Massengräber; an jedem Totenfeste, sowie an jedem Johannisfeste marschiert ein Kommando der Garnison dort hinaus und bekränzt die Gräber der toten Kameraden. Ein gleiches geschieht mit denjenigen Gräbern, welche die Gebeine solcher Kameraden decken, die in den Feld zügen 1866 und 1870/71 verwundet oder krank zurück nach der Heimat gebracht wurden und hier ihren Leiden erliegen mußten. Einer militärischen Vorschrift gemäß darf am Bußtag, dem darauffolgenden Sonnabend und Totensonntag außer Feueralarm kein Spiel gerührt werden, die Wachen treten wohl in das Gewehr und präsentieren vor Sr. Majestät dem König u. s. w., schlagen oder blasen aber den Parademarsch nicht. — Vom Lande. Der Stand der Wintersaaten ist ein zufriedenstellender, doch wird eine schützende Schneehütte herbeigewünscht, um den schädlichen Ein wirkungen von Frost und Sonnenwärme auf die jungen Pflanzen vorzubeugen. — Der Getreidehandel verlief vergangene Woche zwar in fester Haltung, aber der Umfang der Umsätze reicht nicht an denjenigen der letzten Wochen heran. Die Preise für Roggen haben sich dabei fortdauernd zu Gunsten der Verkäufer gehalten, während Weizen vereinzelt eine Wenigkeit billiger erhältlich war. — An weiteren Petitionen liegen dem Reichs tage ans dem Königreich Sachsen die folgenden vor: A. Hornhauer zu Dresden macht Vorschläge zur Rege lung der Kolonialangclegenheiten; die Freie Verei nigung selbständiger Barbiere, Friseure und Perrücken macher Dresdens und Umgebung und Genossen bittet um Abänderung des Z 100o der Gewerbeordnung — das Halten von Lehrlingen — ; der sächsische Innungs- Vorstand zu Dresden bittet um Abänderung des Z 149 Abs. 8 der Gewerbeordnung dahin, daß statt des Wortes „Jnnungsmeister" gesetzt werde „Mei ster" ; derselbe bittet, jeden Arbeiter ohne Alterunter schied durch Gesetz zur Führung einer Gewerbe- oder Arbeiterlegitimation zu verpflichten; Karl Lagemann, Bildhauer zu Wilsdruff, im Auftrage einer daselbst stattgefundenen öffentlichen Versammlung, bittet um Abänderung der W 152 und 153 der Gewerbeord nung — Koalitionsrecht der Arbeiter betreffend —; Klemens Flegel, Lehrer zu Dresden, und Genossen bitten um Beseitigung des Impfzwanges durch Auf hebung des Jmpfgesctzes. — Ein Hinweis auf die Verjährungsfristen dürfte jetzt an der Zeit sein. Wenn nicht bis zum letzten Tage dieses Jahres dem Schuldner der Zahlungsbe fehl oder die Klage zugestellt ist, verjähren am 31. Dezember die Forderungen aus dem Jahre 1886. Laut des bürgerlichen Gesetzbuches Z 1017 sind dies die Forderungen: 1. der Apotheker, Fabrikanten, Buchhändler, Kaufleute und Händler jeder Art. Spediteure, Künstler, Handwerker für gelieferte Waren und geleistete Arbeiten ihres Geschäftes, mit Ausnahme der Forderungen für solche Waren und Ar beiten, welche dem Schuldner zum Behufe eines eigenen Gewerbs- oder Handelsbetriebs geliefert oder geleistet wor den sind; 2. der Personen, welche aus der Leistung gewisser Dienste ein Gewerbe machen, sosern die Forderungen ans ihrem Gewerbsbetriebc herrühren, insbesondere der Mäkler, Agenten, Feldmesser, Hebammen, Barbiere, Wäscherinnen, Lohnbedienteu; 3. der Post- und Telegraphenaustalteu, der Verwaltung von Eisenbahnen, der Schiffer, Frachtfuhrleute, Lohukutscher, Boten und Pferdeverleiher, an Porto, Briefträgerlohn, Tele- graphengebühren, Frachtgeld, Fuhrlohu, Botenlohn und für Pferdemiete, sowie hinsichtlich der bei dem Waren- und Persvnentransporte gehabten Auslagen; 4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speise und Getränke irgend einer Art gewerbmäßig verabreichen oder verschenken, für Wohnung und Beköstigung und sonstige für ihre Gäste gewährte Bedürfnisse und bestrittene Auslagen; 5. derjenigen, welche bewegliche Sachen geiverbmäßig verleihen, wegen des Leihgeldcs für den Gebrauch derselben; 6. der öffentlichen und Privnt-Lehr- und Erziehungs-, sowie Pension»- und Vcrpfleguugsaustalten jeder Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Pflege und jeden sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand. 7. der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich ihrer Honorare, jedoch, so viel diese und die unter Nummer 6 gedachten Forderungen anlangt, mit Ausnahme derjenigen, welche bei den Universitäten und anderen öffentlichen Lehr-, Pensions- und Verpslegsanstalten vorschriftsmäßig gestundet werden. 8. der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehr geldes und anderer im Lehrvertrage gedungenen Leistungen ; 9. von Auszugsleistungen; 10. der Haus- und Wirtschaftsbeamtcu, Hauslehrer, Erzieherinnen,Privatsekrctäre, Handlungsgehilfen und anderer Geschäftsgehilfen, Privatkopisten und des Gesindes hinsicht lich des Gehaltes, Lohnes und anderer Dicnstbezüge; 11. der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Handarbeiter wegen Arbeitslohnes; 12. von Gebühren und Verlagen, welche öffentlichen Behörden jeder Art, Advokaten, Notaren, Acrzten, Chirurgen und Tierärzten ans ihren Geschäftsvcrhältnissen gegen Pri vatpersonen zustehen; 13. der Kirchen und Schulen, somit der Kirchen- und Schnldiener wegen der Gebühren für kirchliche und andere Amtshandlungen. Es sei bemerkt, daß eine bloße Klageanmeldung nicht mehr genügt. Auch wird die Verjährung nicht unterbrochen, und wenn man innerhalb 6 Monaten den Zahlungsbefehl nicht für vollstreckbar erklären läßt. Es empfiehlt sich, die Anträge auf Zahlungs befehl nicht in den letzten Tagen des Dezember einzu reichen, da Gericht und Vollstreckungsbeamte ^dann überbürdet sind. — Tie Ministerien des Krieges, des Innern und der Justiz erlassen, nachdem die Landesanstalt zu Hoheneck bei Stollberg zn einer Gefängnisanstalt für Männer umgestaltet worden ist, eine Verordnung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen betr. Darnach sind von Anfang 1890 an einzuliefern: 1) Die zu Zuchthausstrafe verurteilten Personen in die Straf anstalt Waldheim; 2) die zu Festungshaft Verurteilten auf die Festung Königstein; 3) Personen männlichen Geschlechtes, welche länger als einmonatliche Gefäng- nisstrafe^u verbüßen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Strafanstalt zu Sachsen burg bei Frankenberg; 4) Personen weiblichen Ge schlechtes, welche länger als einmonatliche Gefängnis strafe zu verbüßen haben und noch nicht 18 Jahr alt sind, in die Strafanstalt Grünhain bei Schwarzenberg; 5) Personen männlichen Geschlechts mit länger als dreimonatlicher Gefängnisstrafe, welche über 18 Jahre zählen, in die Strafanstalt Hoheneck, wenn die Staats anwaltschaft bei einem der Landgerichte Chemnitz, Dresden oder Freiberg oder ein im Bezirke dieser Landgerichte gelegenes Amtsgericht Strafvollstreckungs behörde und der Einzuliefernde evangelisch-lutherisch ist, in anderen Fällen in die Strafanstalt zu Zwickau; 6) weibliche Personen über 18 Jahre, mit längerer als dreimonatlicher Gefängnisstrafe in die Strafanstalt zu Voigtsberg bei Oelsnitz i. V. — Alle sonstigen von Zivilgerichten zuerkannten Freiheitsstrafen sind in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßen. — Personen, welche von deutschen Militärgerichten zu Gefängnis strafe verurteilt und an die Königl. sächsischen bürger lichen Behörden zur Strafvollstreckung abzugeben sind, sind insgesamt, ohne Unterschied, auf wie hoch die zu verbüßende Strafe sich beläuft, in die Strafanstalt zu Zwickau einzuliefern. — Dresden, 25. November. Bei der Zwei ten Kammer ist ein Königl. Dekret eingegangen, be treffend den Bericht über die Verwaltung und Ver mehrung der Königl. Sammlungen für Kunst und Wissenschaft in den Jahren 1886 und 1887. Wir behalten uns nähere Mitteilungen aus dieser umfäng- lichen Vorlage vor. Das erste Verzeichnis der bei der Beschwerde- und Petitionsdeputation der Zweiten Kammer eingegangenen Beschwerden, bezw. Peti tionen enthält 32 Nummern, von welchen nicht weni ger als 17, die sich auf Eisenbahnen beziehen, der Finanzdeputation L überwiesen worden sind. An die Finanzdeputativn I. sind 9 Nummern abgegeben worden, darunter Petitionen der Straßenwärter des amtshauptmannschaftlichen Bezirks Grimma um Er höhung ihres Einkommens und Einführung von Dienstaltersklaffen, der Weichenwärter II. Klasse zu Chemnitz um Erhöhung ihres Diensteinkommens, der Dienergehilfen bei den Amts- und Landgerichten um Anstellung als wirkliche Diener nach zehnjähriger Dienstzeit, der Arresthausinspektoren, Wachtmeister, Botenmeister und Diener bei den Amts- und Land gerichten, sowie Staatsanwaltschaften um Bewillig ung eines Vekleidungsgeldes, der sächsischen Unter förster um Verbesserung ihrer Gehalts- und Rang verhältnisse, sowie um Titeländerung, und der Expe dienten des Amts- und Landgerichts zu Plauen und Genossen um Verbesserung ihrer Gehaltsverhältnisse und Gewährung von Zählgeldern an Kassenbeamte und Gerichtsvollzieher. Von den 6 Nummern, welche die Beschwerde- und Petitionsdeputation zur eigenen Berichterstattung behalten hat, ist zu erwähnen eine Petition der Gewerbevereine des Erzgebirgischen Gau verbandes um Erweiterung der sächsischen Landes brandkasse zu einer staatlichen Gebäudeversicherungs anstalt gegen Elementarschäden. — Dresden, 25. Nov. Heute vormittag fand unter großer Anteilnahme auf dem Trinitatis- friedhofe zu Dresden die feierliche Bestattung des Oberhofpredigeres Dr. Kohlschütter statt. Die Leichenhalle vermochte nur einen Teil der großen Trauerversammlung aufzunehmen. — Leipzig, 26. November. Der landwirt schaftliche Kreisverein Leipzig beabsichtigt, kommendes Jahr eine große Ausstellung landwirtschaftlicher Ma schinen und Geräte hierselbst zu veranstalten, es sind bereits die Umfragen bei den Interessenten in Gang gesetzt worden. — Der in Rede stehende Verein hat ferner beschlossen, für eine Verlegung des Leipziger Biehmarktes auf einen anderen Tag als Montag ein zutreten. Man beabsichtigt, damit zu bewirken, daß