Volltext Seite (XML)
selbe faßt im Allgemeinen ihre Aufgabe nur von der poli tischen Seite auf, sie ist allen Religionen gegenüber voll kommen tolerant — hat sie doch z. B. noch in diesem Jahre die große Moschee in Atjeh, die sie an Stelle der im Kriege zerstörten mit einem Kostenaufwand von mehr als dreimal hunderttausend Gulden wieder ausbauen ließ, vollendet und der mohammedanischen Geistlichkeit übergeben —, aber Ueber- griffe duldet sie ebensowenig von den christlichen Missionä ren, wie von den Sendboten des Islam. Daß nun der Sultan von dem Rechte, welches er seit 1857 besitzt, Gebrauch machen und einen Konsul zu Bata via ernennen will ^), wird wenig Veränderung in den gegen wärtigen Zustand bringen. Ebenso wie der Herrscher eines jeden andern Staates, mit dem ähnliche Verträge abgeschlos sen sind, kann er nach der im genannten Jahre abgeschlosse nen Ucbereinkunft Konsuln und Vicekonsuln ernennen und darf dieselben aus eigenen, niederländischen und fremden Unterthanen wählen; dieselben müssen jedoch durch den General-Gouverneur zugelassen werden, der diese Zulassung verweigern und unter Umständen wieder zurücknehmen kann. Die Konsulatspersonen aller Staaten haben jedoch durchaus keinen diplomatischen Charakter, sie sind bloße Handelsagen ten. Sie haben mit Bezug ans die Rechtspflege durchaus keine Gewalt und ihre Wohnungen besitzen kein Asylrecht. Nur sie selbst genießen unter Umständen gewisse persönliche Exemtionen und ihre Archive dürfen keiner Untersuchung unterworfen werden. Für die Behandlung aller politischen Angelegenheiten sollen sie sich mit Ausnahme außergewöhn licher Verhältnisse immer der Vermittelung der diplomati schen Agenten ihrer Nation im Haag bedienen. Der Rechtszustand derjenigen Araber, welche türkische Unterthanen sind, unterscheidet sich allerdings sehr von dem jenigen derer, welche nicht Unterthanen einer der Mächte sind, mit denen Vertrüge bestehen. Eine aussürliche eingehende Auseinandersetzung der Rechte und Pflichten der verschiedenen Nationalitäten auf Grund der in Niederländisch-Indien bestehenden Gesetze wird man hier nicht erwarten; es würde wohl auch sehr schwer sein eine solche zu geben, da Rechtsgelehrte vielfach behauptet haben, daß die betreffenden Stellen im Reglement für die Regierung von Niederländisch-Indien an Klarheit und Deutlichkeit sehr viel zu wünschen übrig lassen. Ich begnüge mich daher hier die Sache so vorzustellen, wie sie sich in der Praxis ausgebildet hat. Das Gesetz macht im Allgemeinen einen Unterschied zwischen: 1. Europäern und denen, welche ihnen assimilirt sind; 2. Inländern, d. h. Eingeborene, den einheimischen Racen angehörige Bewohner der niederländischen Besitzungen, welche, gleichgültig auf welcher Insel sie geboren sind, im ganzen niederländisch-indischen Territorium dieselben Rechte genießen. Außer diesen beiden Hauptklassen sind noch viele andere Nationen vertreten, deren Angehörige, wenn sie st Im Regierungs-Almanach für Niederländisch - Indien, Jahrgang 1882, ist kein türkischer Konsul oder Vicekonsul auf- geführt. Christen sind, den Europäern, wenn sie Mohammedaner oder Heiden sind, den Inländern assimilirt werden. Um ein mögliches Mißverständniß zu vermeiden, will ich aus drücklich bemerken, daß Inländer, welche Christen sind oder werden, durch die Religionsveränderung allein keine Gleich stellung mit Europäern erwerben. Dagegen sind alle Per sonen, gleichgültig welcher Nation und welchem Glauben sie angehören, den Europäern assimilirt, wenn sie Unterthanen einer der Mächte sind, die nach den bestehenden Verträgen mit den am meisten begünstigten Nationen auf gleichem Fuße behandelt werden müssen. Zu diesen Mächten gehört die Türkei, und es ist also die Stellung derjenigen Araber, welche zu türkischen Unterthanen erklärt worden sind, bedeu tend verbessert. Ihre Stellung gegenüber der richterlichen und administrativen Gewalt, ihre Steuerpflicht und ihre gesellschaftliche Stellung erleidet dadurch eine bedeutende Veränderung; namentlich aber macht sich dieser Unterschied fühlbar in Bezug auf die Zulassung und den Aufenthalt in Niederländisch - Indien. Wenn nämlich die Zulassung ver weigert oder einer Person, die einmal zugelassen ist, der fer nere Aufenthalt in der Kolonie untersagt wird, ist das Ver fahren Europäern und den ihnen assimilirten Personen gegen über mehr formell und cs muß von einer solchen Maßregel im Instanzenwege dem Minister der kolonialen Angelegen heiten Mittheilung gemacht werden, was bei Inländern und den Personen, welche denselben assimilirt sind, nicht beob achtet zu werden braucht. Außerdem aber dürfen speciell die zuletzt genannten Personen (Chinesen, Araber u. s. w.) sich im Allgemeinen nur an den Orten niederlassen, wo be sondere Viertel für ihre Nationen angewiesen sind, jedoch kann die örtliche Behörde Ausnahmen hiervon zulassen. Doch besitzt gegenüber allen Einwohnern, welche nicht in der Kolonie geboren sind, die koloniale Regierung das Recht, sie durch administrative Maßregel aus den niederländisch-indi schen Besitzungen entfernen zu lassen. Diejenigen, welche in der Kolonie geboren sind, können in gleicher Weise in einem bestimmten, durch die Regierung anzuweisenden Theil des Landes internirt werden. Trifft eine solche Maßregel einen Niederländer, so muß den Generalstaaten davon Mit theilung gemacht werden. Von dieser Gewalt wird nur in seltenen, dringenden Fällen Gebrauch gemacht; wenn es aber nöthig scheint, ge schieht es ohne Rücksicht auf die Person. So ließ, allerdings schon vor langer Zeit (1848), der General-Gouverneur I. I. Rochussen den katholischen Bischof an Bord eines segelfertig auf der Rhede liegenden Schiffes bringen und nach Europa transportiren. Es dürfte daher, wenn auch die Stellung der zu türki schen Unterthanen erklärten Araber durch die Erlangung der türkischen Nationalität in mancher Beziehung eine mehr ge sicherte geworden ist und vielleicht auch in einzelnen Fällen eine etwas förmlichere Behandlung ihrer Angelegenheiten zur Folge haben wird, doch in der Praxis keine ernstliche Un bequemlichkeit für die niederländisch-indische Regierung dar aus entstehen. Aus allen Erdtheile n. Europa. — Eine ansprechende Gabe ist die dritte illustrirte Auf lage von Josef Haltrich's Deutschen Volksmärchen aus dem Sachsenlande in Siebenbürgen, welche eben bei C. Gräser in Wien erschienen ist. Die Sammlung derselben begann systematisch etwa im Jahre 1850 und die erste 1856 erschienene Auflage trug dem Autor den wärmsten Dank der Gebrüder Grimm, W. Wachsmuth's und K. Sim- rock's ein. Ueber die Thiermärchen, welche in der 3. Auflage