47 Nicht jedes Kloster einer Provinz eignet sich zur Auf nahme der Novizen, sondern in jeder Provinz soll mindestens ein bestimmtes Kloster erwählt und als Noviziatkloster zum Absolvieren des Probejahres eingerichtet werden. Ein solches Noviziatkloster soll ein Musterkloster sein, in welchem die Regel ihrer ganzen Strenge nach beobachtet und ein vollkommenes Mönchsieben geführt wird. Der Aufenthaltsort der Novizen, das Noviziat, muß eine von den übrigen Klosterräumlichkeiten abgeschlossene Ab teilung bilden, und die Türe muß Tag und Nacht geschlossen sein. In diesem Noviziate soll sich eine bloß für die Novizen bestimmte Kapelle oder ein Betsaal befinden, sowie ein Saal, in welchem sich die Novizen aufzuhalten haben, der ihnen zu gleich aber auch als gemeinschaftlicher Schlafsaal dient. In Ermangelung eines geeigneten Saales wird jedem Novizen eine Zelle angewiesen. Das Noviziat zu betreten ist niemanden erlaubt, außer dem Arzte zum Krankenbesuche; dann ein- oder zweimal im Jahre dem Prior, sowie dem Provinzial und zwar stets nur in Gesellschaft eines Begleiters. Für die Novizen soll ferner wo möglich ein kleiner von hohen Mauern umschlossener Garten bestimmt werden. Die Novizen haben ihren besonderen Vorgesetzten, den Novizenmeister. Dieser muß ein frommer, ernster, gelehrter, in geistlichem Leben erfahrener, im Kirchengesang und in den Ceremonien gut eingeübter Mönch sein; er muß mindestens 35 Jahre zählen und seit zehn Jahren die Profeß abgelegt haben. Er hat in jeder Beziehung unumschränkte Macht über die Novizen. Ihm zur Seite steht ein Gehilfe, der Untermeister, der wenigstens 30 Jahre alt und ebenfalls ein in jeder Be ziehung exemplarisch tugendhafter Mönch sein muß. Beide werden speziell von dem Provinzialkapitel zu ihrem Amte ge wählt und zwar auf solange, bis sie von einem andern Provinzial kapitel abgerufen werden. Sollte derjenige, den man als den geeignetsten zu dieser Stellung befunden und gewählt hat, dieses Amt anzunehmen sich weigern, so würde er zur Strafe für immer als untauglich zu irgend einem Amte oder einer Würde erklärt werden. Hat ein Magister wenigstens sechs