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s Der unlragdare Fünfziger. Geldstrafe« l« Zwickauer Rezept-Prozeß. Dor dem Amtsgericht Zwickau als Gemeinfamem Schöf fengericht fand gestern, wie der „E. V." bereits meldet«, ein Verfahren wegen gemeinsamen Betrugs statt gegen di« An geklagten Dr. med. Sp.-N«ustädtel, Apotheker B.-Neu» städtel und ApothÄenverwalter H. in Schneeberg, ferner wegen Beihilfe zum Betrug gegen Frl. 5k., Apotheken, gehilfn in Schneeberg. Als Verteidiger fungiert« für Dr. Sp. Dr. Arnold, für Apotheker B. Rechtsanwalt Reinhardt aus Schneeberg. Der Vernehmung zur Person folgt die Bekanntgabe des Eröffnnngsbeschlusses, den der „E. V." bereits gestern mit teilt«. Bei der Bernehmung der Angeklagten führt B. u. a. aus, daß di« Kassenpatienten sich durch die Not verordnung bzw. die 50 Pfennig-Gebühr sehr stark benachteiligt fühlten. Es sei den Leuten oft einfach unmöglich gewesen, den Fünfziger aufzubringen, sodaß in der Apo- theke wiederholt fertiggestellte Medizin wcggeschüttet werden mußte, weil die Kranken sie nicht abholten. Die Bestimmung Ler Notverordnung sei hartherzig. „Wir haben nicht nur aus Not gehandelt, um keine Einbuße zu erleiden, wir haben auch rein menschlich gegenüber den Kranken gehandelt." Auf das Vorhalte» des Gerichtsvorsitzenden: „Sie konnten sich doch Ausweise für die Bedürftigkeit geben lassen, um so di« Entrichtung der 50 Pfennig-Gebühr auszuschalten", ent- gegnet« B., daß das nicht so einfach sei. Er muß dann den Verlauf der Rezeptmanöver eingehend schildern. Dabei kommt auch zur Sprache, daß Dr. Sp. nicht nur Rechts kreuze in di« Rezepte eintrug (die so gezeichneten Medikamente wurden bekanntlich nicht geliefert, aber den Krankenkassen berechnet, damit B. für die nicht erhoben«, aber an die Kasse abgeführte 50 Pfennig-Gebühr schadlos ge halten werden konnte), sondern auch Linkskreuze. Letz tere deuteten an, daß die so gekennzeichneten Heilmittel nicht auszuhandigen, sondern dem behandelnden Arzt gutgeschrieben werden sollten, wie der „E. V." ja bereits ausführie. Auf diese Weise sollte Ler Arzt schadlos gehalten werden für die Medikamente, die er ohne Akzeptierung und Bezahlung in den Sprechstunden und beim Ueberlanddienst an seine Patienten abgab. Uebrigens stand dieser Punkt als rechtlich belanglos nicht zur Perhandlung. Der Vorsitzende ist der Meinung, daß diese Manöver der fingierten Rezepte ohne Zweifel als ein gewagtes, unredliches Verfahren bezeichnet werden müßten. B. entgegnet: „Wir haben nur aus den edelsten Motiven gehandelt!" Die Vernehmung des Angeklagten H. ergibt keine wesentlich neuen Moment«, ebenso wenig die der Angeklagten Gehilfin K. Dr. Sp. habe mit Frl. K. verhandelt. Er habe erklärt: „Wir machen es einfach so wie draußen in Neu- städtel bei B." Beide, H. und K. hätten gegen das Verfahren der angekreuzten Rezepte keine Bedenken gehabt. Sie hätten gewußt, daß Dr. Sp. gegen arme Patienten sehr entgegenkommend gewesen sei und daß er viel verschenkt habe. Dr. Sp- führte aus: „Die Leute kamen zu mir in die Sprechstunde. Ich konnte i« manchen Fällen keinen Fortschritt der Kur seststellen und al, ich fragte, ob «a« meine Anordnungen l-eilmittelgebrauch «s«.) auch befalgt habe, erklärten die Patienten immer «leder: Wir habe« kein Seid, die Rezepte einzuldsen, mir habe« de« Fünfzig«, «icht. Besonder» hart «ar e, für die Knrzarbetter, die ohne LH« n«d «Shreud der Karenzzeit auch ohne Unterstützung «are«. E» stellte« sich die schlimmsten Folgen ein. Wunden heilten nicht, Krankheiten wurden «er- schleppt, Anpecknngigefahr wurde immer größer. Ich hatte keinen andern Ausweg. Die Kassen sind nicht ge schädigt worden. Was ich gratis verabreichte, also der Kaffe nicht in Rechnung stellte, ist bedeutend mehr al» der geringe Betrag, der ibr durch die Umgehung der 50 Pfennig-Gebühr entzogen wurde." (An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß di« von d«r 50 Pfennig-GebUhr nachweislich schwer Be troffenen ärmeren Schichten diese Last einzig und allein den Sozialdemokraten zu danken haben, die mit ihrer unsozialen Einstellung im Reichstag der Krankenscheingebühr zum Sieg verhalfen. E. D.) Landgerichtsdirektor. Dr. Künzel hält dem Angeklagten vor, daß er mit seinen Rezeptmanövern seine Praxis sehr wesentlich entwickelt habe: „Als Sie für zwei Monat« «inen Vertreter hatten — während dieser Zeit gab es kein« ange kreuzten Rezepte und keinen Fortfall der Krankenscheingebühr — ging di« Frequenz Ihrer Praxis sofort zurück. Auch d i e übrigen Aerz te haben ihr Verfahren als u n la u te re n Wettbewerb beanstandet." Dr. Sp. antwortet darauf, daß das wohl nicht den Tatsachen entspreche. Die Kassen hät ten ihm wiederholt versichert, daß die Sache auch ohne öffent- liche Anklage geregelt werden könne. Er sei von seinen Be rufskollegen beneidet, schikaniert worden. Dr. Künzel: Warum sind Sie bei Fällen, in denen der. Patient die Gebühr wirklich nicht bezahlen konnte, denn nicht zu den Kassen gegangen und haben ihnen erklärt: Ich werde in Zukunft die Sache auf folgende Weise machen (an- gekreuzte Rezepte usw.)?" Dr. Sp.: „Das war technisch nicht gut möglich. Ich habe jedenfalls nicht daran gedacht, durch mein Verfahren die Kassen zu schädigen und mir oder den Apothekern Dermögensvor- tcile zu verschaffen. Uebrigens blieb meine Praxis auch später- hin, nach Aufdeckung und Abstellung der fingierten Rezepte, gut." Zeugen entlasten die Angeklagten. Als wichtigster Zeuge wird dann — nach kurzer Mit tagspause — Referendar Rößner, seinerzeit Amtsanwalt in Schneeberg, vernommen. Er hat die Beweisaufnahme ge- leitet und das Material, das sich ausschließlich als Entlastungs material herausstellte, gesammelt und in Listen aufgeführt. Er konnte nachweisen, daß durch die unentgeltliche Abgabe von Medikamenten seitens des Dr. Sp. der Krankenkasse in Aue 583 Mk., der Kasse in Neustädtel 395 Mk. und der Kasse in Radiumbad Oberschlema 130 Mk. an Ausgaben erspart geblieben sind. Diesen Ziffern gegenüber verschwin den die Beträge, um die sich die Kassen (wie gestern bereits ausgeführt) durch Umgehung der 50 Pfg.-Gebühr geschädigt fühlen. Der Geschäftsführer der Ortskrankenkasse Neustädtel, Hr. Hennig, bestätigt, daß oft Leute kämen, die beim besten Willen die Rezeptgebühr bzw. den Krankenschein-Fünfziger nicht zahlen könnten. Auch sei ein Patientenrückgang infolge der fraglichen Notverordnung ohne weiteres festzustellen. — Das Gericht verzichtet darauf auf die Vernehmung der übrigen Zeugen, unter denen sich auch Direktor Leistner von der Ortskrankenkasse Aue befindet. Der Vorsitzende schließt die Beweisaufnahme und erteilt dem Staatsanwalt das Wort. Empfindlich« Geldstras«« beantragt. Gerichtsassessor Dr. Roland hält den Tatbestand de» 8 263, Strafgesetzbuch, für erfüllt. Eine GUterverschiebung habe tatsächlich stattgefunden. Die Dermögensschädigung liege unter allen Umständen vor. Die Verrechnung, mit der Dr. Sp. jetzt operiere, sei kein Ausgleich, höchstens «Ine Wiedergut machung des Schadens. Alles andere sei Ausrede. Wenn die Vermögensschädigung der Kassen nicht hoch sei, so hätte sie doch recht erhebllch werden können, wenn man nämlich nicht hinter die Sache gekommen wäre. Die Schädigung der übri gen Aerzte (unlautere Konkurrenz) sei sehr beachtlich. Da eine gemeinschaftlich verübte Tat vorliege, müsse sich auch die Be strafung auf all« Angeklagten erstrecken. Von einer Gefäng- nisstrafe dürfe man mit Rücksicht auf die möglichen Motive der schuldig Gewordenen absehen. Er beantrage fürDr. Sp. 3000 Mark, für B. und H. je 1000 Mark und für die K. 600 Geldstrafe. Die Verteidiger haben da» Wart. Dr. Arnold plädiert für seinen Klienten Dr. Sp. auf Freispruch. Die wirtschaftliche Lage der Einwoh- ner im Schneeberger Bezirk sei infolge der vielen Betriebsstillegungen außerordentlich trübe. Die 50 Pfg.-Gebühr bedeute ohne Zweifel eine große Belastung des Einzelkranken. Dr. Sp., der aus den lautersten, edelsten Motnren gehandelt habe, sei sich nie bewußt gewesen, daß er die Kassen schädige. Wenn aber der Gerichtshof trotzdem den Tatbestand des 8 263 als erfüllt ansehe, dann bitte er den 8 59 (Irrtum des Han delnden über Tatmnstand) zu berücksichtigen. Der Verteidiger des Angeklagten B., Reinhardt, schließt sich den Ausführungen des Vorverteidigers an. Eben- sowenig wie Dr. Sp. sei auch der Angeklagte B. strafbar. Auf jeden Fall müsse er, der Verteidiger, sich gegen das ungebühr lich hohe Strafmaß des Staatsanwaltes wenden. Wenn man auf die blühende Praxis des Dr. S p. Hinweise, so müsse man auch berücksichtigen, daß seine Praxis besonders durch längeres Fernsein (Verreisen) des Berufskollegen sich ausge- dehnt habe. — Die beiden andern Angeklagten bitten gleich, falls um Freispruch. Sie hätten doch die Medikamente nicht verweigern dürfen. An Betrug habe niemand gedacht. Nach mehr als halbstündiger Beratung verkündet Dr. Künzel folgendes Urteil: Die Angeklagten «»erden wegen gemeinsam be- gangenen Betruges verurteilt und zwar Dr. Sp. zu 600 Mark, B. zu 300 Mark, H. zu 100 Mark und die K. zu 5 0 Mark Gcldstrafe. Im Falle der Uneinbring lichkeit dieser Gelder tritt an die Stelle der Geldstrafe Ge- fängnis, und zwar für je 10 Mk. ein Tag. Außerdem haben die Verurteilten die Kosten des Verfahrens zu tragen. In der Urteilsbegründung führt der Vorsitzende aus, daß der objektive Betrugstatbestand vorhanden sei. Doch sei es von dem Gericht nicht zu widerlegen, daß die Verurteil ten a u s e d l e n M o t i v e n gehandelt hätten. Man habe da- her mildernde Umstände angenommen. Die Abstufung des Strafmaßes richte sich nach dein persönlichen Nutzen, den die Schuldigen und Mitschuldigen durch ihre Betrugsmanöver sich verschafft hätten. Den Verurteilten ständen die Rechts mittel der Berufung und der Revision im Laufe einer Woche zu Gebote. Der Gerichtsverhandlung, die damit nachmittags gegen .'44 Uhr ihren Abschluß fand, wohnten außer Vertretern der Aerzteschaft zahlreiche Zuhörer bei. —dt. 8sson6srr irilligs 5tticklrlsi6ung kisrrsn-^/ssis Ssumvoll« m«N«-», mit ,M»a-bIg«m unU r SsStz« 4Z-4, 1.65 l)smsn-?u»ovsr vaumvoil« «Intorblg, d«,Nck». runa«- tt«U- aurrcbnM, n«u«rt« »-lo- 2.25 5port-ZulIovsr kV? 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