2. Finanzanlagen Finanzanlagen werden zu Anschaffungs kosten angesetzt. 3. Vorräte Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden mit den durchschnittlichen Einstandspreisen bzw. Herstellungskosten unter Beachtung des strengen Niederstwertprinzips bewertet. Die Bewertung der unfertigen Leistungen erfolgt zu Herstellungskosten. Die Herstellungs kosten enthalten Material- und Fertigungseinzel kosten sowie angemessene Teile der notwendi gen Material- und Fertigungsgemeinkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Waren werden zum gleitenden Durch schnittspreis angesetzt. Allen Bestandsrisiken wird durch Wertab schläge aufgrund eingeschränkter Verwertbar keit und Überbeständen Rechnung getragen. 4. Forderungen und sonstige Vermögens gegenstände Die Forderungen und sonstigen Vermögens gegenstände werden zum Nennwert angesetzt. Langfristige Forderungen werden abgezinst. Bei Posten, deren Einbringlichkeit mit erkennbaren Risiken behaftet sind, werden angemessene Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Zur Abdeckung des allgemeinen Kreditrisikos wird bei den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von einem Prozent der nicht einzelwert berichtigten Forderungen gebildet. Die Forderungen aus Ausgleichszahlun gen gemäß § 45a PBefG und die Erstattungen gemäß § 62 SchwbG werden dabei nicht be rücksichtigt. 5. Sonderposten für Investitionszulagen Der Sonderposten für Investitionszulagen wird entsprechend der Nutzungsdauer der geförderten Vermögensgegenstände aufgelöst. 6. Rückstellungen Die Rückstellungen für Pensionen werden gemäß § 6a EStG nach dem versicherungs mathematischen Teilwertverfahren gebildet. Als Rechnungszinsfuß werden sechs Prozent zu grunde gelegt. Die Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen werden in Höhe der in der Zukunft zu erwartenden Verpflichtungen sowie nach versicherungsmathematischen Grund sätzen ermittelt. Die sonstigen Rückstellungen werden in Höhe des Betrages angesetzt, der nach vernünf tiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um alle am Bilanzstichtag drohenden Verluste und ungewissen Verbindlichkeiten abzudecken. Vom Passivierungswahlrecht für Aufwands rückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB wird Gebrauch gemacht. 7. Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden zu ihrem Rück zahlungsbetrag angesetzt. B, Erläuterungen zur Bilanz 1. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Die Entwicklung des Sachanlagevermö gens ist auf den Seiten 54/55 zum Anhang dargestellt.