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MWkkÄWUÄ Tageblatt « «» echw«rr«b»r^ d« Sladtrüt, v «ronhal». Löbnitz, ««stMl «ab Schneeb«» der Slnan,a,l« tz»»« «ch Schwarr«h«». E» >«d« »vtzrröt» »nvff«n sticht: V<ba«tt»ach»mg«i d« «abttiUe M I« «d Sch»aq«b»»i mb d« vmlsg,richt« >a Sohanngeorgenstabt. Verlag L. M. Gärtner, Aue, Sachse«. »«»«*«« «« X »» »L u»ü» »K) 44» Sch««»«, 1» Sch»«»«»»», »1» V^InsqsW »Eft»«» «Eeft» Nr. 288. Freitag, den ll. Dezember 1S3l. -S-» 84. Jahrg. Amtliche Anzeigen. Das tm Grundbuche für Schneeberg Blatt 409 auf den Kamen des Drehers Paul Max Albert in Schneeberg einge tragen« Grundstück soll am Freitag, dem 12. Februar 1982, vormittags 10 Uhr m der Serichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung ver steigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuch« 1P Ar groß und nach dem Derkehrswert auf 4900 RM. geschätzt. Die Brand- Versicherungssumme beträgt 6700 RM.; sie entspricht dem Friedensbaupreis vom Jahre 1914 (H 1 des Ges. v. 18. 3. 1921, GBl. S. 72). Das Grundstück liegt in Schneeberg am Marienplatz und ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus be- baut. Die Friedensmiete beträgt 456 RM. jährlich. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts und der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, ins besondere der Schätzungen, ist jedem gestattet (Zimmer 41). Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, so- wett sie zur Zeit der Eintragung des am 17. November 1931 verlautbarten Dersteigerungsvermerks aus dem Grundbuchs nicht ersichtlich waren, spätestens im Dersteigerungstermins vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen. Die Rechte sind sonst bei der Feststellung des geringsten Ge bots nicht zu berücksichtigen und bet der Verteilung des Der- steigerungserlöses dem Anspruch« des Gläubigers und den übrigen Rechten nachzusetzen. Wer ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht hat, muß vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder di« einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeiführen, widri genfalls für das Recht der Dersteigerungserlös an die Stell» des versteigerten Gegenstandes tritt. Za 32/31 Schneeberg, den 8. Dezember 1931. Das Amtsgericht. Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen de« Baugeschäftsinhabers Johann Diebl in Schneeberg, Wolfsberg» straße, wird heut«, am 9. Dezember 1931, nachm. 8 Uhr das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt A. Reinhardt in Schneeberg wirb als Bertrauensperson bestellt. Termin zur Verhandlung über den Vergletchsvorschlag wird auf Freitag, den 8. Januar 1982, vor«. 11 Ahr vor dem Amtsgericht Schneeberg, Zimmer 60, bestimmt. Di« Unterlagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Be teiligten aus. W2/31 Schneeberg, 9. Dezember 1931. Das Amtsgericht. Di« amtlichen Bekanntmachungen sämtlicher BehSrden können in den Geschäftsstellen de« „Trzgebirgischen Polksfreunds* in Aue. Schneeberg, Lößnitz und Schwarzenberg eingesehen werden Amtliche Erläuterungen zur Notverordnung. 3. Maßnahmen belr. die Zwangsvollstreckung. uud «inen Zahlungsverzug geknüpften besonderen Nachteilen ver- chont bleiben soll. Untermietsverhältnisse bedürfen jetzt keines besonderen Schutzes mehr. Das Verbot der Zusammenlegung und der Umwandlung von Wohnungen in Geschäftsräume wird aufgehoben. Die Notwendigkeit, leerstehenden oder frei werdenden Wohnraum zu beschlagnahmen, kann nur noch für >ie kleineren Wohnungen anerkannt werden. Die völlige Zur Notverordnung wird «ine amtliche Verlautbarung veröffentlicht, in der Erläuterungen und Ausführungen ent halten sind. Auch dieser Kommentar ist sehr umfangreich, so baß hier nur Einzelheiten wiedergegeben werden können. 1. Preis- und Zinssenkung. ungeschmälert zugute kommen. 2. Wohnungswirtfchast. Die Bestimmungen über die Wohnungswirtschaft bringen die endgültige Regelung der Houszinssteuer. Zahlreiche Gründe lassen einen baldigen Fortfall der Steuer geboten erscheinen, was jedoch durch die finanzielle Lage der Länder und Gemeinden unmöglich ist. Die Hauszinssteuer, muß also noch eine Reihe von Jahren gezahlt werden; ihr staffelmäßiger Abbau ist vorgesehen. 1932 bis 1934 soll sie noch in voller Höhe ' bezahlt werden, d. h. nach Abzug der Ermäßigung von 20 v. H., die nach Maßgabe der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 eintritt, vom 1. April 1935 ab wird ein Ab schlag von 25 Prozent gewährt, vom 1. April 1937 ab wird für drei Jahre noch je die Hälfte der Steuer erhoben, die mit dem 1. April 1940 in Fortfall kommt. Die Möglichkeit, eine Ablösung durch Zahlung des dreieinhalbfachen Iahressollbe- trages in der Zeit vom 1. April 1932 bis 31. März 1934 ist gegeben. Wer bis zum 31. März 1932 ablöst, braucht nur das Dreifache zu zahlen. Die daraus aufkommenden Beträge die nen zur Ablösung der Schulden der Länder und Gemeinden. Die Notverordnung sieht ferner eine Mietssenkung der Wohnungen und der gewerblichen Räume vor. Das gilt auch für. Räume, die zwar den Vorschriften des Reichsmieten gesetzes nicht mehr unterliegen, jedoch bereits vor dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind. Die Senkung um 10 Pro zent der Friedensmiete bedeutet eine fühlbare Entlastung des Einzelhaushaltes. Für die Vermieter ist sie durch die Zinssenkung tragbar. Bei N e ub a u w o h nu n g e n, bei denen der Mietzins nicht gesetzlich festgelegt ist, kann nur so vorgegangen werden, daß die tatsächliche Entlastung, die der Vermieter im Einzelfall durch die Zinsherabsetzung erfährt, von der Miete in Abzug gebracht wird. Dem Vermieter wird die Verpflichtung auferlegt, den Mietern unverzüglich die neue Mietsbercchnunq mitzuteilen. Wo im letzten Jahr der Miets zins herabgesetzt worden ist, soll diese Herabsetzung angerechnet werden. Daneben gibt die Verordnung dem Mieter ohne Rück sicht darauf, ob es sich um Altbau oder Neubau, um Wohnun gen oder Geschäftsräume handelt, das einmalige Recht, einen vor dem 15. Juli 1931 geschlossenen, über den 31. März 1932 hinauslaufenden Mietsvertrag vorzeitig zu dem letztgenannten Termin zur Auflösung zu bringen. Ausgenommen sind die Fülle, wo sich der Hauseigentümer mit dem Mieter im Laufe >cs Jahres 1932 auf eine Senkung des Mietszinses um min destens 20 Prozent geeinigt oder wo der Vermieter auf Wunsch des Mieters kostspielige Umbauten der Räume gegen einen längeren Vertrag vorgcnommen hat. Dem Vermieter wird zugesichert, daß er bis zum 15. Juli 1932 von den an Gericht aufgehoben werden. 4. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen. Di« Aufteilung großer Miengesellschaften wird steuerlich erleichtert, Ebenso tue völlige Auflösung von Gesellschaften. Auf dem Gebiete der Einheitsbewertung und Ver mögenssteuer können Maßnahmen getroffen werden, di« den seit dem 1. Januar 1931 eingetretenen Wertveränderungen Rechnung tragen. Die Mineralwasser st euer wird vorübergehend außer Kraft gesetzt. Die Wirtschaft soll für «inen gewissen Zeitraum vom Zwang einer Bilanzierung nach den gelten den Dewertungsvorschriften befreit werden. Wertpapiere des Umlaussvermögens können im laufenden Geschäftsjahr zu einem anderen als dem gesetzlich vorgeschrie benen Maßstab bewertet werden. Die Einstellung eines be- sonderen Entwertungskontos unter die Aktiven soll für das UmloufsvermiMn gestattet werden, um Verluste auf einen größeren Zeitabschnitt ,u verteilen. Das neue Vier- pfennigstiick soll den Zahlungsverkehr mit Pfennigrech. nung erleichtern. Das Fünfpfennigstück soll allmählich ein- qezogen werden. 5. Soziale Versicherung und Fürsorge. Die Renten der Invalidenversicherung bleiben in ihrer Höhe und im Kinderzuschuß unberührt, Kinderzu- schüsse und Waisenrenten werden aber nicht mehr über das 15. Lebensjahr hinaus ««zahlt. Ferner fällt der doppelte und dreifache Bezug von Renten oder wird eingeschränkt. Die Hinterbliebenenrenten dürfen in ihrem Gesamtbetrag nicht die Hauptrente übersteigen. Die Versorgung von Witwen nach Männern, di« am 1. Januar 1912 schon invalide oder tot waren, geht von der Versicherung wieder auf die Fürsorge über. In der Unfallversicherung fallen die kleinen Verletztenrenten weg. Der Frieden zwischen Aerzten und Krankenkassen wird besiedelt. die Aerzte werden nach und nach zur Kassenpraxis zugelasscn. Es ist aber ein gegen 1930 verkleinerte und mit den Löhnen gleitende F-estpauschale vorgesehen. Die Leistungen für die Krankenkassen und Ersatz- kasscn werden wenigstens zeitweise auf die Regel le istmrgen be schränkt. In der Fürsorge bleibt die sogenannte gehobene Für- sorge für Sozial, und Kleinrentner grundsätzlich aufrecht- erhalten, beim Ausmaß der Unterstützung hat jedoch die Eigen, art des Falles berücksichtigt zu werden. 6. ArbeiksrechMÄe Vorschriften. Die Verordnung ändert an den rechtlichen Grundlagen des kollektiven Arbeitsrcchts nichts. Es soll aber das Tarifvertraossystem allmählich umgebaut'werden. Die Reichs- rogürung ist der Auffassung, daß eine fühlbare Senkung der Produktionskosten meist nicht ohne eine entsprechende Senkung der Löhne und Gehälter durchgeführt werden kann. Die Re gierung glaubt diese Maßnahme den Arbeitnehmern zumuten zu können, weil die Lebenshaltungskosten bereits erheblich ge sunken sind, und zwar unter den Stand von 1927, und weil die Neichsregierung im Gesamtergebnis von ihren Maßnahmen eine weitere bedeutende Verbilliaung der Lebenshaltung er wartet, di« auf die Dauer eine Senkung des Ncallohnes ver- hindert. Im Höchstfall« dürfen Senkungen uni 10 Prozent und in jenen Fällen, in denen seit dem 1. Juli 1931 keine Kürzung «ingetreten ist, um 15 Prozent eintreten. Um den Rolle in der Wirtschaft ausdrücklich hingrwicsen wird. Alle Preise, die durch Kartelle, Syndikate sowie durch Verpflichtungsschein« und Lieferungsbedingungen gebunden sind, müssen bis 1. Januar um mindestens 10 Prozent gegen- über dem Stande vom 1. Juli 1931 gesenkt werden. Die Preis herabsetzung von 10 Prozent wird im Hinblick auf die Min derung der Selbstkosten als durchaus tragbar bezeichnet. Preis bindungen, die nicht herabgesetzt worden sind, werden mit dem 1. Januar 1932 nichtig. Die Preise für nicht gebundene Markenwaren müssen ebenfalls bis zum 1. Januar durch Zusammenwirken von Hersteller und Handel gemeinsam gleichfalls um mindestens 10 Prozent gesenkt werden. Preis erhöhungen und die Einführung neuer Preisbindungen sind bis zum 1. Juli genehmigungspflichtig. Zuwiderhandlungen werden unter Strafe gestellt. Ausgenommen sind Preise, die durch internationale Kartellverträge gebunden sind. Der zu ständige Reichsminister hat das Recht, im Einzelfall eine über 10 Prozent hinausgehende Senkung der Preise zu verlangen. In Bezug auf die Preisbeeinflussung der lebenswichtigen Waren und wirtschaftlichen Leistungen auf dem freien Markt« verweist der Kommentar auf die Einsetzung des Neichskommissars für Preisüberwachung. Dieser werde seine besondere Aufmerksamkeit der Beseitigung überhöhter Preis spannen zuwenden. Der Arbeitsbereich des Neichskommissars hat als praktisch unbegrenzt zu gelten. Seine Vollmachten er strecken sich auch aus die Prüfung der Werktarife der Kom munen, sowie der Tarife für handwerkliche Leistungen. Er hat das Recht, Betriebe zu schließen, die sich seinen Anord nungen nicht fügen. In diesem Zusammenhang wird betont, daß die Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Pro dukte unter dem allgemeinen Preisniveau liegen. Aufgabe des Neichskommissars soll sein, eine Verringerung besonders hoher Preisspannen zu erreichen. Gegen eine etwaige Ge fährdung der Erzeugerpreise für landwirtschaftliche Produkte durch Einfuhr werden von der Neichsregierung Gegenmaß nahmen getroffen. Eine merkliche Senkung des Zinsniveaus werde wesentlich dazu beitragen, die Selbstkosten der Wirtschaft zu mindern und die Konkurrenzfähigkeit mit dem Auslande zu stärken. Gleichzeitig solle sie aber auch bewirken, daß die zu grunde zu legenden Kapitalforderungen sicherer werden als bis her, womit auch dem Gläubiger ein wichtiger Dienst geleistet werde. Die Notverordnung sieht daher vor, daß die Zinsen für alle langfristigen Forderungen um rund ein Viertel, jedoch nicht'unter 6 Prozent, gesenkt werden; bei Uber 12 Proz. hinausgehenden Zinsen ist eine noch stärkere Herab setzung vorgesehen. Die Herabsetzung der Zinsen soll wirk sam bleiben, bis die Gesundung der Wirtschaft ein geregeltes Funktionieren des Geld- und Kapitalmarktes gewährleistet. Deswegen ist die Zinshcrabsetzung mit einer gewissen Er- strcckung der Kündigungsfristen verbunden. Die Maßnahmen auf dem Kapitalmarkt bedingen eine gewisse Einflußnahme auf die Zinsen am Geldmarkt. Deswegen ist vorgesehen, die Beeinflussung der Debetzinsen auf dein Geldmarkt orga nisch ausgehend von den Habenzinsen herbeizuführen. Mit Wirkung vom 1. Januar werden die Steuerver- zugszu sch läge aufgehoben und die Steuerzinsen gesenkt. Die Verzugszinsen werden von 24 auf 12 Prozent jährlich herabgesetzt. Sic finden in Zukunft auch in den Fällen An wendung, wo bisher Verzugszuschläge erhöben wurden. Auf schubszinsen, insbesondere bei Zöllen, werden von 10 auf 8 ... — ... - Prozent jährlich herabgesetzt, Steuerstundungszinsen von bis- Aufhebung der Wohnungsgesetze wird für den her 5 bis 12 Prozent auf nunmehr 5 bis 8 Prozent jährlich. 11. April 1933 in Aussicht genommen. Zwecks der in Höhe von jährlich 800 Millionen Mark vor- gesehnen Tarifermäßigungen bei der Reichsbahn wird der Normaltarif in allen Klassen gegenüber dem Stande vom 31. Oktober gesenkt bei Stückgut um 15 Prozent, bei Klasse um 24 Prozent, Klasse S um 17 bis 24 Prozent, 0 um 15 bis 25 Prozent, v um 14 bis 26 Prozent, bl um 14 bis 25 Proz., k' um 10 bis 22 Prozent, 6 um 5 bis 17 Prozent. Bei der Senkung der Kohlenfrachten in Höhe von 85 Millionen wer- den besondere Maßnahmen zum Wettbewerbausgleich für Schlesien, Sachsen und Bayern getroffen. Weiter« Entlastung erhofft man aus der Senkung der Anschlußgebühren, der Ver billigung der Rollgebühren durch Aufwendung von etwa 70 Millionen und die Organisierung des Sammelgutverkehrs. Die neuen Tarife sollen zum 16. Dezember ds. Js. durchgeführt werden, soweit die Neuberechnung Lis dahkm erfolgen kann. Die Reichsregierung erwartet, daß die ermäßigten Frachtsätze den Verbrauchern in Gestalt herabgesetzter Einzelhandelspreise Del Zwangsversteigerungen von Grundstücken darf der Zuschlag regelmäßig nicht unter sieben Zehntel des Gvund- stückswertes erteilt werden; der Schuldner, der sein« Ver pflichtungen infolge der Wirtschaftskrise nicht hat erfüllen können, kann die einstweilige Einstellung der Grundstücksver- steigerung bis zu sechs Monaten erwirken. Um Härten zu vermeiden, hat das Gericht die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Da die Fort- führung der landwirtschaftlichen Betriebe mit allen Mitteln sichergestellt werden soll, ist vorgesehen, daß bei landwirtschaftlichen Grundstücken grundsätzlich die vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung bis nach der Ernte zu lässig sein soll. Dollstreckuvasmaßnahmen in beweglichen Es wird unterschieden zwischen gebundenen Preisen solchen, die sich im freien Markte bilden. Es ist davon abge- sehen worden, allgemeine Preisbindungen aufzuheben und Kartelle und Syndikate zu zerschlagen. Das Ziel rst vielmehr eine Auflockerung dieser Verbände, auf deren bedeutende