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«». 19«. rs, August issl. Erzgebirgischer Dolksfreund. Amtliche (Fortsetzung au- WMmmsramWW M mMriMi SeilmWltl Wiler M MgeseoS. Das Finanzministerium hat die Satzung dieser Genossen, schäft vom 20. März IS30 am 16. August 1S30 genehmigt. Gemäß 8 116 des Wassergesetzes wird nachstehender Satzungs- auszug hiermit bekannt gemacht. Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, den 18. August 1931. Sahungsauszug. 1. Allgemeine Bestimmungen. 8 1> Name und Sitz der Genossenschaft. Die auf Grund der 88 99 flg. des W.-G. vom 12. März 1909 gebildete: „Entwässerungsgenossenschast mit unbeschränkter Beitrags- Pflicht Affalter und Umgebung" hat ihren Sitz in Affalter. 8 2. Zweck der Genossenschaft. (1) Zweck der Genossenschaft ist die Entwässerung der nach Lem Plane der Landwirtschaftskammer, Abteilung Lan deskultur, Außenstelle Chemnitz beteiligten Grundstücke durch Dränagen, Regelung Les Kuttenbaches im Bernsbacher Raum und Folgeeinrichtungen. (2) Die in dem dieser Satzung beigefügten Plane vor gesehenen Anlagen werden von der Genossenschaft ausgeführt und unterhalten, samt den unter Umständen sich notwendig erweisenden Aenderungen und Erweiterungen. Solche sind nur auf Beschluß -er Genossenschaftsversammlung und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. (3) Die Genossen haben etwaiges Gestrüpp, Bäume usw. wahrend einer vom Genossenschaftsvorstand im Benehmen mit Ler Landwirtschaftskammer, Abteilung Landeskultur, Außen- stelle Chemnitz zu bestimmenden Frist unentgeltlich zu besei tigen, widrigenfalls Ler Vorstand Liese Arbeiten auf Kosten der Säumigen vornehmen läßt. Innerhalb des durch Drä- nagen entwässerten Gebietes und des dieses umgebenden Schutzstreifens von 10 a» Breite nach jeder Seite ist Lie Be lassung oder Neuanpflanzung von Holzgewächsen verboten. 8 4. Bekanntmachungen. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachun gen werden im „Erzgebirgischen Volksfreund" und in den sonst vom Genossenschaftsvorstand zu bestimmenden Blättern veröffentlicht. S. MUgttedschast. 8 8. Mitglieder. (1) Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Genossenschaftsverzeichnis aufgeführten Grundstücke. Die Mit gliedschaft geht von selbst auf den Besitznachfolger über. (2) Außerdem können der Genossenschaft Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts beitreten, deren Interessen bei dem Unternehmen beteiligt sind. (3) Die gegenwärtigen Mitglieder und die beteiligten Grundstücke sind in dem beiliegenden Genossenschaftsverzeich nis ausgeführt. (4) Jeder Besitzwechsel in beitragspflichtigen Grundstücken Ist Lem Genossenschaftsvorstand innerhalb 14 Tagen vom Ver käufer schriftlich anzuzeigen. 8 9. Beitragspflicht. (1) Der durch das Unternehmen entstehende Aufwand wird, soweit nicht staatliche oder andere Zuschüsse gewährt werden, von den Genossen nach Beitragseinheiten aufgebracht. (2) Die Verpflichtung der Genossen, zu den Zwecken der Genossenschaft beizutragen, kann nicht beschränkt werLen. (3) Für Liejenigen Genossen, deren Mitgliedschaft auf dem Eigentums von Grundstücken oder Anlagen beruht (8 8, Abs. 1), erfolgt die Verteilung der Lasten, soweit es sich um Dränagen handelt, nach der entwässerten Fläche. 10 a drä nierter Fläche bilden eine Beitrags-Einheit. Für, anderweitige Aufwendungen (Bewässerungseinrichtungen, Viehtränken, Bach regelung usw.) erfolgt die Verteilung nach Maßgabe der tat- Anzeigen. dem Aauptblatt.) sächlich entstandenen Baukosten. Der Geldwert des Baukosten anteils für 10 » dränierter Fläch« bildet hierbei eine Bei tragseinheit. (4) Im übrigen (8 8 Abs. 2) wird die Beitvagspflicht nach Beitragseinheiten geregelt, die Lurch Vereinbarungen fest- zusetzen sind. 4. Genostenschastsorgane. L. Der Genoffenschaftsvorstand. 8 24. Zusammensetzung. (1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, die in der Genossenschaftsversammlung aus den Eigentümern der nach 8 8 Abs. 1 bei dem Genossenschaftsunternehmen beteiligten Grundstücke und aus den Bürgermeistern und Vertretern der den Genossenschaft nach 8 8 angehörenden Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu wählen sind. (2) Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. (3) Die Genossenschaftsversammlung kann den Vorstands- Mitgliedern eine Entschädigung gewähren. 8 29. Geschäftsführung. (1) An der Spitze des Vorstandes stehen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, Ler in Behinderungsfällen di« Ge schäfte des Vorsitzenden zu führen hat. Ein Mitglied des Vorstandes wird -um Schatzmeister bestellt, dem die Kassen- und Rechnungsführung unter Aufsicht und Verantwortung Les Vorstandes obliegt, und von der Genossenschaftsversamm- lung eine Vergütung gewährt werden kann. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes und der Stellvertreter sowie Ler Schatzmeister werden von Ler Genossenschaftsver sammlung aus der Mitte des Vorstandes gewählt. 8 32. Dertretungsbefugnis. (1) Der Vorstand vertritt Lie Genossenschaft in allen ihren Angelegenheiten sowohl nach außen als auch gegenüber den Genossen. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind dafür ver antwortlich, daß sie den Gesetzen und der Satzung gemäß handeln. Sie haften bei ihrer Geschäftsführung für absicht liche Verschuldungen sowie für Fahrlässigkeit. (2) Eine Beschränkung der Vertretungsmacht Les Vor standes hat Dritten gegenüber kein« Wirkung. (3) Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit kann Leb Dor- stand die Ausführung und Bearbeitung einzelner Angelegen heiten einem oder mehreren seiner Mitglieder oder anderen Personen nach Befinden gegen Entschädigung übertragen. 8 33. Fortsetzung. Handelt es sich um die Aufgabe von Rechten der Ge nossenschaft und die Uebernahme von Verbindlichkeiten, so wird die Genossenschaft nur durch schriftlich« Erklärung ver pflichtet, die vom Vorsitzenden oder Lessen Stellvertreter und vom Schatzmeister unterzeichnet sind. Beauftragte im Sinne von 8 32 Abs. 3 sind Lurch schriftlich« Zeugnisse auszuweisen, für die die gleichen Erfordernisse gelten. Im übrigen zeichnet der Vorstand ohne besondere Form für die Genossenschaft. * Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversamm lung der Genossenschaft am 20. März 1930 beraten und ein- stimmig angenommen worden. Affalter, den 20. März 1930. Der Vorstand der Entwäfferungsgenoffenschast mit unbeschränkter Haftpflicht Affalter und Umgegend. gez.: H ü b ne r. , gez.: Schneider. Die vorstehende Satzung der Entwässerungsgenossenschaft mit unbeschränkter Beitragspflicht Affalter und Umgegend (öffentliche Waffergenassenschaft nach 88 99 ff. des Wasser- gesetzes vom 12. März 1909) wird genehmigt. Dresden, den 16. August 1930. Finanzministerium, H. Abteilung. I. A. gez.: Neumann. Ministerium der Finanzen Sachsen (Siegel) 1199 o k. Die amtlichen Dekanntmachunaen sämtlicher Behörden können in den Geschäftsstellen des „Trzgebirallchen Dolksfreunds" in Aue. Schneeberg, Lößnitz und Schwarzenberg «Ingeleben werden W 0«Mche Angelegenheiten. D Ueber dem Mag. »Sch Ira^ Un SU» la mir.' «VW. (RallurMmla RUK.) Man sagt heut« wohl, daS Zeitalter deS Materialismus, sei überwunden. DaS Spottwort: „Ich habe den ganzen KörperorganiSmuS durchforscht und seziert und keine Seele gefunden" finde bet den geistigen Führern heute nicht mehr den Beifall wie früher. Ueberall, bei den Philo, sophen wie bet den Natursirrschern, sei die Wendung zur Anerkennung von Geist und Seele festzustellen; vor allem auch die ganze psychotherapeutische Bewegung, in der Me- diziner führend mit Theologen zusammen arbeiten, -sek ein Beweis dafür. Mag sein; wir wollen dankbar sein, daß man eS heute nicht mehr zum guten Ton gehörig und alS Zeichen von Bildung und Aufklärung betrachtet, in der sogenannten besseren Gesellschaft (in der breiten Masse wirkt sich aller- dingS die alte Stimmung erst heute recht aus) über die Wirklichkeit der Seele zu spötteln und die ärmliche Weis heit zu Preisen, die in dem massiven Satze gipfelt: Dep Mensch ist, was er ißt. -1 Der praktische Materialismus ist freilich damit noch längst nicht überwunden. Es ist nicht alles Seele, was sich so nennt. „Nennt ihr daS Seele, waS so zage zirpt in euch? Was, wie der Klang der Narrenschellen, um Beifall bettelt und um Würde wirbt und endlich arm ein armes Sterben stirbt im Weihrauchabend gotischer Kapellen, — nennt ihr das Seele? Schau ich die blaue Nacht, vom Mat verschneit, in der die Welten weite Wege reisen, mir ist: Ich trage ein Stück Ewigkeit in memer Brüst. Das rüttelt und das schreit und will hinauf und will mit ihnen kreisen . , . Und das ist Seele!» Hat nicht der Dichter recht? Nur da ist Seele, wo man nicht am Boden klebt und um all seine Lebensgefühle und Willen das kleine eigene Ich sich dreht, sondern von den großen Wirklichkeiten iv der Natur, wir fügen hinzu in der Geschichte, ehrfurchtsvoll und dankbar ergriffen und über sich selbst hinaus gehoben wird in eine höhere Le bensordnung, sodaß djas Stück Ewigkeit in uns erwacht und lebendig wird. W.G. Die GehüNer -er Gemetn-e- «nd Skaaksbeamken. Zu der Behauptung der höheren Besoldung der Ge meindebeamten schreibt die „Staatszeitung": Es besteht die weitverbreitete, deshalb aber nicht we niger irrige Meinung, daß die Gemeinden, insbesondere die großen Städte ihre Beamten besser bezahlten als der Staat die Staatsbeamten oder das Reich die Reichsbe amten. In Sachsen trifft das in keiner Weise zu. In Sachsen besteht schon sein 1921 das Gesetz über die Dienstbezüge der Gemeindebeamten, das vollkommen die Natur eines Sperrgesetzes hat, d. h. das verbietet, datz die Gemeindebeamten höhere Besoldung erhalten aw die vergleichbaren Staatsbeamten. Die Besoldungsordnungen! sämtlicher sächsischen Gemeinden, von der kleinsten bis zur größten, sind bis ins einzelne von den Staatsaufsichts- behördcn nachgeprüft worden. Konnte sich eine Gemeinde mit den Beanstandungen der Staatsbehörde nicht abfinden, so hat sie das Landesschiedsgericht angerufen. Dieses be steht aus sieben Mitgliedern, von denen vier dem Kreise der Staatsbeamten angehören. Diese Zusammensetzung bürgt schon dafür, daß ein äußerst strenger Maßstab bei der Bewertung der Gemeindebeamtenstellen angelegt wurde. Hiernach ist festzustellen, daß in Sachsen die Besol dung jeder Gemeindebeamtenstelle, auch die jedes Bürger meisters und die jedes Oberbürgermeisters, staatlich ge nehmigt ist, und sonach die absolute Gewahr besteht, daß keine Stelle besser eingereiht ist als die eines ver gleichbaren Staatsbeamten. ciOOil IliUf .TOtllllSOkI sis?" W Wsllll Tis Hsi'SlUf IliOilt SSQSll l«! Wsllll Tis ÜSl'SlUl llisilt SSgEN Küll- suiLaaur Sammelt unkl tausckt untei'einanllen llie fandenpi'äckligen Vulgar-ia-^atmen Villen. NSll, SOiitSIl Tis sisil SOtliS^lligSt IlSOtl SiklSk ÜSSSSk-SIl IVisl-ks UMSSilSll. Ts gibt js üls SOl-ts, üis sl-lOil iilllsil fsstiOS Liussgt: sulK/ilria-imottc üis sssobmsOksdssts s ^»fg. HgSl-SttS " «. . .