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Ottendorfer Zeitung : 02.03.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934-03-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Gemeinde Ottendorf-Okrilla
- Digitalisat
- Gemeinde Ottendorf-Okrilla
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1811457398-193403029
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1811457398-19340302
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1811457398-19340302
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Bestände der Gemeinde Ottendorf-Okrilla
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Ottendorfer Zeitung
-
Jahr
1934
-
Monat
1934-03
- Tag 1934-03-02
-
Monat
1934-03
-
Jahr
1934
- Titel
- Ottendorfer Zeitung : 02.03.1934
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M Einheitliches Reichsrecht im Straßen Novelle zum Krastverkehrsgesetz vom 13. Dezember für endlich möglich geworden. Zugleich wird auch das bisher ung Die Aufgabe der NSBO schichtliche Aufgabe voll und ganz erfüllt. Roma worden. Der Entwurf ist soweit fertiggestellt, daß er im " schluß an die Automobilausstellung mit den beteilig Kreisen beraten werden kann. Der ReichsverkehrsmiU" hat auf Grund der ersten Verordnung über den Neuaum des Reiches vom 2. Februar 1934 die Landesregierungen^ sucht, keine Maßnahmen mehr zu treffen, die der Rem' Straßenverkehrsordnung vorgreifen könnten. . Preisausschreiben des Obergruppenführers v. Kittinger für die SA. - Männer Sachsens Für die besten Aufsätze aus der Feder sächsischer Männer über das Thema „Die SA. in den MärM- 1933" werden folgende Preise verteilt: 1. Preis LOO R 2. Preis 100 RM., 3. Preis 5V RM. Mit Preisen ausgezeichnete und andere gute AwU werden i» der Presse veröffentlicht. Die Arbeiten sollens Schreibmaschinenzeilen nicht überschreiten Termin: 8. M 1^4. , Einsendungen sind an die Ortsgruppe IV (Dresm < Dresden-A. 1, Parkstraße 6, zu richten mit Vermerk aul" Umschlag: Preisausschreiben. , Und Dumper leinen Ü °en brei U!se ka willen km werden so vil das A No . Wasf baust am Land diplomati britischen besprechu iriedic Mussol zu und Für den derer sch itungsver gen, daß Üens a °uf ihrer erklärt, d Regrenzu eine i! Aekanntli die Beg leten Mc »ingpo ^Ulic bar>s un Punkt der Die auf Grund dieses Gesetzes gewährte Versorgung kann entzogen werden, wenn der Versorgungsberechtigte aus der NSDAP, oder dem Stahlhelm ausgeschlossen ist oder wenn nach seinem Ausscheiden Tatsachen bekannt wer den, die den Ausschluß zur Folge gehabt hätten. Insofern sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich ge währen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Wird der Antrag auf Versorgung vor dem 1. Januar 1935 gestellt, so wird die nach diesem Gesetz zustehende Versor gung vom 1. Januar 1934 ab gewährt, wenn die Voraus setzungen für die Gewährung der Versorgung an diesem Tage erfüllt sind. Sterbegeld wird auch gewährt, wenn der Tod vor dem 1. Januar 1934 eingetreten ist. In der Begründung des Gesetzes heißt es: „Die siegreiche Durchsetzung der von der NSDAP, vertretenen Weltanschauung und die Niederringung der kommunistischen Gefahr wäre nicht möglich gewesen, wenn nicht die politischen Kämpfer der NSDAP, sich rückhaltlos für dieses Ziel eingesetzt hätten. Das deutsche Volk schuldet ihnen für ihre heroischen Leistungen in gleicher Weise Dank und Anerkennung wie den Volksgenossen, die im Kriege Gesundheit und Leben für das Vaterland geopfert haben." Im einzelnen wird bemerkt, daß der Entwurf die Ver sorgung nur für die Vergangenheit vorsieht, denn er hat lediglich die Versorgung der Kämpfer für die nationale Er hebung und ihrer Hinterbliebenen herzustellen. Dieser Kampf ist aber nunmehr abgeschlossen. Als Zeitpunkt der Beendigung ist der 12. November 1933 deshalb festgesetzt worden, weil das deutsche Volk an diesem Tage durch seine Abstimmung einmütig bekundet hat, daß die Politik der nationalen Regierung seinem Willen entspricht. Als Beginn der Versorgungspflicht wird der November 1918 angeführt und zur Voraussetzung gemacht, daß die Erwerbstätigkeit der Beschädigten um mindestens 25 v. H. gemindert ist. Ferner ist Voraussetzung, daß der Beschädigte zur Zeit der Schädigung satzungsgemäßes Mitglied der NSDAP, oder einer der genannten Gliederungen gewesen ist. Da die Hilfskasse der NSDAP, für sämtliche in Betracht kommen den Fälle die Unterlagen besitzt, ist die Zustimmung der Hilfskasse bei der Gewährung einer Rente bzw. des Sterbe geldes bestimmt worden. Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen. Berlin, 27. Februar. Nach dem vom Reichsjustizministe rium vorgelegten und vom Kabinett heute angenommenen Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforde rungen wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten erstrecken sich die öffentlichen Lasten eines Grundstückes, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, auf die Miet- und Pachtzinsforderungen nach Maßgabe folgender Bestimmun gen: Werden Miet- oder Pachtzinsforderungen wegen des zuletzt fällig gewordenen Teilbetrages der öffentlichen Last gepfändet, so wird die Pfändung durch eine später von einem Hypotheken- oder Erundschuldgläubiger bewirkte Pfändung nicht berührt. Ist vor der Pfändung der Miet- oder Pacht zins eingezogen oder in anderer Weise über ihn verfügt, so bleibt die Verfügung gegenüber dem aus der öffentlichen Last Berechtigten, soweit seine Pfändung das Vorrecht ge nießt. nur für den zur Zeit der Pfändung laufenden Ka lendermonat, und wenn die Pfändung nach dem 15. Tage des Monats bewirkt ist. auch für den folgenden Kalender monat wirksam. In der Begründung wird ausgefllhrt, daß diese gesetzliche Regelung ein Mittelweg dahin istz daß dem aus der öffentlichen Last Berechtigten der Weg der Miet- und Pachtzinspfändung mit dem Vorrecht vor privaten dinglichen Gläubigern zwar osfenstehen soll, aber nur wegen der letzten vor der Pfändung fällig gewordenen Steuerrate und bei monatlicher Fälligkeit auch wegen der vorletzten Rate. Der Schlußabsatz des Gesetzes dient lediglich der Klar stellung. Er behandelt das Verhältnis der von dem Steuer gläubiger wegen der fraglichen Raten ausgebramten Pfän dung zu vorausgegangenen anderweitigen Verfügungen über den Miet- oder Pachtzins. Diese Verfügungen sollen dem pfändenden Steuergläubiger gegenüber nur insoweit wirksam sein, als sie sich auf den zur Zeit der Pfändung laufenden Kalendermonat und. wenn die Pfändung nach dem 15. Tage eines Monats bewirkt ist, auch auf den fol genden Kalendermonat beziehen. „Deutsche Staatsangehörigkeit und Reichsangehörigkeit". Zu der Verordnung über die deutsche Staatsangehörig keit äußert sich der Referent im Reichsinnenministerium Oberregierungsrat Dr. Lösener im „Reichsverwaltungs- blatt". Er bezeichnet dabei das Gesetz über den Neuaufbau Berlin, 27. Februar. Das Reichskabinett hat heute eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die den Aufbau der ein heitlichen Verwaltung des Reiches weiterführen. In diesem Rahmen ist das Gesetz über die Feiertage zu betrachten, das dem Einheitsreich auch einheitliche Feier tage bringt. Zu den bisherigen kirchlichen Feiertagen treten, wie schon bekannt und wie in der Praxis bereits durchge- führt, die großen nationalen Feiertage: der 1. Mai als Tag der nationalen Arbeit, der fünfte Sonntag vor Ostern lReminiszerej als Heldengedenktag und der erste Sonntag nach Michaelis als Erntedanktag. Das einige deutsche Volk wird nunmehr auch seine Feiertage gemeinsam feiern, und es entfallen durch diese Regelung die bisher in einzelnen Gebieten Deutschlands bestehenden Sonderregelungen. In Gegenden mit überwie gend evangelischer Bevölkerung bleibt der Reformations tag, in solchen mit überwiegend katholischer Bevölkerung der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag entsprechend der bisherigen Hebung. Das Gesetz zur Versorgung der nationalen Kämpfer trägt den Dank ab an die tapferen Vorkämpfer des national sozialistischen Staates. Es ist eine einfache Selbstverständ lichkeit, daß denjenigen, die ihre Gesundheit im Kampfe um diese Ideale opferten, eine angemessene Versorgung zu teil wird. Voraussetzung ist dabei, daß die Erwerbsfähigkeit durch die Verletzung um mindestens 25 Prozent gemindert ist. Die Bestimmungen beziehen sich auf alle innerpoliti schen Kämpfe vom November 1918 bis zum 12. November 1933, also bis zu demjenigen Tage, an dem das deutsche Volk sich geschlossen zum Nationalsozialismus bekannte. Die Vorschriften des Gesetzes betreffen also die in dem Kampfe mit den Kommunisten und Marxisten Verwundeten und ebenso naturgemäß auch die Hinterbliebenen der in diesen Kämpfen Gefallenen. Das Gesetz bestimmt ferner, daß die Versorgung für Schäden an Leib und Leben, die jemand im Zusammenhang mit inneren Unruhen erlitten hat, nicht mehr stattfindet, soweit es sich nm Angehörige staatsfeindlicher Parteien oder um Förderung ihrer Be strebungen handelt. — Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderunge» wegen Ansprüchen aus öffentlichen Grundstückslasten trifft eine Regelung dahin, daß dem aus der öffentlichen Last Berechtigten der Weg der Miet- und Pachtzinspfändung mit dem Vorrecht vor Privat- und dinglichen Gläubigern zwar offenstehen soll, aber nur wegen der letzten vor der Pfän dung fällig gewordenen Steuerrate und bei monatlicher Fälligkeit auch wegen der vorletzten Rate. Diese gesetzliche Regelung war infolge einer uneinheitlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiete notwendig geworden. — Das Gesetz über die Verbilligung und Vereinfachung der Verwaltung bezieht fick auf die Reichspost und Reichsfinanzoerwaltung und bringt den Fortfall einiger Landesfinanzämter und einiger Oberpostdirektionen. Beachtenswert ist auch, daß in diesem Gesetz der Exklavenwirtschaft ein Ende gemacht wird und daß die Exklaven von Ländern den geographisch zuständigen Post- bezw. Finanzbehörden zugeteilt werden. Wenn weiter bei der Reichspost der bisherige Verwaltungs rat durch einen Beirat mit beratendem Charakter ersetzt wird, so entspricht das dem gesamten Aufbau des Staates und seiner Behörden. Das Gesetz sieht vor, daß die Reichspost je nach Höhe ihrer allgemeinen Betriebseinnahmen Ablieferungen an das Deutsche Reich zu leisten hat: Bei weniger als 2,2 Mil liarden Reichsmark 6 v. H., bei 2,2 bis einschließlich 2,4 Milliarden Reichsmark 614 v. H. und bei 2,4 Milliarden Reichsmark und mehr 6^ v. H. Bis zum 1. April 1934 werden aufgehoben die Oberpostdirektionen Darmstadt, Halle. Konstanz, Liegnitz und Minden. So führen die neuen Gesetze, die das Kabinett heute verabschiedet, folgerichtig den Aufbau der einheitlichen Staatsverwaltung fort, wie er seit längerer Zeit von der nationalsozialistischen Regierung in die Wegs geleitet ist. Der Dank an die nationalen Kämpfer. Das Versorgungsgesetz. Berlin, 27. Februar. Das Gesetz über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung steht vor, daß Angehörige der NSDAP, und des Stahlhelms sowie ihrer Gliederungen auf Antrag wegen der die Gesundheit schädi genden Folgen von Körperverletzungen, die sie während der Zugehörigkeit zur NSDAP , zum Stahlhelm oder ihren Gliederungen vor dem 13. November 1933 im Zusammen hang mit dem politischen Kampf für die nationale Erhebung durch politische Gegner erlitten haben, unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes Versorgung erhalten. Das gleiche gilt für ihre Hinterblie benen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf frühere Angehörige der NSDAP, und des Stahlhelms sowie ihrer Gliederungen, ferner auf Angehörige inzwischen aufgelöster nationaler Verbände und ihre Hinterbliebenen. Der An trag bedarf jedoch der Zustimmung der Hilfskasse. Haupt abteilung der Reichsleitung der NSDAP. Der Antrag kann auch von der Hilfskasse selbst gestellt werden. Die Rente eines Geschädigten beträgt 20 v. H. der nach dem Reichsoerjorgungsgesetz zu gewährenden Eebührnisse, wenn er das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn dem Unterhaltspflichtigen in folge der Eesundheitsschädigung besondere Aufwendungen erwachsen, 30 v. H., wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, 60 v. H., wenn er das 15. Lebensjahr vollendet hat, 80 v. H., wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und 100s v. H., wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat. An die Stelle der im Reichsoerjorgungsgesetz vorgesehenen Militärdienstzeit tritt bei dieser Verordnung der Zeitpunkt der. Schädigung. Hinterbliebenen von Personen, die infolge einer Schä digung gestorben sind, steht Sterbegeld zu, auch wenn der Verstorbene nicht Rentenempfänger gewesen ist. Auf die nach diesem Gesetz Versorgungsberechtigten finden die Vor schriften des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerkriegs beschädigter entsprechend Anwendung. Wird wegen dersel ben Eesundheitsschädigung Versorgung oder Entschädigung nach 8 18 des Kriegspersonenschädengesetzes in der Fassung vom 22. 12 1927 oder nach dem Besatzungspersonenschäden- gesetz vom 12. 4. 1927 gewährt, so ruht diese Versorgung öder Entschädigung in Höhe der nach diesem Gesetz gewähr ten Versorgung. Die Vorschriften des 8 11-a Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung finden auf die nach diesem Ge setz gewährten Versorgungsgebührnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Betrag bis zu 25 RM. im Monat von der Anrechnung ausgenommen ist. tilgen w U genau Uspoliti °n, die K übers tt Einsck «chst aus „ Berli -i-ilt wi Tone Aisling i Mriich Uche S Zehnte, verding verkehr. Berlin, 27. Februar. Im Reichsverkehrsministeri^ wird zur Zeit eine Reichs-Straßenverkehrsordnung bereitet, die einheitliche Vorschriften für den gesamten kehr auf der Straße, alfo nicht nur für den motorisier Verkehr, sondern auch für Fahrräder, Fuhrwerke, Stra^ bahnen, Fußgänger, marschierende Abteilungen usw. eE ten soll. Eine solche reichsrechtliche Regelung ist durch "s des Reiches vom 30. Januar als ein Grundgesetz, das r ein paar knappen Strichen ein riesenhaftes Schema eiiU Reichsneubaues gebe, ein Gerüst, das der Ausfüllung zahlreiche Bausteine bedürfe. Ein solcher Baustein sti Verordnung über dier deutsche Staatsangehörigkeit. , Die beiden Ausdrücke „Deutsche Staatsangehörige und „Reichsangehörigkeit" stünden vollwertig nebeneM der. „Deutsche Staatsangehörigkeit" komme in Beim wenn der Gegensatz zur französischen, polnischen oder ei» anderen ausländischen Staatsangehörigkeit hervorgelM werden solle, „Reichsangehörigkeit" dagegen, wenn Gegensatz zu der aufgehobenen Landesangehörigkeit in N tracht komme. Dann verweist der Referent auf die Aenderung des U bürgerungsverfahrens, wo an die Stelle der vielen EiE länder nunmehr der Reichsinnenministsr als maßgebep Instanz getreten ist. Er hebt auch hervor, wie das Personec standswesen vereinfacht worden ist, weil nun nur noch Land bezw. Gebiet in Frage kommt, in dem der VolkE nosse seine Niederlassung hat, nicht mehr das jogenanck Geburtsland. Der Begriff der Niederlassung sei dabei U dem Sprachgebrauch aüszulegen wie schon bisher im Stack', angehörigkeitsrecht. Der Begriff der Niederlassung wesentlich weiter als der des Wohnsitzes und habe auch dem gleichnamigen Begriff des Handelsrechtes nichts ^ tun. Er erstrecke sich auch auf den „dauernden AufentlB und umfasse das Jnnehaben einer Wohnung, eines OblM oder irgendeines anderen Unterkommens, wenn aus Umständen des Falles zu schließen ist, daß es nicht nur vorübergehenden Verweilen bestimmt ist. KwÜhlt i Uchen Ai «Uenhar .kchin de 'HeKrew Rechn jMuhrhi Iuutzum die Hei Mcvatz > 40 v husche bffabsetzi Elizen S Hen. Zl ^ckist ero ^tEowi Das Reichskabinett beschließt weitere Gesetze Aufbau der einheitlichen Staatsverwaltung. Kraftfahrzeugrecht, das in der Reichsverordnung Kraftfahrzeugverkehr enthalten ist, neu gestaltet; diefb" schristen über Bau, Zulassung und Führung von Krafts«" zeugen sind von Grund aus umgearbeitet und vereinig Berlin, 27. Februar. Auf einer großen Kundgebung der Reichsbetriebsgruppe Banken und Versicherungen im Sportpalast sprach Staatssekretär Reinhardt. Er führte u. a. aus: Die Banken und die Versicherungsunterneh mungen haben verschiedenes gemein mit der Reichsfinanz verwaltung. Sie haben in ähnlicher Weise der Volks gemeinschaft zu dienen. Die Verantwortung der Banken und der Bersicherungsunternehmen gegenüber der Volks gemeinschaft ist keine geringere als diejenige der Reichs- sinanzverwaltung. Die Banken sind mit wenigen Ausnahmen nicht staat liche, sondern private Unternehmungen. Es ist, so viel ich weiß, nicht daran gedacht, diese privaten Unter nehmungen zu verstaatlichen. Ich glaube jedoch, daß die allgemeinen Interessen des Volksoanzen es bedingen, die Banken einer gewissen staat lichen Aufsicht zu unterstellen und ihnen Richtlinien M geben, nach denen sich ihr Dienst in der Volksgemeinschaft zu bestimmen hat. Es hat sich bereits im ersten HiUeriahr im deutschen Bankgewerbe manches geändert, und ich bin überzeugt, daß das deutsche Bankgewerbe sich immer mehr in die Volksgemeinschaft so eingliedern wird, wie es zur wirtschaftlichen und sozialen Gesundung unseres Volkes in allen seinen Schichten erforderlich ist. Ich bin über zeugt, daß Banken und Sparkassen in immer größerem Ausmaße die Mittel für Ersatzbeschaffungen in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Landwirtschaft bereitstellen kön nen. Solchen Anträgen zu entsprechen, bedeutet für die Banken Frontdienst im Kampfe um die Verminderung. Arbeitslosigkeit. Der Lohn dafür wird nicht ausbbg Es steht außer Frage, daß sich die gesamte dcuch Wirtschaft im Laufe des Jahres 1934 zu unserer »U, Zufriedenheit entwickeln wird und daß diese Entwich in einer nicht unbeträchtlichen Geschäftsbelebung sich U bei den Banken answirkcn wird. Die Banken infolgedessen auch nicht mehr daran denke», weiten .^ schränkungc» ihres Personals vorzunehmen: Das GlU« wird sich so beleben, daß keiner der Beamten, Angrif'- n»d Arbeiter, der heute bei den Banken vorhanden w' Zukunft entbehrlich sein wird. Eine Kürzung der Dividende ist weniger schlwuU'.^ Volksgenossen, die arbeitsfähig und arbeitswillig arbeits- und einkommenslos werden zu lassen. immer noch Banken, deren Apparat schwerfällig und kratisch ist. Wir haben in der ReichsfinanzverwaltwnZ Bürokratie den Krieg erklärt. * Die Reichsbahn bestellt Lokomotiven. Berlin, 27. Februar. Um bei den Lokomotivbauw"fg ten entstandene Arbeitslücken zu schließen und dadumD beiterentlassungen zu vermeiden, hat sich die Deutsche bahn entschlossen, weitere 53 Dampflokomotiven, davUck Schnellzuglokomotiven und 25 Tenderlokomotiven, i'" trage von etwa 8,5 Mill. RM. in Auftrag zu geben. Me, w MderE N in d Ausruf kckte d N Unte Hack In Kliff nac . In fkenwa Men ka Dn." k'Ug zu ! - „Ab. ^gert de . Sie kß der ! englif 1. »In, L bitte i § eilt, ei . Dan ^»r, und k, "Die b? Sleic Nie um Msind H Nichts . Der U sie zu h "Vor "«l ist d Die Banken im Dienste der Arbettsschlacht Eine Rede des Staatssekretärs Reinhardt. Berlin, 27. Februar. Die weitere Wirksamkeit NSBO. ist auch nach der Umbildung der Deutschen ArbeU front von den hierfür zuständigen Stellen dahin festgeiU worden, daß es um die Erziehung der Volksgenossen ZU Nationalsozialismus gehen soll. Als Richtlinie schwebt^ bei den maßgebenden NSVO.-Kreisen das Wort des N rers vor: „Es wird für mich der stolzeste Tag sein, an d, K ich sagen kann: „Ich habe den deutschen Arbeiter dem hfbritte terlande wiedergewonnen." Der ReichsbetriebsgruPl, „"ba soll leiter „Stein und Erde", A. Piontek, bemerkt hierzu gl^.i Übungen sätzlich, daß das neue Arbeitsgesetz der Kehrbesen sein ivckw Men ! mit dem die vom Führer für die NSBO. gegebene /seichter form dauernd sauber zu halten ist. Es sei keine alltäglU ^«er. Aufgabe, 30 Millionen Menschen, die durch Verhetzung "ß unrichtige Behandlung auf falsche Bahnen gedrängt wurd den Glauben an ihren wahren Wert zu geben und ihnen <1 verschüttete Liebe zum Vaterlande freizulegen. Es sei w schwerste und dankbarste Aufgabe zugleich, diesen beU Söhnen des Volkes ein Leben zu gestalten, das sinnvoll nicht sinnlos sein solle. Und wenn der Leiter der NSU- einst melden könne: „Mein Führer! Nimm aus meiner SU auf Grund der rastlosen Arbeit der NSBO. 30 Millis. Menschen, die nichts als deutsch sind", dann erst habe'. nationalsozialistische Betriebszellenorganisation ihre "
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