f. Für diejenigen, welche sich in vorgerücktem Alter befinden und zu ihrer weiteren musikalischen Aus bildung das Königliche Conservatorium der Musik besuchen wollen, liegt in dem höheren Alter oder in der bereits erfolgten Verheiratung bezüglich des Eintritts kein Behinderungsgrund. § io. Alle, die sich zum Eintritt als Schüler oder Schülerinnen in das Königl. Conservatorium melden, haben vor der Auf nahme eine Prüfung vor einer besonderen Prüfungskommis sion zu bestehen, aus welcher Prüfung sich ergeben wird, ob sie Talent und die zur Aufnahme erforderlichen musika lischen Vorkenntnisse besitzen, und welchen Klassen sie zu zuteilen sind. Zur Beurteilung praktischer Leistungen haben deshalb alle Angemeldeten möglichst eingeübte wenn auch nur mittelschwere Musikstücke mitzubringen, um dieselben vor der Prüfungskommission auszuführen. Die jenigen, welche sich bereits in schriftlichen musikalischen Arbeiten und eignen Kompositionen versucht haben, haben dieselben vor der Aufnahme portofrei an das Direktorium einzusenden oder wenigstens bei der Prüfung vorzulegen. § 11. Disziplinar-Vorschriften. 1) Die Schüler und Schülerinnen des Königlichen Conser- vatoriums der Musik haben die Gesetze der Anstalt, sowie die Anordnungen des Direktoriums und ihrer Lehrer zu befolgen. 2) Der Eintritt der Schüler und Schülerinnen in das Con servatorium erfolgt nach vorausgegangener Aufnahmeprüfung durch die Aufnahmeerklärung des Direktoriums und durch eigenhändiges Einschreiben des Schülers und der Schülerin in das Aufnahmebuch. 3) Über die erfolgte Aufnahme erhält jeder Schüler und jede Schülerin eine Ausweiskarte, die beim Verlassen des Conservatoriums an das Direktorium zurückzugeben ist. Der Verlust einer solchen Ausweiskarte ist dem Direktorium so-