§ 14. Gegen Ostern jeden Jahres finden öffentliche Prüfungen statt. Zu diesen Prüfungen, in welchen auch Coinpositionen der fähigsten Schüler zur Aufführung kommen, werden von demDirectorium Freunde und Kenner der Musik eingeladen, um auch das grössere Publikum mit den Leistungen des Instituts bekannt zu machen. § 15. Beim Austritte aus dem Institute erhalten in der Regel jeder Schüler und jede Schülerin (cf. § 12, 10) ein von dem Directorium ausgefertigtes Zeugniss, in welchem die Zeit ihres Aufenthalts im Institute, ihr auf das Studium verwen deter Fleiss und der Grad von Ausbildung, welchen sic erreicht haben, sowie ihr sittliches Betragen während ihrer Studienzeit, der Wahrheit gemäss, angegeben sind, für dieses Zeugniss wird eine Gebühr von 3 « erhoben. In das Ab gangs-Zeugniss werden die Lehrer-Zeugnisse nach ihrem vollen Wortlaute aufgenommen. Keiner, dem ein solches Zeugniss mangelt, wird für einen in legaler Form aus der Anstalt entlassenen Schüler derselben anerkannt. § 16. Das Honorar für den gesummten Unterricht beträgt jährlich 300 Mark, welches in 3 Terminen: Ostern, Michaelis und Weihnachten mit je 120 Mark priinwnerando an die Casse des Instituts zu entrichten ist. Ausserdem hat jeder Schüler und jede Schülerin bei der Aufnahme noch 10 Mark Einschreibegebühr zu zahlen. Diejenigen Schüler und Schülerinnen, welche sich dem Orgelspiel widmen, können Übungsstunden auf den Institutsorgeln erhalten und haben dafür pro Stunde 0,50 « zu entrichten. § 17. Die Schüler und Schülerinnen haben sich die zu ihren Studien und Privatübungen nöthigen Instrumente und Musi-