B. Ausbildungsklaffen Bei der Aufnahme in die Ausbildungsklassen ist eine Prüfung abzulegen, die zur Feststellung der musikalischen Veranlagung und des erreichten Grades der Vorbildung dient. Dabei wird gefordert: i. Für das Hauptfach Theorie: Kenntnis der allgemeinen Musik; lehre und der Harmonielehre bis zur Modulation, genügen; des Klavierspiel. 2. Für das Hauptfach Gesang: Nachweis der stimmlichen und musikalischen Begabung durch den Vortrag eines Volks; liedes oder eines anderen einfachen Gesangsstückes. 3. Für alle Orchesterinstrumente einschließlich Violine und Violoncello: Ausreichende Begabung für das Instrument und befriedigende technische Vorbildung. 4. Für das Hauptfach Klavier: Vortrag einer zweistimmigen Invention von Bach und einer leichten Sonate der Wiener Klassiker. 5. Für das Hauptfach Orgel: Nachweis des technischen Kön; nens im Klavierspiel durch den Vortrag einer zweistimmigen Invention von Bach. Im Orgelspiel: Vortrag eines Choralvorspieles von Bach, Be; fähigung im Vomblattspiel, Kenntnis der allgemeinen Musik; lehre. 6. Für das Hauptfach Dirigieren: Kenntnis der allgemeinen Musiklehre und der Anfänge der Harmonielehre, ausreichen; des musikalisches Gehör, genügendes Klavierspiel. Studierende, die an dem Unterricht in den Ausbildungsklassen mindestens ein Jahr teilgenommen haben, sich aber keiner Prüs fung unterziehen, erhalten bei ihrem Abgang lediglich eine