BESTIMMUNGEN FÜR DIE STUDIERENDEN Die Studierenden erkennen mit ihrem Eintritt die Kon= servatoriumsordnung an. Als Entschuldigung für das Fern« bleiben vom Unterricht gelten nur Krankheit und Fälle be= sonders schwerwiegender Art. Versäumnisse müssen sofort dem Lehrer gemeldet werden. Telefonische Mitteilung gilt nicht als Entschuldigung. Ernstere Erkrankungen sind unter Beifügung eines ärztlichen Attestes der Geschäftsstelle be- hufs Weitergabe an den Direktor zu melden. Das unent= schuldigte Fernbleiben von irgendeinem obligatorischen Fach hat die Sperrung des Hauptfachunterrichtes in der kommen den Woche zur Folge. Wiederholungsfälle unterliegen ver schärften Bestimmungen. Studierenden ist es ohne besondere Erlaubnis ihres Haupt fachlehrers und des Direktors nicht gestattet, in Fächern, die im Studienplan des Konservatoriums vertreten sind, Privat unterricht zu nehmen. Das öffentliche Auftreten, die Veröffentlichung eigener Kompositionen, sowie jede Musikausübung zu erwerbs mäßigen Zwecken ist den Studierenden grundsätzlich unter sagt. Die Erlaubnis unterliegt besonderen Bestimmungen und vor allem der Zustimmung des Hauptfachlehrers und des Direktors. Studierende, welche gegen dieKonservatoriums-Ordnung verstoßen, können jederzeit, ohne Rückwirkung auf das ent richtete Unterrichtsgeld, entlassen werden. Leipzig, Juni 1926. Das Konservatorium der Musik zu Leipzig. Wohnungsuchende erhalten jederzeit Rat und Auskunft im Geschäftszimmer.