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Erzgebirgifcher Dolnsfreund Verlag: L. M. «lrlmr, Äve» 1. ' larkl au locksa 2Z. 8 und b Frau. er wir. isln. Marktordnung erlassen: trsut. kickitunz erg e>a. ssr. 11. Freitags — vormittags 8 Uhr eröffnet und abends 10 für EßwarenhanLlungen 11 Uhr abends geschlossen, darauffolgenden Sonnabend dauert der Marktverkehr önig Ki al Swu. imofies, u. Sekt. Oberty Uhr. Am von Lovlsn. ionrvu. IstrSnbe. i. krsu. »düM LSstl»'- Kut2M rum 8 12. Das durch den Wseschein erlangte Recht dauert in der Regel 5 Jahre lang, vom Tage der Ausfertigung des Löse- scheines an gerechnet. Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags. 8 7. Berechtigung zum Handel ans den Jahrmärkten. Zum Handel auf den Jahrmärkten ist jeder Jn- I. Allgemeine Bestimmungen. 81- Verwaltung des Marktwesens. Das Marktwesen in der Gemeinde Schönheide untersteht der Verwaltung des Gemeinderates. Zur Ausführung feiner 8 21. Freilassung der Einfahrten und Ladeneingänge. Niemand hat ein Recht darauf, daß der Plaß vor seinen* Hause von Buden frei bleibt oder daß nach seiner Haustür oder seinem Derkaufsladen ein besonderer Durchgang durch die Budenreihe offen bleibt. Nur bei solchen Häusern, die mit einer wirklich benutzten Einfahrt versehen sind, wird ein der Breite des Torwegs entsprechender Naum frei gehalten. Ebenso bleibt auf den jenigen Straßen und Plätzen, wo die Buden mit der Rück wand den Häusern zugekehrt sind, für den Eingang zu den offenen Derkaufsladen ein Raum bis zu 2 Meter Breite offen. 8 22. Die Duden und sonstigen Derkaufsstände dürfen nicht mehr als 3 Meter lang und nicht nwhr als 1^ Meter tief sein; der Ladentisch darf nicht mehr als 60 Zentimeter über die Vorderkante der seitlichen Budenwand vorspringen; die «k. 2S4. S. Oktober lS2S. Ausländer berechtigt. Zum Vertrieb auf den Jahrmärkten werden alle Waren zugelasscn, hinsichtlich deren Reichs- oder Landesgesetze den Vertrieb nicht verbieten oder einschränken oder ein Verbot sich nicht aus den nachstehenden Bestimmungen ergibt. Dom Iahrmarktsverkehr bleiben alle Arzneien und Gifte, alle feuergefährlichen und mit Sprengstoff irgend welcher Art hergestellten Waren, wie Schieß- oder Sprengpulver, Feuer werksgegenstände, Zündwaren und dergleichen ausgeschlossen. Ebenso ist niemand befugt, Bier, Wein, Branntwein oder andere geistige Getränke zum sofortigen Genuß an Ort und Stelle auf den öffentlichen Straßen und Plätzen zu verkaufen. 8 8. Anweisung der Marktstände. Wer wahrend des Jahrmarktes auf den jur den Iahr- marktsoerkehr freigcgebenen Straßen und Plätzen Waren feilhalten will, hat sich vor Beginn des Marktes bei dem Marktmeister anzumelden, die Gattung der von ihm geführten Waren anzugeben und sich eine Verkaufsstelle anweisen zu lassen. Diese Vorschrift ist auch von denjenigen Händlern zu befolgen, die sonst ihr Gewerbe regelmäßig im Umher-- ziehen oder als Hausierer betreiben. 8 9. Auf die angewiesene Verkaufsstelle hat der Feilhaltende keinen Anspruch für die späteren Jahrmärkte. Es wird aber in der Regel niemand von dem ihm einmal angewiesenen Platze weggewiesen werden, wenn nicht in zwischen ein anderer diesen Platz für längere Zeit gelöst hat. 8 10. Lösung der Marktstände. Wer sich möglichst einen bestimmten Platz auf längere Zeit sichern will, hat diesen Platz bei der Gemeindekasse zu lösen und erhält darüber einen Löseschein ausgestellt. 8 11- Der Löseschein gibt nur die Warcngattung und die fort laufende Nummer in der betreffenden Budenreihe an. Dagegen hat sich der Inhaber eines gelösten Platzes die vom Gemeinderate angeordnete Verlegung der Budenreihe jederzeit unbedingt und ohne Anspruch auf eine Entschädigung gefallen zu lassen. Marktordnung -er Gemein-e Schönheide. Auf Antrag des Gcmeinderates zu Schönheide wird gemäß 8 69 Ler Reichsgewerbeordnung folgend« Anordnung bedient sich der Gemeinderat eines Marktmeisters, dessen Verrichtungen einem Polizeibeamten übertragen werden können. Die übrigen Polizeibvamten können zu seiner Unter stützung verwendet werden. 8 2. Zahl der Märkte. In Schönheide werden alljährlich 2 Jahrmärkte und bis auf weiteres wöchentlich 2 Wochenmärkte abgehalten. 8 3. Zelt der Jahrmärkte. Don den beiden Jahrmärkten findet der eine — Sommer markt — vom ersten Freitag im Monat August bis Sonnabend mittag und der andere am ersten Freitag im Monat November bis Sonnabend mittag statt. Die Märkte Lauern je 12 Tag. 8 4. Zeit der Wochenmärkte. Die Wochenmärkte werden Montags und Donnerstags in der Woche abgehalten. In besonderen Fällen kann der Ge meinderat hiesigen Händlern den Verkauf von Waren auf dem Markte auch an anderen Tagen gestatten. Macht sich infolge besonderer Umstände die Verlegung des Wochenmarktes auf einen anderen Tag notwendig, so ist dies rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. 8 8. Bezeichnung der Derkaufsstände. Gewerbetreibende, welche auf einem der vorstehend be zeichneten Märkte Waren feilhalten, sind verpflichtet, an sicht barer Stelle der den Käufern zugekehrten Seite ihrer Buden oder sonstigen Verkaufsstände ein Schild anzubringen, welches in deutlich lesbarer Schrift ihren Ruf- und Familiennamen sowie ihren Wohnort bezeichnet. Verboten ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen oder bespannten Fuhrwerken, soweit nicht der Gemeinderat eine besondere Genehmigung erteilt. n. Besondere Bestimmung««. Jahrmärkte. 8 6. Dauer des Marktverkehrs. Der Marktverkehr wird an den Iahrmarktstaqen — Ss» II» miß) Auf Ansuchen kann aus Billigkeitsvlicksichten di« Lösung auf einen kürzeren Zeitraum nachgelassen werden. In solchem Falk wird die Gebühr entsprechend der Zeitdauer niedriger», jedoch auf mindestens die Hälfte der ordentlichen Gebühr festgesetzt. « Will nach Ablauf der Lösezeit der bisherige Inhaber! seinen Matz von neuem lösen, so soll er bei der Wiederlösungj in der Regel vor anderen berücksichtigt werden. 8 is. Das durch die Platzlösung erlangte Recht beschränkt flH auf die im Löseschein genannte Person und erlischt ohne jede Vergütung, sobald diese Person stirbt oder ihr Geschäft aufgibt. I 814. Das durch die Lösung erlangte Platzrecht erlischt awhs dann, wenn der Berechtigte an 3 hintereinander folgenden Jahrmärkten seinen Stand nicht benutzt oder das satzungs-' mäßige Stättegeld nicht bezahlt hat. 8 18. Den Löseschein haben die Inhaber gelöster Stände wäh rend des Jährmarktes bei sich zu führen und auf Verlangen! dem prüfenden Beamten vorzuzeigen. 8 1«. » LösegebShreu. Für die Lösung eines Standes sind als Wsegebühren 6 RM., außerdem aber für den Schein selbst 1 RM., zur Gemeindekasse zu bezahlen. Sollten die Jahrmärkte verlegt werden oder vorüber gehend oder dauernd wegfallen, so hat die im Lösescheine genannte Person keinerlei Anspruch auf irgend welche Rück erstattung der Lösegebühren. 817. Der Besitz eines gelösten Platzes befreit nicht von der Entrichtung des geordneten Stättegeldes. 8 1«. Stätte geld. Stättegeld wird von allen Feilhaltenden erhoben, die auf öffentlichen Straßen und Platzen ihren Derkaussstand auf schlagen svergl. ß 8). Das Stättegeld beträgt je nach der Größe des bean spruchten Flächenramnes 0,40 RM. für einen Quadratmeter. 8 «. Fälligkeit und Einziehung des Stättegeldes. Das Stätte gelb wird mit Ler Auslegung der Waren fällig und zahlbar. Die Einziehung erfolgt am Nachmittage des ersten Iahrmarktstages am Verkaufsstande durch den Markt meister oder einen anderen Beamten der Gemeinde gegen sofort zu behändigende Quittung. Verweigert der Verpflichtete die Zahlung, so hat er zu gewärtigen, daß alsbald von dem mit der 'Vereinnahmung beauftragten Gemeändebrarnten soviel Waren mit Beschlag belegt werden, daß durch deren Pfändung und darauffolgendem Verkauf die Höhe des Stättegeldes gedeckt wird. Wer am ersten Iahrmarktstage bis abends 6 Uhr nicht zur Entrichtung des Stättegeldes aufgefordert worden ist, hat solches alsbald auf der Polizeiwache zu entrichten. Als zahlungspflichtig gilt jeder Standinhaber solange, als er nicht durch Vorlegung von Quittung die geleistete Zahlung nachzuweisen vermag. Wer nach abends 7 Uhr des ersten Iahrmarktstages nicht durch Vorlegung von gültiger Quittung die Entrichtung des Stättegeldes nachweisen kann, hat den doppelten Betrag desselben dem prüfenden Beamten alsbald zu entrichten. 8 20. Budenordnung. Die Stellung der Reihen und die Plätze, auf denen die verschiedenen Wären zum Verkaufe ausgestellt werden sollen, bestimmt der Gemeinderat. Dabei soll auf möglichste Gangbarkeit der Straßen und Plätze Rücksicht genommen, auch dafür Sorge getragen werden, daß tunlichst gleichartige Waren nebeneinander feilgehaltea werden können. Amtliche Anzeigen. (Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) Bekanntmachung, betr. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Wahlen zur Gewerbekammer Plauen. Die nach dem Gesetz über die Industrie- und Handels- kümmern und über die Gewerbekammern vom 21. März 1929 in diesem Jahre vorzunehmenden Neuwahlen zur Gewerbe- kümmer finden auf Grund einer Wahlordnung statt, die am 23. September 1929 vom Wirtschaftsministerium genehmigt und in Nr. 228 des „Vogtländischer Anzeiger,u. Tageblatt* abgedruckt ist. Nach 8 7 dieser Wahlordnung werden die zur Gewerbe- kannner Plauen Wahlberechtigten hiermit aufgefordert, Wahl- Vorschläge bis zum 19. Oktober 1929 bei der Sewerbekammer Plauen einzureichen. Wahlvorschläge, die nicht spätestens an diesem Tage bei der Gewerbekammer eingegangen sind, gelten als nicht ein- gcreicht. Für die Wahl wird je eine Wahlgruppe für das Handwerk und für die übrigen Gewerbe gebildet und der Kammerbezirk in vier Wahlbezirke geteilt: 1. Wahlbezirk Plauen: Stadt Plauen und die Amtshaupt mannschaft Plauen einschließlich aller Städte. S. Wahlbezirk Zwickau: Stadt Zwickau und die Amtshaupt mannschaften Zwickau und Werdau cinschl. aller Städte. S. Wahlbezirk Auerbach: Amtshauptmannschaften Auerbach und Oelsnitz einschließlich aller Städte. 4. Wahlbezirk Schwarzenberg: Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einschließlich aller Städte. Für jede Wahlgruppe sind besondere Wahlvorschläge auf zustellen, und zwar muß a) jeder Wahlvorschlag für die Wahlgruppe des Hand- werks Namen, Beruf und Wohnung von 12'wahlberechtigten Handwerkern enthalten, von denen 4 im ersten (davon 2 in der Stadt Plauen), 3 im zweiten (davon 1 in der Stadt Zwickau), 3 im dritten und 2 im vierten Wahlbezirk wohnen müssen; b) jeder Wahlvorschlag für die Gruppe der übrigen Ge werbe Namen, Beruf und Wohnung von 8 wahlberechtigten Gewerbetreibenden enthalten, von denen 1 in der Stadt Plauen, 3 im zweiten (davon 2 in der Stadt Zwickau), 2 im dritten und 2 im vierten Wahlbezirk wohnen müssen. Bei Ausstellung der Wahlvorschläge müssen alle Gebiets- teile des Kammerbezirks, in der Wahlgruppe des Handwerks sollen überdies nach Möglichkeit das Baugewerbe im engeren Sinne, das Holz- und Musikinstrumentenmachergewerbe, das Metallgewerbe, das Nahrungsmittelgewcrbe und das Beklei dungsgewerbe, in der Wahlgruppe der übrigen Gewerbe der Kleinhandel, das Gastwirtsgewerbe und der Wanderhandel im weiteren Sinne entsprechend berücksichtigt werden. Jeder Wahlvorschlag bedarf zu seiner Gültigkeit der Un terschrift von mindestens 100 zur Gewerbekammer Wahlberech tigten der betreffenden Wahlgruppe. Mit jedem Wahlvorschlag ist einzureichen: 1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen und sich verpflich ten, die etwa auf sie gefallene Wahl anzunehmen, 2. die Bescheinigung der Gewerbekammer, daß die Bewerber wählbar sind, 3. die Bescheinigung der Gewerbekammer, daß die Unterzeich ner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind. Mese Bescheinigungen werden von der Gewerbekammer gebührenfrei ausgestellt. Ist für eine Wahlgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die in ihm Vorgeschlagenen als gewählt. Die Zeit der Wahlen und die Stimmabgabestellen in jedem Wahlbezirk werden nach Eingang der Wahlvorschläge bekannt- gemacht. Die Vorbereitung der Wahlvorschläge haben die Wirt schaftsverbände des Kammerbezirks übernommen, die mit der Bearbeitung derselben das Wirtschaftskartell für Handwerk, Hairdel und Gewerbe e. V. in Zwickau i. Sa., Innere Leipziger Str. 25, mit dem Ziele der Aufstellung von Einheitslisten beauftragt haben. Die Wahlvorschläge sind deshalb zweckmäßigerweise auf dem Wege über diese Organisation an die Gewerbekammer Plauen zu leiten. Plauen, den 5. Oktober 1929. Die Gewerbekammer. Herold, Präsident. Dr. Ahnert, Syndikus.