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— «rAuaMWüt. Am Bmm«Ädg frly verunMNe in b« -MH« d«r St«la«i an d« Hatnstraßenunterführung -«r Ranai«rarbelter Eckert. Als er zur Bedienung der Land, bremse auf den Sammelwagen fllr nachts eingehende EtMkr Mgen wollte, kam er so unglücklich zu Fall, daß di« Räder ihm über den rechten Fuß gingen, der abgequetscht wurde. " Kallenbach bei Wolkenstein. Der hiesige Bürgermeister Breyer wurde in Greses bei Bayreuth, wo er in Urlaub weilte, auf seinem Motorrad von eiyem Auto angefahren, Lr und seine auf dem Sozius sitzende Ehefrau wurden schwer verletzt und fanden im Krankenhaus Bayreuth Aufnahme. Dort ist Breyer seinen Verletzungen erlegen. " Leipzig. Am Mittwoch abend spielte sich in der Stifts- gaffe ein blutiges Familiendrama ab. Das dort wohnende Ehepaar Koch war, wie es heißt, in einen heftigen Streit ge raten. Die herbeigerufene Polizei fand den Mann bereits mit durchschnittenen Pulsadern tot vor, während die Frau mit "mehreren Schnittwunden an den Armen ins Krankenhaus ge bracht wurde. Was sich eigentlich zugetragen hat, ließ sich bis her noch nicht feststellen, da die Frau noch vernehmungsun- sähig ist. " Oschatz. Die Frau des Holzbildhauers Stopp wurde, als sie einen Wagen durch einen Torweg schieben half, von dem Wagen an den Torpfeiler gedrückt. Der Frau wurde der Brustkorb zerdrückt, so daß sie auf der Stelle t o t war. " Großhartmannsdorf. In der sogenannten Kohlberg, teile fuhr ein ohne Beleuchtung fahrender Radfahrer in eine Gruppe von fünf Einwohnern, di« sämtlich zum Stürzen ka men und schwer verletzt wurden. Am schwersten kam dabei die Frau des Postschaffners Stiehl weg, die erhebliche Kopfwun den und eine Gehirnerschütterung davontrua. Leider ist der rücksichtslose Radfahrer im Schutze der Dunkelheit unerkannt entkommen. ** Dresden. Aus Anlaß der Anwesenheit des Chefs der Heeresleitung, Generals von Heye, findet heute. Freitag, abend auf dem Richard Straust-Platz ein großer Zapfen- streich statt. Bei dieser Gelegenheit wird eine Anzahl höhe- rer Offiziere anwesend sein, darunter der chiral sch« Gene ral Diaz, sowie der Oberbefehlshaber des Gruppenkom- mandos I, General der Infanterie Hasse. - > " Dresden. Der in den 60er Jahren stehende Klempn«- meister Bormann, der in Bannewitz mit Dachausbrsserungs- arbeiten beschäftigt war, kam mit der Starkstromleitung in Berührung und wurde auf der Stelle getötet. E . Konzerte, Theater eie. D Skt«, 16. Aug. Sonnabend, den 17. August, 6—7 Uhr abends, Abendkvnzert auf dem Zeller-Berg (Straßen kreuzung Linden- und Dobelstraße) ausaeführt vom Posaunen- chor der Bischöfl. Methodistenkirche zu Aue. E Aus dem Gerichtssaal. D Wegen schweren Diebstahls ist der 1896 in Lößnitz geborene und daselbst wohnhafte Maler Max Kl. vom dortigen Amtsgericht zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Berufung wurde die Strafe vom Landgericht Zwickau auf 3 Monate ermäßigt. Es wurde ihm auch eine dreijährige Bewährungsfrist bewilligt. Diese wurde aber davon abhängig gemacht, daß er in monat lichen Teilbeträgen von 25 NM. «ine Buße von 100 RM. entrichtet. Kl. ist nicht vorbestraft und hat sich Ostern d. I. selbständig gemacht. Seit 1921 war er bei einem Lößnitzer Malermeister beschäftigt. 1926 soll ihm seine Sstwiegermutter, die bald daraub starb, u. die Lem Meister die Wirtschaft führte, dm offen daliegenden Werkstattschlüssel ausgehändigt haben, damit eine Schadloshaltung für Ansprüche, Lie sie an den Meister zu haben glaubte, erfolgen könne. Von 1926 bis 1929 benutzte Kl. den Schlüssel zur Oeffnung Ler Werkstatt und zur Entwendung von Lacken, Firnis, Schablonen, Pinseln und einer Firnisbutte. Zwischen den einzelnen Diebstählen vevgingen inrmer ein paar Wochen. Anfangs stahl er mehr als später. Von Lack hieß er immer eine 5 Kilogramm-Büchse mitgehen. Die Sachen sammelte er an, um sich damit selb ständig zu machen. Verbraucht will er davon nichts haben. Der Gesamtwert belauft sich auf etwa 400 RM. Das Diebes gut wurde bei einer Haussuchung gefunden und dem Be stohlenen wieder zugestellt. Um nicht überrascht zu werden, verschloß Kl. jedesmal die Haustür. Der Meister bemerkte nach etwa 14 Tagen den Verlust Les Schlüssels und beschaffte einen neuen. Als Kl. auch dann die Unehrlichkeiten noch fortsetzte, war der Schlüssel als falscher anzusehen. Das stempelt die fortgesetzte Handlung zum schweren Diebstahl. Das Gericht konnte sich nicht überzeugen, daß Kl. in gutem Glauben gehandelt Hot. ' Eingestelltes Verfahren. Ursprünglich war zur diesmaligen Schwurgerichtstagung in Zwickau auch die Verhandlung gegen Len Lagerarbeiter K. aus Bernsbach vorgesehen, Lem versuchter Mord, began gen an seinem kleinen Sohn, zur Last gelegt worden war. In der Voruntersuchung hatte sich auf Grund des eigenen Ge ständnisses und eines Abschiedsbrieses ergeben, Laß^K. aus Lem Leben zu scheiden und seinen kleinen Sohn mitzunehmen beabsichtigte, weil er sein Leben als verfehlt ansah. Die Ehe frau hatte an einem Tage im September vorigen Jahres ihren Mann durch Gas betäubt vorgefunden, währen- das Söhnchen wohl stark nach Gas roch, aber keinen Schaden an seiner Gesundheit erlitten hatte. Bereits am 5. April hatte sich K. vor dem Schwurgericht Zwickau zu verantworten, in der der Angeklagte entschieden die TStungsabsicht in Abrede stellt« und erklärte, daß er sich nur einen Spaß gemacht Hobe, um seine Frau zu erschrecken, damit sie in Zukunft anders werde. Die Aussagen vor dem Untersuchungsrichter und dem Krimi nalbeamten habe er nur getan, um sich nicht zu blamieren. Und dabei blieb der Biedere, der im übrigen erklärte, daß er im Zustand der Gasvergiftung und der Betäubung alles verstanden habe, was gesprochen worden sei, auch, daß man sich mit seinem Tode nicht gerade freundlich beschäftigt Hobe. Der Gerichtsarzt nahm darauf Veranlassung, hinzuweisen, daß bei derartigen Zuständen alle Sinne bis auf das Gehör aus- geschaltet seien. Da die Angaben des Angeklagten nicht zu widerlegen waren, mußte die Verhandlung vertagt werden, zwecks Ladung weiterer Zeugen. Die Ermittlungen hoben neue Momente nicht erbracht, sodaß das Perftchren einzustellen war. „Mr rufe« die Entscheidung der Gemeindekammer an-. Don Mar Hentsch«!, M d. L. Wenn irgendwo In Sachsen in einer Gemeinde die par lamentarischen Verhandlungen über einen wichtigen Verwal tungsgegenstand auf einen toten Punkt gekommen find, wenn sich «in Beteiligter eines Gemeindebeschlusses durch denselben beschwert und benachteiligt fühlt, so enden wohl die lang wierigen Verhandlungen mit dem Ergebnis: „Wir rufen di« Entscheidung der Genwindekammer an/ Zn folgender Betrachtung soll das Wesen der Einrichtung der sächsischen Gemeindekammer an der Hand der gesetzlichen Bestimmungen dargetan werden. Di« gesetzliche Grundlage für das Gemeinderecht in Sachsen stellt die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 1. August 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1925 dar. Die Gemeindeordnung Sachsens ist also in einer sehr kritischen Zeit entstanden, in der das politische Leben in Sachsen die tollste und verwirrteste Form angenom- men hatte. Die Ko 's«, die damals um die Gemeindeordnung geführt worden siuo, waren außerordentlich politisch betont. Im Jahre 1925 hat Lie Gemeindeordnung eine neue Fassung erhalten. Auch für die Institution der Gemeinbekammer bildet di« sächsisch« Gemeindeordnung die rechtliche Grundlage. An der Hand des 8 8 Ler Gemeindeordnung sei das Wesen der Gemeindekammer kurz skizziert. Die Gemeindekammer hat ihren Sitz t-tt Dresden. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Ministerium des Innern ernannt wird, und aus 10 Beisitzern, die der Landtag aus den Kreisen der Gemeindeverordneten und Gemeinde räten auf «in« Zeit von 3 Jahren wählt. Die Ge- meindekammer stellt also das Spiegelbil der politischen Zusammensetzung des säch sischen Landtages -ar. In den Entscheidungen der Gemeindekammer wird man also in vielen Fällen einen politischen Charakter erkennen können. Der Vorsitzende der Gemeindekammer war bis zu seinem vor kurzem erfolgten To- Ministerialdirektor Dr. Schulze vom Ministerium des Innern. Für den Vorsitzenden und für jeden Beisitzer sind je zwei Stellvertreter zu wählen, so daß im Falle der Be hinderung eines Beisitzers sein Stellvertreter rechtzeitig be nachrichtigt werden kann, damit die Spruchkammer voll besetzt ist. Die Gemeindekammer kann mit Zustimmung des gesamten Ministeriums aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden und diese zu selbständigen Entscheidungen ermächtigen. Die Unteraus schüsse bestehen aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellver treter und mindestens 2 Mitgliedern. Die Gemeindekammer ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden noch 6 Mit glieder anwesend sind. Ein Unterausschuß ist nur beschluß fähig, wenn er vollzählig ist. Die Entscheidungen der Ge meindekammer werden endgültig, wenn nicht der Vorsitzende der Gemeindekammer der Gemeinde gegenüber binnen 5 Tagen erklärt, daß er die Angelegenheit dem Ministerium des Innern zur Entschließung vorlegen wird. Das Ministerium des Innern kann die Entscheidung der Gemeindekammer ab- ändern oder aufheben. Seine Entschließung ist endgültig. Mit diesen Bestimmungen erhält der vom Ministerium des Innern ernannte Vorsitzende oder sein Stellvertreter, der ebenfalls ein hoher Derwaltungsbeamter im Ministerium des Innern ist, eine außerordentliche Kraft und starken Einfluß. Dies ist zweifelsohne im Interesse einer gleichmäßigen un gerechten Handhabung -er Verwalkungstätigkeit dringend nötig. Den Vorsitzenden erwächst aber auch auf der anderen Seit« damit eine ganz bedeutende Verantwortung. Er kann also jeden Beschluß, Ler gegen seine Stimme gefaßt ist, zur weiteren Entscheidung an die höchste Regierungsstelle bringen. Die Kosten Ler Gemeindekammer und ihrer Unteraus schüsse trägt der Staat. Die-Gemeindekammer erhebt Kosten nach den allgemeinen für die Behörden der inneren Verwal tung geltenden Vorschriften des Verwaltungskostengcsetzes. Die Gemeindekammer hat sich am 21. März 1924 eine Geschäftsordnung gegeben. Aus derselben seien einige wissens werte und bedeutungsvolle Bestimmungen hervorgehoben. Die „Gemeindekammer des Freistaates Sachsen" hat ihren Sitz Lei Lem Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern stellt Geschäftsräume und Geschäftseinrichtungen sowie das erforderliche Kanzleipersonal zur Verfügung. Die Sach bearbeiter des Ministeriums Les Innern können als Bericht ¬ erstatter zu den Geschäften herangezogen und mit der Aus- fertigung der Entscheidung betraut werden. Alle Schriften an die Gemeindekammer sollen in 3 Stück«« «tngereicht werden. Dieses gilt auch für die zur Entscheidung nötigen Unterlagen (Ortsgesetze usw.) und die Berichte der Staats- behörden. Die Gemeindekammer kann schriftlich oder durch Telephon angerufen werden. Die Anträge (Anrufungen, Beschwerden) sind binnen einer Woche schriftlich zu begründen. Der Dor« sitzende kann die Frist verlängern. Die Beschlußfassung wird in -er Regel Lurch ein schriftliches Gutachten vorbereitet, das der Vorsitzende jeden: Beisitzer mitteilt. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die amtliche Verschwiegenheit gilt der 8 69 der Gemeindeordnung. Die Gemeind« oder ihr Vorsitzender kann beteiligte Personen, Vertreter der beteiligten Gemeinden (Gem«indeverbänd«) und Beschlußbehörden zum mündlichen Verhör vorladen und Zen- gen und Sachverständige vernehmen oder vernehmen lassen. Bei eiligen Angelegenheiten kann schriftlich oder durch Fern- sprecher abgestimmt werden. An der Teilnahme an der Be- ratung und Beschlußfassung in Angelegenheit seiner eigenen Gemeinde (seines eigenen Gemeindeverbandes) ist ein Mit- glied nicht behindert. Werden durch eine Angelegenheit die persönlichen besonderen Belange eines einzelnen Mitgliedes, seines Ehegatten, Verwandten usw. berührt, so hat nach 8 52 der Gemeindeverordnung das Mitglied sich der Beratung zu enthalten und den Sitzringsraum zu verlassen. Die Entschei-' Lung der Gemeindekammer und ihrer Ausschüsse sind zu be- gründen. In der Regel hat -er Berichterstatter die Entschei dung zu entwerfen. Der Vorsitzende der Gemeindekammer veröffentlicht allgemein« Anordnungen und grundsätzliche Entscheidungen Ler Gemeindekammer im Ministerialblatt für die sächsische Verwaltung und in der sächsischen Staatszeitung. Auch sollen Entscheidungen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, in die Press« gebracht werden. Wie aus dem Nachfolgenden hervorgehen wird, ist die Zahl der Fälle, in denen Lie Gemeindekammer zuständig ist, ziemlich groß. Nach 8 ? der Gemeindeordnung kann das Ministerium des Innern nach Anhörung der Gemeindekammer allgemeine Richtlinien für den Erlaß von Ortsgesetzen «ruh stellen. Ferner kann das Ministerium des Innern nach 8 13 der Gemeindeordnung nach Ansporung der Gemeindekammer allgemeine Richtlinien für die Aufnahme von Schulden und die Uebernahme von Bürgschaften durch die Gemeinden erlassen. Für die Entscheidung über die Genehmigung be- sonderer Maßnahmen in der Verwaltung der Gemeinde- vermögen ist ebenfalls die Gemeindekammer zuständig. Das selbe gilt für Bezirks- und Zweckverbände. Nach 8 34 ist Lie Gemeindekammer zur Entscheidung anzurufen, wenn ein« Einigung zwischen Gemeindeverordneten und Gemeinderäten über die Aufstellung von Ortsgesetzen und Haushaltplänen nicht zustande kommt. Zunächst wird in diesen Füllen auf Antrag der beiden Körperschaften ein Einigunqsverfahren stattfinden, in welchem unter dem Vorsitz des Bürgermeisters ein paritätisch zusammengesetzter Einigungsousschuß gebildet wird, deren aus Mitgliedern des Gemeinderates und A aus Gemeindeverordneten besteht. Der vom Einigungsaus- schuß festgelegte Einigungsvorschlaq wird in gemeinschaftlicher Sitzung beider Körperschaften beraten. Wird keine Einigung erzieltz so können beide Körperschaften -innen 14 Tagen die Gemeindekammer onrufen. Wir- innerhalb eines Monats durch die Veschlußbehörd« bei einer DUrgermeisterroahl die Person des Gewählten be anstandet, weil sie für die Bekleidung des Amtes ungeeignet erscheint, so kann von dem Gewählten und den Gemeindc- verordneten binnen 14 Tagen die Entscheidung der Gemeinde- kammer angerufen werden. Nach 8 86 kann innerhalb 14 Tagen der Gemeinderat gegen Beschlüsse der Gemeindever ordneten Einspruch erheben, wenn er durch sie einen schweren Nachteil für die Gemeinde befürchtet. Die Gemeindekammer entscheidet über Verweis und Geldstrafe, welche über Bürger- ineister und ihre Stellvertreter usw. verhängt worden sind. Nach 8 136 entscheidet die Gemeindekammer über Streitig keiten, die bei Uebertritt von Beamten bei Vereinigungen von Gemeinden entstehen können. Sie trifft die Entscheidung über NsIstirMM sind die stolren Lökne der Wüsre, die Vertreter Äe8 edkten ^rabertums. kerükmt sind die Tapferkeit, kitter- lickkeit, kreikeitsliebe und die 6s8t- kreundsdiaft der Leduinen. ^Ver bei ibnen ru Oast weilt, braucbt für 8ein lieben und 8eine tlabe ni<kt8 ru be- fürcbten. Wenn wir mit dem Leduinen zror geinem 2elt sitren und ikm die KÜ8t1icbe Kosmos ^arl^e Kairo an- bieten, wird er Zern ruxreifen und sick an ibrem OenuL erfreuen, denn xute Zigaretten werden sebr xescbätrt. «08!NO8li^INO ist allerdings suck eine Axarett« edelster Ägyptischer ^rt. Wie köstlich mundet diese wundervolle Lixarette. Daerscböpklick sind die Reinheiten des Oesckmacks und des Aromas, welcbe «Kosmos-Kairo" dem aufmerksamen kaucker bietet. /Vuck lknen wird ^Kosmos-Kairo" täxlidk neue Kreude und boken 6enuk bereiten. Innerh« selbst««- Schicht, die s schäft und t tum deutlich kann sagen: retardierend und überleg kapitalistisch „die Organi und dem E lammfromm chcn Wirtsch werker mitu die Roll«, di bar allein di von allen S Die kul alter wirkt Handwerkski leibe nicht Handes in s hätte sich -ei Arbeit* erh gung den Ä genügt hüt- fakturen un Handwerker betrieb. AI machen: in ! Werkstatte h gab« zu er Geistes Erk Konstrukteur -i« reale W unserer Int Werksbetrieb geht. Das Jahren Leh Zeit, bis er selbständig z di« seine Ar nicht nur f Fleißes. 2 sein ist «s Handwerker: er hat einzr auch di« Ä) di« Genehm verbünd«. L der Zuständ Am HL den Fällen, Haltplänen Kritik stellt Gemeindeka! 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