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Drei neue Notverordnungen! Gegen die Kapitalflucht. Auf Grund des Artikel 48 Absatz 2 der Reichsverfassung wird verordnet: l.^Titel: Anzeigepflicht gegenüber der Reichsbank. 8 i 1. Unbeschränkt Steuerpflichtige, denen ausländische Zahlungsmittel gehören oder Forderungen in ausländischer Währung zugehen, sind verpflichtet, innerhalb einer von der Reichsregierung zu bestimmenden Frist die Zahlungs mittel und Forderungen der Reichsbank zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen anzubieten und ihr auf Verlangen z« verkaufen oder zu übertragen. 2. Von der Verpflichtung ist befreit, wer innerhalb der Frist der Reichsbank die ausländischen Zahlungsmittel oder Forderungen anzeigt und darlegt, daß er der ange zeigten Werte zu Zwecken bedarf, die volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind. 3. In diesen Fällen prüft die Reichsbank, ob die ange gebenen Zwecke volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die Reichsbank verlangen, daß die ausländischen Werte verkauft und übertragen werden. 4. Für Personen, die unter die Vorschriften der Ab sätze 1 bis 3 fallen, und sich bei Beginn der in Absatz 1 er wähnten Frist im Auslande befinden, läuft die Frist frühe stens eine Woche nach der Rückkehr in das Inland ab. 5. Diese Verpflichtungen erstrecken sich auf solche aus ländischen Wertpapiere, die nach dem 12. Juli gegen aus ländische Zahlungsmittel oder Forderungen in ausländischer Währung erworben worden sind. 8 2 1. In gleicher Weise wie ein Eigentümer hat die in 8 1 bezeichneten Verpflichtungen zu erfüllen: u) wer einen anzeigepflichtigen Gegenstand als ihm ge hörig besitzt, b) wer durch einen Treuhänder, durch eine Erwerbs gesellschaft oder in sonstiger Weise die Verfügungs macht über einen anzeigepflichtigen Gegenstand ausübt. 2. Wer nach den Vorschriften der Reichsabgabenord nung die Pflichten eines Steuerpflichtigen zu erfüllen hat, ist verpflichtet, auch der Reichsbank gegenüber die in 8 1 bezeichneten Verpflichtungen des Steuerpflichtigen zu erfüllen. 8 3 1. Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und der gleichen), Auszahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel mit Ausnahme von Scheidemünzen. 2. Forderungen in ausländischer Währung im Sinne dieser Verordnung sind Forderungen, bei denen der Gläu biger Anspruch auf Zahlung in effektiver ausländischer Währung hat. Als Forderungen in ausländischer Währung gelten nicht ausländische Wertpapiere und Forderungen, die mit einer längeren Frist als drei Monate kündbar sind. 8 4 Die Verpflichtungen der Steuerpflichtigen nach 8 1 bis 3 können auch erfüllt werden gegenüber Kreditinsti tuten, denen die Reichsbank gemäß 8 1 der Verordnung über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 15. Juli 1931 die Befugnis zum An- und Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln verliehen hat. 8 5 1. Wer den Vorschriften der §8 1 bis 4 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann in besonders schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu zehn Jahre» erkannt werden. 2. Neben der Freiheitsstrafe kann aus Geldstrafe er kannt werden. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist un beschränkt. 3. Neben der Strafe ist auf Einziehung der Werte zu erkennen, hinsichtlich derer den Vorschriften der 88 1 bis 4 vorsätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt worden ist. 4. Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Bestrafung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bc- kanntzumachen ist. 2. Titel: AnzeigepflichL gegenüber den Steuerbehörden. 8 6. 1. Unbeschränkt Steuerpflichtige (8 2 des Vermögens steuergesetzes) haben über Beteiligungen der im Absatz 3 bezeichneten Art dem Finanzamt bis zum 31. Juli 1931 Anzeige zu erstatten. 2. Wird eine Gesellschaft nach dem 24. Juli 1931 ge gründet oder wird nach dem 24. Juli 1931 eine Beteili gung an einer Gesellschaft erworben, so ist die Anzeige bin nen einer Woche, von der Gründung der Gesellschaft oder von dem Erwerb der Beteiligung an gerechnet, zu er statten. 3. Die Anzeigepflicht besteht für Beteiligungen, auch mittelbare, an einer Gesellschaft, an der nicht mehr als fünf Personen oder deren Angehörige zusammen zu mehr als der Hälfte beteiligt sind. 4. Wer den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 vorsätzlich znwidcrhandelt, wird bestraft, wie wenn er eine Steuer hinterziehung begangen hätte. In besonders schweren Fäl len kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren erkannt wer de». Wer den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 fahrlässig znwidcrhandelt, wird bestraft, wie wenn er eine Steuer- gcfährdung begangen hätte. Die Vorschriften über das Stcuerstrafverfahren gelten entsprechend. 8 7. 1. Durch die Verpflichtungen, die nach den 88 1 bis 4 der Reichsbank gegenüber zu erfüllen sind, wird für Per sonen, die eine Vermögenserklärung abgegeben haben, die Verpflichtung nicht berührt, die ausländischen Zahlungs mittel und die Forderungen in ausländischer Währung dem Finanzamt anzuzeigen. 2. Zu diesem Zweck sowie im Hinblick auf die Vor schriften über Steueramnestie wird die Frist über die Abgabe der Vermögenserklärung bis zum 31. Juli 1931 verlängert. Wer seine Vermögenserklärung bereits abge geben, jedoch anzeigepflichtige Werte darin nicht angegeben hat, hat nachträglich bis zum 31. Juli 1931 diese Werte dein Finanzamt anzuzeigen. 3. Wer bis zum 31. Juli 1931 steuerpflichtige Ver mögen, einer bestehenden Rechtspflicht zuwider, dem Fi nanzamt nicht anzeigt, wird wegen dieser Steuerzuwider handlung nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung bestraft. Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann in be sonders schweren Fällen aus Zuchthaus bis zu zehn Jah ren erkannt werden. 2. Abschnitt: „Steueramnestie". 8 8. Absatz 1: Wer steuerpflichtiges Vermögen oder steuer pflichtiges Einkommen oder steuerpflichtigen Gewerbeer trag einer bestehenden Rechtspflicht zuwider der Steuer behörde nicht angegeben hat, wird von der Strafe wegen dieser Steuerzuwiderhandlung und von der Verpflichtung, die in Absatz 2 bezeichneten Nachzahlungen zu leisten, frei, wenn er in der Zeit, seitdem diese Vorschrift im Reichsgcsetzblatt verkündet ist, bis zum Ablauf des 31. Juli 1931 nichtangegebene Werte dem zuständigen Finanz amt oder einer anderen Behörde der Reichsfinanzverwal» tung oder der zuständigen Steuerbehörde anzeigt. Absatz 2 regelt die Befreiung von der Nachzahlungs pflicht. Absatz 3 bestimmt die Ausnahmen von der in Ab satz 1 und 2 vorgesehenen Straffreiheit und Befreiung von der Nachzahlungspflicht. 3. Abschnitt: „Steueraussicht". 8 9. besagt, in welcher Fassung die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 anzuwenden ist. Er bestimmt dabei u Wer nach den bei der letzten Veranlagung getroffenen Feststellungen Reineinkünfte ge habt hat, die eine gewisse, vom Reichsminister der Finan zen zu bestimmende Grenze überschreiten, ist verpflichtet, seine Einnahmen und Ausgaben fortlaufend aufzuzeichnen und alljährlich eine Zusammenstellung über sein Ver mögen anzufertigen Von dieser Verpflichtung kann das Finanzamt Erleichterungen widerruflich bewilligen. 4. Abschnitt: „Schlutzvorschristen". 8 10. Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlung glaubhaft Kenntnis erhält, ist verpflichtet, der Behörde hiervon Anzeige zu erstatten. 8 11- ermächtigt die Reichsregierung, zur Durchführung dieser Verordnung Rechtsveroronungen und Verwaltungsverord nungen zu erlassen. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dieser Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt, wann die Vorschriften des ersten und des zweiten Abschnittes sowie die Vorschrift des 8 10 außer Kraft treten, bestimmt die Reichsregierung. * P * Die Verordnung ist unterzeichnet vom Reichspräsiden ten, vom Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsmi nister der Finanzen, vom Reichsminister des Innern und vom Staatssekretär für das Reichswirtschaftsministerium. M MMWMm der WWMlWs. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt 1, Seite 365) wird Verordnet: In der Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931 gelten für den Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen: 8 1- 1. Die Kreditinstutete dürfen an Kontoinhaber Bar auszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über 5 Prozent des am 19. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 1V9 Mark leisten. Bei Gut haben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt sich der Betrag auf höchstens 20 Mark. Die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden. 2. Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen bis zu 100 Mark ausgezahlt werden, außer wenn der Berechtigte sich außerhalb seines Wohnorts aufhält. Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die Zahlungs mittel nachweislich benötigt zur Zahlung von: s) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungs gebührnissen und ähnlichen Bezügen; b) Arbeitslosen-und Krisenunterstützungen und Leistun gen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Für sorge); c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an Versicherte aus an deren öffentlichen und privaten Versicherungsverhältnissen; ä) Steuern, Gebühren und sonstigen öffentlichen Ab gaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist; e) Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternehmung für den Eingang von Gütern vorlegt; k) Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose Entrichtung mög lich ist. 8 2. 1. Die Anzahlung von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen. 2. Ueber Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in Reichsmark durch den Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in aus ländischer Währung (8 1 der Verordnung vom 15. Juli 1931, Reichsgesetzblatt 1 Seite 366) oder aus Ueberweisung von Krediten, die einer Beschränkung nicht unterliegen, entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche gilt für die nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Versorgungs- gebührntsse und ähnliche Bezüge. 8 3. 1. Ueberweisungen sind zulässig ä) unbeschränkt s) soweit sie erforderlich sind, um die in 8 1 Ab satz 3 zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen; b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts voll ziehen; c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche rung bewirkt werden; ck) soweit Leistungen an einen Versicherungsträgcr zur Erfüllung einer Beitragspslicht bewirkt werden; e) aus Guthaben, über die gemäß 8 2 Absatz 2 frei i verfügt werden kann. ! 8. zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstituten insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis msgesamt 2000 Reichsmark und nur auf ein bereits be stehendes Konto eines Dritten bei einem von den Bant feiertagen - betroffenen Institut. 2. Von den Beschränkungen des Absatzes 1 Nr. 2 bleiben diejenigen Ueberweisungen unberührt, die auf den Vereinbarungen des Ueberweisungsverbandes beruhen, der unter Mitwirkung der Reichsbank zwischen einzelnen Kreditinstituten gegründet worden ist. 3. Die in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 bezeichneten Ueberweisungen dürfen nur mit der Maßgabe ausgeführt werden, daß das neue entstehende Guthaben des Empfän gers denselben Beschränkungen unterliegt wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers. 4. Im Falle des Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 dürfen Ueberweisungen auf Postscheck- und Reichsbankgirokonten nicht vorgenommen werden. 8 4. Artikel 1: Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der 88 1 bis 3 Barauszahlungen und Ueberweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Artikels 2 die Vorschriften des 8 1 Absatz 2 der Durch führungsverordnung vom 13. Juli 1931.. Artikel 2: 1. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonnabend, 11. Juli, bis Sonnabend, 18. Juli 1931, einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht am Montag, 20. Juli, und Dienstag, 21. Juli, darf jedoch noch in der Zeit von Mittwoch, 22. Juli, bis Freitag, 24. Juli, einschließlich geschehen. Bei Wechseln, deren Fäl ligkeitstag in der Zeit von Sonntag, 19. Juli, bis Don nerstag, 23. Juli, einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktage und darf noch am vierten und fünften Werktage nach dem Zah lungstag geschehen. Für die Kreditinstitute gelten hinsicht lich der Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag, 20. Juli, ab keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs. 2. Die besonderen Vorschriften der Durchführungs verordnungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. und 15. Juli 1931 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 359, 365) bleiben unberührt. Artikels: 8 1- Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bank- feiertagen oder die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen getroffenen Maßnahmen ohne sein Verschulden verhindert, eine Zah- lungsverbtndlichkeit zu erfüllen, so gelten, unbeschadet der Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit, die be sonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die aus Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hiervon nicht berührt. Der Schuld ner kann sich auf die Vorschrift des Absatz 1 nicht berufe«, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkert unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen. 8 2. Ist bei der Versteigerung eines Grundstückes oder eines Schisses ein Gebot mangels Sicherheitsleistung nach 8 70 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 7l3) zurückgewiesen, so kann die Beschwerde gegen den Zuschlag auch darauf gestützt werden, daß der zurückgewiesene Bieter infolge der Bankfeiertage oder infolge der Schließung der deutschen Börsen nicht in der Lage gewesen sei, sich die zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel zu be schaffen. Als Zwangsfeiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die in dem Zeitraum vom 16. bis 23. Jim liegenden Werktage. Artikel 4: Die Deutsche Reichspost, die Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank unterliegen hinsichtlich des Zah- lungs- und Ueberweisungsverkehrs keinen Beschränkungen. Artikel5: i8 1- , ..... 1. Versieht eine nach 8 2 des Scheckgesetzes scheckfähige Person einen auf sie bezogenen, vor dem 1. August 1931 ausgestellten Verrechnungsscheck (8 14 des .Scheckgesetzes) mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet. Für die Einlösung hastet sie auch dem Aussteller und den Indossenten. Die Einlösung kann nur durch Gutschrift aus dem Konto eines Inhabers, der nicht Kreditinstitut ist, bei dem Be zogenen erfolgen. 2. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der Vorlegungsfrist (8 des Scheckgesetzes) zur Einlösung voxgelegt wird. Hin sichtlich des Nachweises der Vorlegung finden die Vor schriften des 8 16 des Scheckgesetzes Anwendung. 3. Für einen bestätigten Scheck, auf dem eine Unter schrift gefälscht ist, gelten die Vorschriften des 8 23 des Scheckgesetzes, für die gerichtliche Geltendmachung von An sprüchen aus Grund der Bestätigung der Vorschriften des 8 28 des Scheckgesetzes entsprechend. 4. Der Bezogene ist nur nach vorheriger Deckung be fugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Als Deckung gilt nur ein Guthaben im Kontokorrent- oder Sparverkehr oder einer sonstigen laufenden Rechnung, Nicht in Anspruch genommene Kredite sowie nicht fällige Forderungen aller Art bleiben bei der Berechnung des Guthabens unberücksichtigt. 8 2. Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung znr Entrichtung des Wechselstempels oder einer landesgesetz lichen Abgabe. 8 3. 1. Ein Bezogener, der vorsätzlich einen nach dem 31. Juli 1931 ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungs vermerk versieht oder der, entgegen der Vorschrift des 88 1 Abs. 4 einen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk