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Blut und griffe des im letzten inzutreken, Bur wer der Lage, m Staats- ;anz gleich ! Stellung erwirklicht »tenauslese i früheren intnisse in tüchtigung vermittle, s und des sie restlos >e stets die ns zu sein. chen in den m auf ein lick vielleicht )en „Neuen es ältesten >en Konver» usgabenkrei» i doch, die 'em Sprach' wir ohne Bülge ist? 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Bezugspreis monatlich 1.10 K/ TLUyG Anzeigenpreis: Die 6 gespaltene mm-Zeile oder deren Raum S Alles weitere über ^schließlich Trägerlöhn. Im Falle höherer Gewalt (Störungen des Betriebes der Nachlaß usw. laut aufliegender Anzeigenpreisliste 4 Anzeigen-Annahme bis 10 Uhr vor» Leitung, der Lieferanten oder der Besörderungseinrichtungen) hat der Bezieher keinen mittags des Erscheinungstages. Bei sernmündlicher'Anzeigenannahme wird keine Gewähr Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder Rückzahlung des Bezugs- für Richtigkeit übernommen. Bei Konkurs und Zwangsvergleich erlischt feder Nachlaß- Preises. «mspruch. . . Dies« Zeitung veröffentlicht die amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde-Behörde zu Ottendorf-Okrilla und de» Finanzamtes zu Radeberg. bauptschriftleitung: Georg Rühle, Ottendorf-Okrilla Vertreter: Hermann Rühle, Ottendorf-Okrilla Verantwortlich für Anzeigen u. Bilder: Hermann Rühle, Ottendorf-Okrilla Postscheckkonto: Leipzig 29148. Druck und Verlag: Hermann Rühle, Ottendorf-Okrilla. Girokonto: Ottendorf-Okrilla 136. Sonntag, den 15 November 1936 Hummer 134 Fernruf: 231 Hertliches und Sächsisches. Vttendorf-Dkrilla, am November M6. — Freitag mittag setzte der auf der Bergstraße wohn- haste in den 60 er Jahren stehende Maurer Hermann Urban seinem Leben durch Erhängen selbst ein Ziel. Krankheit dürfte die Ursache dieses Entschlusses gewesen sein. i — Aus Anlaß der Kirmes in Ottendorf-Okrilla und Lomnitz am 15. November verkehrt außer dem planmäßigen Postomnibus der Kraftpostlinie Radeberg-Ottendorf-Okrilla ein Tonderwagen zwischen Wachau-Lomnitz-Ottendorf-Okrilla. Die krste Fahri beginnt in Radeberg 9.05, die letzte Fahrt endet Radeberg 23.15. Uhr. Weitere Bekanntgabe der Fahr» leiten an den Anschlagtafeln der Kraftpost. U W . Obstbaumbesiher, Vorsicht! Der Landesbauernschaft ist wiederhalt gemeldet wor den, daß in verschiedenen Teilen des Landes auswärtige Personen bei Bauern, Landwirten und Gartenbesitzern vor sprechen und behaupten, sie kämen auf Grund der Verord nung des Ministeriums oder eines Fachverbandes und leien beauftragt worden, die Obstbäume zu spritzen oder sonstwie zu behandeln. Für diese Arbeiten verlangen sie Isfort eine mitunter stark überhöhte Vergütung. Das Auf treten dieser Personen ist meist außerordentlich dreist. Diese ortsfremden Leute Übervorteilen in der Regel nicht nur den Garten- oder Baumbesitzer, sondern sie schädigen auch die Landeskultur. Um dem Treiben dieser „Unternehmer" i zu begegnen, empfiehlt die Landesbauernschaft allen Gar ten- und Obstbaumhesitzern, vor der Erteilung von Auf trägen aller Art, also auch auf sachgemäße Schädlingsbe- iiimpfung, sich zu vergewissern, ob der Betreffende im Besitz tznes Ausweises ist. Für die Gartenausführenden (Land schaftsgärtner) hat die Landesbauernschaft graue „Berufs ouswerse für Gartenausführende und Friedhofsgärtner" herausgegeben. Alle Garten- und Obstbaumbesitzer wer» den in ihrem eigenen Interesse dringend gebeten, alle Personen ohne gültigen Ausweis zurückzuweisen und dabei, i kenn möglich, ihre Personalien mit Hilfe der Polizei fest- iustellen und der Landesbauernschaft zu melden. Weihnachksbaumhandel in Lachsen In einer Anordnung des Reichsforstmeisters wird der Handel mit Weihnachtsbäumen geregelt. Eine durch die Presse gegangene Mitteilung, daß Anträge für einen Be- techtigungsschein bei dem Landesbeauftragten Siegfried Moldenhauer, Leipzig N 21, zu stellen sind, entspricht nicht den Tatsachen. Nach der Anordnung ist Landesbeauftrag», ter der Landesforstmeister, Dresden-A.1. Schloßplatz 1: an diesen sind die Anträge zu richten Ueber Einzelheiten w-rö m den nächsten Tagen eine Durchführungsverordnung iM Sächsischen Derwaltungsblatt erscheinen. ' Zuchthaus für Offenbarungsmeineid Der lechsundlechzigjährige Franz Otto Lorenz wurde MW Schwurgericht Chemnitz wegen Offenbarungsmeineids D einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Die '.ärgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von Ms Jahren aberkannt. Lorenz hatte in einem von ihm an- «efertigten Vermögensverzeichnis unwahre Angaben gemacht i>nd diese vor dem Amtsgericht beschworen. Drei Monate Gefängnis für Kraftfahrer Das lchwere Kraftwagenunglück zwischen Memmendorf "nd Oberschöna, dem am 13. August em Menschenleben zum Opfer fiel, kam jetzt vor dem Freiberger Schöffengericht W Verhandlung. Der achtundvisrzig Jahre alte Trans- «ortieiter Goßlau. der seit dreißig Jähren als Schausteller Knherreist, fuhr im August mit einer Afrika-Schau durch Gochsen. Zwischen Memmendors und Oberschöna gerieten Pe beiden angehängten Wohnwagen aus abschüssiger Straße Ks Schleudern. Einer der Wagen stürzte um, wobei ein Mitglied der Truppe tödlich verunglückte-, außerdem wur-! «en sieben Personen verletzt. Das Gericht verurteilte Goß- M wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu «rei Monaten Gefängnis und zur Tragung der kosten. Mitnahme von Schneeschuhen in die Abteile I Die Reichsbahn hat für den Wintersportverkehr über M Mitnahme von Schneeschuhen in die Abteile folgende : ^egelung getroffen: 1. Schneeschuhe dürfen in die Abteile Meiler Klasse der Personenzüge und in die Abteile dritter Msfe aller Züge allgemein mügenommen werden. 2. So- k.eit in die Seitengänge der D-Zugwagen und in die Vor- Mme der Cilzugwaqen besonoere Einrichtungen für die Merbringung von Schneeschuhen eingebaut sind, können MNeeschuhe in diese Wagen auch von Reisenden der ersten M zweiten Klasse mitgenommen werden. 2. Die Mitnahme i >dn Schneeschuhen in Schlaf» und Liegewagen ist ausge- Avsiem — Im übrigen können Schneeschuhe auch als ^'wgeväck befördert werden, und zwar aus Gepäckschein Aufgabe an den Gepäckschaltern oder auf Fahrradkarte Aufgabe und Abholung am Gepäckwagen. Dresden. Kindestod aus der Straße. Als ein Lastzug in die Serkowitzer Straße einpog, lies ver vier einhalb Jahre alte Gerhard Wodner in den zweiten An hängewagen hinein. Die Hinterräder des Wagens gingen dem Jungen über den Kopf hinweg-, das Kind wurde auf der Stelle getötet. Weißenfels. Rücklicht übersehen — ein To desopfer. Beim Rittergut Bäumchen stieß der Kraftwagen des Kaufmanns Seeber aus Naumburg mit einem Pferde fuhrwerk zusammen. Der mit drei Insassen besetzte Kraft wagen überschlug sich dabei. Dis Fahrgäste wurden schwer verletzt dem Krankenhaus zugeführt, wo Seeber starb. Der Kraftwagenführer hatte das Rücklicht des Fuhrwerks über sehen. Der im letzten Augenblick nach links gerissene Kraft wagen erfaßte jedoch das linke Hinterrad und oie Wagen- runge. Der Geschirrführer wurde vom Wagen gejchleudert. FirmssieLerei in Flammen Vier Schwer- und vier Leichtverletzte Infolge Ueberkochens eines Kessels mit Leinölfirnis entwickelten sich in der Siederei der Buch- und Steindruck- sarbenfabrik Gleitsmann in Dresden Firnisdämpse. d in der heißen Lust, trotzdem die Belegschaft iostm n dem Ueberkochen die Kesjelseuer löichie, mu einem gewM- tigen Knall und einer dichien Rauchwolke explodierten, wo bei das Dach der Siederei abgehoben wurde. Zwei Kessel mit etwa 8000 Kilo Leinölfirnis und tue Inneneinrichtung der Siederei brannten innerhalb der kürzesten Zeit aus. Durch die umherfliegenden Trümmer der explodierenden Kesfel erlitten vier Belegschaftsmitglieder so schwere Ver letzungen, daß sie dem Krankenhaus zugeführl werden mutzten. Der Betriepsführer und drei Belegschaftsmitglie der trugen leichtere Verletzungen davon. 2WM Marl «Enk wesen VrekwuAr Line sächsische Kammgarnspinnerei ist wegen wiederholter Verstöße gegen die Preisbe stimmungen der Zaserstofsverordnung und des Spinnstoff- gesetzes mit einer Ordnungsstrafe von 209 990 K.K beleg» worden. Auch weiterhin wird gegen Verletzungen der geltenden Preisbestimmungen mit größter Strenge vorge gangen werden. Der 13. und 26. Lezemdei VertMssssMage vor Weihnachten Um eine einheitliche Handhabung im ganzen Reich zu gewährleisten, hat die Sächsische Regierung neue Bestim mungen über den Geschäftsverkehr im Einzelhandel an den Sonntagen vor Weihnachten erlassen. Nach dieser Regelung werden bis auf weiteres die zwischen dem 8. und 24 Dezem ber jeden Jahres liegenden Sonntage für den Verkauf freigegeben, in diesem Jahr also der 13 und 20. Dezember. Die Verkaufszeit wird auf 12 bis 18 Uhr festgesetzt, jedoch sind die unteren Verwaltungsbehörden ermächtig;, bei Vor liegen besonderer Verhältnisse die Verkaufszeit anderweit festzusetzen-, sie darf aber sechs Stunden nicht überschreiten und nicht geteilt werden. Der Bevölkerung wird dringend nahegelegt, ihre Weih nachtseinkäufe rechtzeitig zu erledigen und nicht auf dis letzten Tage vor dem Fest zu verschieben. Dies liegt wegen der größeren Auswahlmögsichkeit nicht nur im Interesse der Käufer, sondern ist auch besonders erwünscht, um eine Zusammendrängung des Weihnachtsgeschäfts aus w " ne Tage und die damit verbundene Übermäßige Belastung der Geschäftsinhaber und ihrer Angestellten zu vermeiden. KleinhairdMiWUEe in SMm für Aleifch- und Durstwaren Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat unter dem 9. November 1936 folgende Verordnung über Fleisch- und Wurstpreise erlassen.' I. In den Gemeinden derMarktaemeinschaslen kür Schlachkviehverwertung Aue, Chemnitz, Dres den, Leipzig und Zwickau gelten vom 9. November 1936 ab nachstehende Kleinhandelshöchstpreise für je 500 Gramm: 1. Für frischesRindfleisch ohne Filet und Lende (Roastbeef): Schmorfleisch mit Knochen Gütegruppe I 0,88 Reichsmark, Gütegruppe II 0,78 K.F. Schmorfleisch ohne Knochen 1,10 bezw. 0,97, Rindsrollö 1,25 bezw. 1,10-, Schabe fleisch 1.15 bezw. 1,—, Gewiegtes, Gehacktes 1,— bezw. 0,90, Gulafchfleisch 1,— bezw. 0,90,' Hochrippe, Kamm, dicke Quer rippe Mittelbrust 0,90 bezw. 0,80, Brustspitze, Nachbrust, dünne Querrippe, Spanrippe 0,80 bezw. 0,70, Hals, Bauch, Beinfteisch 0,74 bezw. 0,64, Talg roh 0,52, Talg ausgeschmol» zen 0.6Z. Knochen 0,22 bezw. 0,12 2. kür Schweinefleisch: Hinterkeule mit Bein DA X: 331 35. Jahrgang 0,86 Hinterkeule ohne Knochen 1.04, Schweinsrücken, Kotelett, Lendenstück 1,10, Schwsinslendchen ohne Knochen 1,32, sonstiger Schweinsrücken 1,— Kamm ohne Schuft 1,04, Schulterblatt 0,86, Bauch 0,80, Schweinsbein mit Spitzbein 0,60, Schweinsbein ohne Spitzbein 0,75, Spitzbein 0,18, Kopf ohne Backe 0,40, für Pökelkamm und Pökelrücken 0,10 Aufschlag, fetter Speck geräuchert 1,10, magerer Speck und geräuchertes Rauchfleisch 1,20, Kochschinken ausgeschnit ten 1,80, Nußschinken im ganzen 1,60, Nußschinken ausge schnitten 1,80, Rollschinken' im ganzen 1,80, Rollschinken ausgeschnitten 2,—, Knochenschinken im ganzen 1,80, Kno chenschinken ausgeschnitten 2,20, frischer Speck 0,80, Schmer (Flomen) 0,84, Schmalz 1,04 . 3. für Kalbfleisch: (Gütegruppen I bis III) Schnit zel 1,80, 1,60, 1,40 Keule mit Knochen 1,32, 1,20, 1,08, Keule ohne Knochen 1,70, 1,56, 1,40, Rucken 1,32, 1,20, 1,08, Nierenstück mit Knochen 1,32, 1,20, 1,08, Nierenstück ohne Knochen 1,70, 1,56, 1,40, Bug (Blatt, Schulter) mit Knochen 1,32, 1,20, 0,98, Bug (Blatt, Schulter) ohne Kno- 4.-. 1-0 1 1 00 ^^m 1.14 1 0") 0,88, Brustspftze 1.24, 1,12, 0,98, Nachbrust 1,14, 1,02, 0,88, Haxe 0,94, 0,82, 0,70, Leber 1,80, Kalbsknochen 0,20, 0,20, 0,20; 4. für Wurst: Kochwurst I. Sorte 1,10 II. Sorte 0,90, Speckblutwurst 1,—, hausschlachtene Leberwurst (Zwie belleberwurst) I. Sorte (Thür.Leberwurst, feine Leberwurst) 1,20, II. Sorte 0,90, Brühwurst: Knoblauchw. 1,00, Jagdwurst 1,20, Rohwurst, Mettwurst 1,20 geräuch. Bratwurst 120, weiche Vauernbratwurst (Knackwurst) 1,40. Die Preise für frisches Rindfleisch gelten nicht für Filet und Lende (Roastbeef); als Lende gilt der Teil des Tieres vom Schloßknochen bis zur dritten Rippe. Rindfleisch der Güteklasse I ist Fleisch von Tieren der Schlachtwertklassen a (einschließlich des Fleisches von Aus stichtieren) und b; Rindfleisch der Güteklasse II ist das Fleisch von Tieren der Schlachwertklasse c. Soweit Fleischer oder Fleischwarenfabriken auf Schlacht märkten Rinder der Schlachtwertklassen c oder d oder außer» halb der Schlachtviehmärkte Rinder zu entsprechenden Prei sen gekauft haben, sind sie verpflichtet, in ihren Läden Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse c zu den Preisen der Güteklasse II und Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse d zu weiter ermäßigten Preisen feilzuhalten. Vorstehende Höchstpreise beziehen sich, soweit nicht- anderes angegeben ist, aus Fleischstücke mit eingewachsenen Knochen, nicht dagegen aus Fleischstücke mit besonderer Kno» chenbeilage. - II. In allen übrigen Gemeinden gelten dle bisherigen Höchstpreise zunächst noch weiter. III. In allen Gemeinden gelten vom 9. November 1936 für Gefrierfleisch nachstehende Kleinhandelshöchst preise für je 500 Gramm: Roastbeef ohne Knochen, Filet ausgeschält ohne Knochen 1,30 Schmorfleisch (Brat fleisch) 0,76, Suppenfleisch 0,70, Knochen 0,12, Talg roh 0,52, Talg ausgelassen 0,62. Fleischer und Verkaufsstellen von Fleijchwarenfabriken dürfen Gefrierfleisch nur an Cinzel- haushaltungen verkaufen. IV. Fleischereien oder sonstige Verkaufsstellen für Fleisch, Fleisch-, Fett- und Wurstwaren haben beim Ver kauf auf Verlangen eines Kunden eine Beschei nigung auszustellen, die die Bezeichnung unter Angabe der Güteklasse, das Gewicht und den Preis der gekauften Ware enthält. Fleischereien und sonstige Verkaufsstellen für Fleisck, Fleisch-, Fett- und Wurstwaren sind weiter verpflichtet, die preisqebundenen Fleisch-. Fett- und Wurstsorten sowie Fleischwaren in einem angemessenen Umfang feilzuhalten. V. Fleischwarenfabriken, Schmalzsiedereien und Fein- talgschmelzereien sind verpflichtet, die preisgebundenen Fleisch-, Fett- und Wurstsorten sowie Fleischwaren in einem angemessenen Umfang herzustellen und abzugeben. Fleischwarenfabriken und sonstige Großbelieferer haben ihre Abgabepreise für preisgebundene Fleisch-, Fett- und Wurstsorten sowie Fleischwaren so sestzusetzen, daß der Klein handel diese Waren mit einer angemessenen Verkaufsspanne verkaufen kann. IV. Wer Frischfleisch, Gefrierfleisch oder Fleisch- und Wurstwaren im Kleinhandel feilhält, ist verpflichtet, in seinen Verkaufsräumen und Schaufenstern oder auf Märk ten und in Markthallen an seinen Verkaufs st änden an gut sichtbarer Stelle ein Preisverzeichnis anzu- bringen, aus dem die Verkaufspreise zweifelsfrei ersichtlich sind. Das Preisverzeichnis soll die Preise für sämtliche feil gehaltenen Teile des ausgeschlachteten Tierkörpers enthal ten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe etwaiger Knochenbeilagen. Der Preis ist in Reichspfennig für 500 Gramm anzügeben. . Weiter sind die sichtbar ausgestellten Fleischstücke mit einem Preisschild zu versehen, aus dem die Art des Fleischstuckes, bei Gefrierfleisch insbesondere diese Eigen schaft und der Preis für 500 Gramm ersichtlich sind. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mli Gefängnis und mit Geldstrafe, deren hohe un beschrankt ist. oder mit einer dieser Strafen belegt.