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KabinsNsbsseklüsss. Das Reichskabinett verabschiedet neue Gesetze. Hitlerjugend wird verstaatlicht — Verwaltung Grotzberlins vereinheitlicht - Scharfe Maßnahmen gegen Wirtschaftssabotage. Berlin, 1. Dezember. In der heutigen Kabinetts sitzung gab der Führer und Reichskanzler zunächst eine ein gehende Darstellung über die aussenpolitische Lage. Sodann verabschiedete das Kabinett das Gesetz über die Hitler-Jugend, nach welchem die gesamte deutsche Ju gend innerhalb des Reichsgebietes in der Hitler-Jugend zu- sammengesaht wird. Die gesamte deutsche Jugend ist nutzer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst an Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Neichsjugendführer der NSDAP, übertragen. Der „Jugendführer des Deutschen Reiches" hat die Stellung einer obersten Neichsbehörde und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt. Weiterhin wurde das Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin beschlossen, nach welchem eine Einheit der Verwaltung zwischen dem Ober bürgermeister und dem Leiter der Landesbehörde (bisher Staatskommissar) hergestellt wird. Der Leiter der beiden Behörden führt die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister und Stadtpräsident. Der Oberbürgermeister ist unmittelbar Landesbeamter. Der allgemeine Vertreter des Oberbürger meisters ist der erste Beigeordnete mit der Amtsbezeichnung: „Bürgermeister". In seiner Funktion als Stadtpräsident hat der Leiter der Landesbehörde einen besondere» Ver treter, der die Amtsbezeichnung „Vizepräsident" führt. Der Beauftragte der NSDAP, für die Reichshauptstadt ist der Gauleiter des Gaues Berlin. Die vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Ge setze für eine reichsrechtliche Regelung der Realsteuern wur den ebenfalls verabschiedet. An die Stelle von 16 verschie denen Landesgesetzen und verschiedenen Grundsätzen erfolgt nunmehr eine einheitliche reichsgesetzliche Regelung der Realsteuern. Die Grund- und Gebäudesteuern sind in Zu kunft nur noch Gemeindesteuern, die nach einheitlichem Reichsrecht geregelt werden. Die Aenderung des inneren Finanzausgleichs zwischen Ländern und Gemeinden soll bis zum 1. April 1938 in Form einer neugestalteten Steuer- und Lastenverteilung erfolgen. Neben dem Einführungs gesetz zu den Realsteüergesetzen, wonach die Gemeinden vom 1. April 1937 ab die Gewerbesteuer nur nach dem neuen Gewerbesteuergesetz und vom 1. April 1938 ab die Grund steuer nur nach dem neuen Grundsteuergesetz erheben dür fen, wurden diese beiden genannten Gesetze beschlossen, ebenso ein Gesetz znr Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer. Danach tritt vom 1. April 1937 ab eine grundsätzliche Neuregelung bei der Gebäudeentschul- Der Wortlaut der Das Gesetz über die Hitler-Jugend- Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Vol ¬ kes ab. Die gesamte deutsche Jugend mutz deshalb auf ihre ! künftigen Pflichten vorbereitet werden. Die Neichsregie- I rung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 8 1. Die gesamte deutsche Jugend innerhalb des Reichsge bietes ist in der Hitler-Jugend zusammengesatzt. 8 2. Die gesamte deutsche Jugend ist nutzer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sitt lich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen. 8 3- Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP, übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reiches". Er hat die Stellung einer Obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt. 8 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderliche Rechtsverordnung und allgemeinen Verwul- tungsvorschriften erlägt der Führer und Reichskanzler. M Ein Ausruf Baldur v. Schirachs. . Der Neichsjugendführer Baldur von Schirach hat aus Anlatz des neuen Gesetzes folgenden Aufruf erlassen: „Der Führer, dessen Namen wir mit Stolz und Ehr furcht tragen, hat soeben ein Gesetz unterschrieben, das uns für alle Zukunft mit seiner Person und seinem national sozialistischen Staat verknüpft. Dankerfüllten Herzens blicken wir auf ihn, der befohlen hat, daß alle deutsche Ju gend in dem Geist erzogen werde, der unsere freiwillige Erziehungsgemeinschaft in schweren und guten Tagen er füllt hat. Die Sendung unserer 21 gefallenen Kameraden der „Unsterblichen Gefolgschaft" ist erfüllt: die ganze deutsche Jugend ist Hitler-Jugend! Es lebe der Führer!" * Groß-Berlin wird vereinheitlicht. Berlin, 1. Dezember. In dem vom Reichskabinett vom Dienstagabend verabschiedeten „Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin" heißt es u. a., datz für die Reichshauptstadt Berlin die deutsche Gemeinde ordnung, soweit nicht dieses Gesetz Abweichungen vorsieht, gilt. Die Reichshauptstadt Berlin ist Stadtkreis. Sie hat auch die Aufgaben eines preutzischen Provinzialverbandes . Der Oberbürgermeister ist unmittelbarer Landesbe amter. Er ist gleichzeitig Leiter einer Landesbehörde (Stadtpräsident). Der Leiter der beiden Behörden führt die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeister und Stadtpräsi dent". Der Beauftragte der NSDAP, ist der Gauleiter des Gaues Berlin. — Er ist vor Entschließungen des Ober bürgermeisters von grundsätzlicher Bedeutung auf dem Ge biete des Städtebaues, des Verkehrs, der Kultur, der Kunst, der Presse und der Personalsteuern zu hören. — Die Zahl der Ratsherren beträgt 45. Der Beauftragte der NSDAP, berät die bei der Haupt verwaltung eingegangenen Bewerbungen, soweit es sich um dungssteuer ein. Zu dem neuen Gewerbesteuergesetz ist noch bemerkenswert, datz die Verufssteuer überhaupt fallen ge lassen worden ist, so datz auch die freien Berufe der Ge werbesteuer nicht mehr unterliegen. Angenommen wurde weiterhin ein Gesetz zur Erschlie- tzung von Bodenschätzen, wonach eine beschleunigte Er schließung auch dann ermöglicht wird, wenn der Berechtigte dazu nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, das Landes bergrecht aber keine Abhilfe bringt. Dieses Gesetz steht im Zusammenhang mit der Durchführung des Vierjahres planes. Ein Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die De visenbewirtschaftung schafft neue Möglichkeiten zur wirk samen Bekämpfung von Devisenzuwiderhandlungen und Umgehungen des Divesengesetzes. Ein Gesetz zur Milderung der Nuhensoorschriften des Neichsversorgüngsgcsetzes beseitigt gewisse Härten, die sich aus diesen Vorschriften für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen ergeben haben. Das Gesetz über das Winterhilfswerk des deutsche» Volkes verleiht dem Winterhilfswerk die Stellung einer, rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Das Win terhilfswerk wird durch den Reichsminister für Volksauf klärung und Propaganda geführt und beaufsichtigt. Ein zweites Gesetz zur Aenderung und Ergänzung des Reichsnaturschutzgesetzes soll verhindern, datz unter Vermei dung des nicht immer zweckmätzigen und auch nicht immer notwendigen Entrechtungsverfahrens die Ortschaften in ihrer Eesamtentwicklung, oder die Besitzer von bebauten Einzelgrundstücken gegen die Bestimmungen des Reichs- Naturschutzgesetzes verstoßen. Das Gesetz will daher die Möglichkeit schaffen, auch geschlossenen Ortschaften und son stige» bebauten Flächen innerhalb eines Reichsnaturschutz gebietes die erforderlichen baulichen und fonstigen Beschrän kungen aufzuerlegen. Schließlich verabschiedete das Reichskabinett das von dem Beauftragten für den Vierjahresplan, Ministerpräsi dent Generaloberst Göring, vorgelegte Gesetz gegen Wirt schaftssabotage. Danach wird ein deutscher Staatsangehöri ger, der wissentlich und gewissenlos aus grobem Eigennutz oder aus anderen niederen Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zuwider Vermögen nach dem Ausland ver schiebt oder im Ausland stehen läßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden znfügt, mit dem Tode bestraft. Sein Vermögen wird eingezogen. Der Täter ist auch straf bar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat. Für die Aburteilung ist der Volksgerichtshof zuständig. neuen Reichsgesetze i Stellen der Bezirksbürgermeister handelt, mit den Ge meinderäten, soweit es sich um Stellen der Bezirksbeigeord neten handelt, mit den Vezirksbeiräten. Nach 8 41 Abs. 2 zuständige Behörde ist der Stadt präsident. Für die Entscheidung nach K 45 Abs. 1 der Deutschen Gemeindeordnung bedarf der Stadtpräsident des Einver nehmens mit dem Beauftragten der NSDAP. Der Beauftragte der NSDAP, beruft für jeden Bezirk im Benehmen mit dem Oberbürgermeister Bezirksbeiräte, die den Vezirksbürgermeister oder einem Vezirksbeigeord- neten auf wichtigen Arbeitsgebieten ständig beraten; der Bezirksbürgermeister ist vorher zu hören. In den Vezirksgeschäften gilt der Vezirksbürgermeister als Bürgermeister (Gemeindevorstand) im Sinne der Ge setze. Der Reichsminister des Innern kann durch Verordnung bestimmen, daß als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Bezirksbürgermeisters an die Stelle einer in Gesetzen vorgehenen Beschwerde bzw. eines Einspruches an die Auf sichtsbehörde die Beschwerde an den Oberbürgermeister tritt; der Oberbürgermeister ist an Weisungen gebunden Ueber die Landesverwaltung der Reichshauptstadt Berlin wird gesagt, als Landesbehörde besteht in Berlin der Stadtpräsident. Ihm werden ein Vizepräsident als all gemeiner Vertreter, sowie nach Bedürfnis Negierungsdirek toren, Regierungsräte und Hilfsarbeiter beigegeben. Auf den Stadtpräsidenten gehen die Aufgaben und Befugnisse des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin über, soweit nicht nachfolgend anders bestimmt ist. Die Aufsicht über die Eemeindeangelegenheiten der Reichshauptstadt Berlin führt der Reichsminister des In nern. Ihm sind auch die Aufgaben des Oberpräsidenten nach ß 117 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung Vorbe halten. Die Aufsicht über die höheren Schulen geht auf den Stadtpräsidenten über. Der Stadtpräsident ist zuständig für die Genehmigung von Kirchensteuerbeschlüssen jeglicher Kirchengemeinde, wei ter u. a. für die in anderen Landesteilen den Regierungs präsidenten zustehenden Entscheidungen nach dem preußi schen Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervor ragender Gegenden und gegen die Verunstaltung von Ort schaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907 (Gesetzsammlung Seite 260). Der Oberbürgermeister und Stadtpräsident gehört zu den in 8 3 der Preußischen Verordnung vom 26. Februar 1919 (Gesetzsammlung Seite 33) bezeichneten Beamten. Die Bezüge des Oberbürgermeisters und Stadtpräsi denten werden durch die Preußische Besoldungsordnung festgesetzt. Den Anteil, den die Reichshauptstadt Berlin zu den Bezügen beizutragen hat, bestimmt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem preußischen Finanz minister. Die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung be darf der Genehmigung der beiden Minister. Die beiden bisherigen Bürgermeister der Hauptstadt Berlin werden Beigeordnete; ihre Amtsbezeichnung und ihre Bezüge regelt der Reichsminister des Innern. Ein Provinzialrat besteht für die Reichshauptftaöt Berlin nicht. Vorschriften über die gemeindliche Wirtschaftsführung sind im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finan zen zu erlassen. * Die Stellung des WinLerhilfswerks. Das vom Reichskabinett beschlossene „Gesetz über das Winterhilfswerk des deutschen Volkes" hat folgenden Wortlaut: 8 1. Das Winterhilfswerk des deutsche» Volkes ist rechtsfähig. Es finden die Bestimmungen über die rechts fähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts sowie die Vor schriften der 88 26, 27 Absatz 3, 30 und 31 des Bürger lichen Gesetzbuches sinngemäß Anwendung. Die Verfassung des Winterhilfswerkes wird durch den Reichsmimster für Volksaufklärung und Propaganda bestimmt. 8 2. Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes hat seinen Sitz in Berlin. 8 3. Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes wird durch den Reichsminister für Volksaufklärung und Propa ganda geführt und beaufsichtigt. Auf feinen Vorschlag er nennt und entläßt der Führer den Reichsbeauftragten für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes. Der Reichsbe auftragte für das Winterhilfswerk des deutschen Volkes hat die Stellung des Vorstandes. 8 4. Die zur Durchführung der Aufgaben des Winter hilfswerkes des deutschen Volkes notwendigen Mittel wer den durch öffentliche Sammlungen aufgebracht, für die 8 15 Nr. 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 gilt. Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist im Herbst 1933 dadurch ins Leben gerufen worden, daß der Führer den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda mit der Durchführung einer großangelegten sozialen Hilfs aktion beauftragte. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat die technische Durchführung des Auf trages auf den Hauptamtsleiter der NS.-Volkswohlfahri übertragen, der sodann das Winterhilfswerk unter Aufsicht des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda durchgeführt hat. Von einer gesetzlichen Regelung wurde zunächst abgesehen, da erst einmal praktische Erfahrungen gesammelt werden sollten. Das Winterhilfswerk des deutschen Volkes ist bisher nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet gewesen Das hat sich insofern ungünstig ausgewirkt, als bei sämt lichen, vom Winterhilfswerk abgeschlossenen Geschäften die Frage der Haftung unklar war; insbesondere bei der Er teilung größerer Aufträge hat das oft zu llnzuträglichkeiten geführt. Das Gesetz verleiht daher dem Winterhilfswerk die Stellung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts. Da das WHW. größte politische und wirtschaftliche Bedeutung erlangt hat, erscheint die Einrichtung eines be sonderen Rechnungsprüfungswesens unerläßlich. Es ist daher in Aussicht genommen, die erforderliche Regelung durch die Satzung zu treffen. Das Gesetz gegen Wirtschaftssabotage. Berlin, 1. Dezember. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 8 K Ein deutfcher Staatsangehöriger, der wissentlich und gewissenlos aus grobem Eigennutz oder aus anderen nie deren Beweggründen den gesetzlichen Bestimmungen zu wider Vermögen nach dem Auslande verschiebt oder im Ausland stehen läßt und damit der deutschen Wirtschaft schweren Schaden zusügt, wird mit dem Tode bestraft. Sein Vermögen wird eingezogen. Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Auslande begangen hat Für die Aburteilung ist der Volksgerichtshof zuständig. 8 2. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Verbot von Preiserhöhung erlassen. Rückwirkende Geltung ab 18. Oktober 1936. Berlin, 1. Dezember. Das Reichsgesetzblatt vorn 1. Dezember veröffentlicht eine Verordnung des Minister präsidenten Göring über das Verbot von Preiserhöhungen. Hiernach sind Preiserhöhungen für Güter und Leistungen jeder Art, insbesondere für alle Bedürfnisse des täglichen Lebens, für die gesamte landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Erzeugung und für den Verkehr mit Gütern und Waren jeder Art sowie für sonstige Entgelte verboten. Dieses Verbot gilt rückwirkend vom 18. Oktober 1936 ab- Verträge, die von beiden Vertragspartnern erfüllt sind, bleiben von der Rückwirkung unberührt. Als eine Preiserhöhung ist es auch auzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden. Weiter wird verboten, Handlungen vor zunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar diese Vorschriften umgangen werden sollen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis- und Geld strafen, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Im Reichsgesetzblatt wird weiter eine ktrberl'itungs- Verordnung zum Gesetz znr Durchführung des Vierjahres planes vom 29. Oktober 1936 veröffentlicht, in der bestimmt wird, daß dir bisher auf dem Gebiet der Prnsftstsetzunß und Preisüberwachung erlassenen Verordnungen, Anord nungen und allgemeinen Vorschriften in Kraft bleibe», so weit sie nicht durch das Gesetz vom 29. Oktober 1936 über die Einsetzung des Reichskommissars sür die Preisbildung aufgcbo.be» worden sind. Schließlich wird im Reichsgesetzblatt die erste Aus führungsverordnung des Reichskömmissars für die Preis bildung zur Verordnung über das Verbot von Preis erhöhungen veröffentlicht. Zum Tag der naLivNaLen Solidarität. Berlin, l. Dezember. Der R c i ch s j u g e n d f ü h r er hat zum Tag der nationalen Solidarität am kommenden Sonnabend folgenden Aufruf erlassen: Ich halte es für eine selbstverständliche Ehrenpflicht des Führerkorps der Jugendbewegung Adolf Hitlers, daß es sich am Tage der nationalen Solidarität ausnahmslos in den Dienst der Volksgemeinschaft stellt. Alle HJ-- und DJ.-Führer, alle BDM.- und Jungmädelsührcrinncu wer den am kommenden Sonnabend mit der Sammelbüchse W der Hand ihre sozialistische Gesinnung unter Beweis stellen- Wir sammeln für Deutschland! Baldur von S chi rach ¬ en Sie 8 Mailand, Hör Coppall A Eowje Mg nach ü ft in der , Ernste Stun Nicht die II Herrschaft ii der Welt, s, die unmitte (Uropa befiw fts bolschew -Ham ab ur Üausame - durch Gen inkevoll gest ä roten Pa Mosen in i tilgen, aus i hon bluttries ftla Khu Die unge ft Solidarit ftlisierten 2 werden. Das Schlin lanischen S eonn würde ft schrecklich ftid l i ch se üieg um jed ft Welt sein Mgend notr M zu versp ft edlem M: Hiere. 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