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Rücktritt -er Reichsregierung Neubeauflragung Dr. Brünings Berlin, 7. Oktober. Nach Abschluß der Arbeiten an der neuen Notverordnung trat das Reichskabmstt heute vor mittag unter Vorsitz des Reichskanzlers Dr. Brüning im Zusammenhang mit der Fortsetzung der Aussprache über die Genfer Tagung in eine Erörterung der gesamtpolitischen Lage ein. Unter Berücksichtigung des Rücktrittsgesuches des Reichsaußenministers Dr. Curtius beschlob das Reichs kabinett auf Vorschlag des Reichskanzlers, dem Herrn Reichspräsidenten die Gesamtdemission des Reichskabinetts anznbieten. Der Reichskanzler benutzte den Anlah, dem Reichsminister Dr. Curtius und seinen übrigen Ministerkollegen für die aufopfernde Mit arbeit seinen aufrichtigsten Dank auszusprechen. Im Anschluß an die Kabinettssitzung begab sich der Reichskanzler zum Vortrag zum Herrn Reichspräsidenten. Rücktritt des Kabinetts angenommen. Brüning von neuem beauftragt. Berlin, 7. Oktober. Reichspräsident von Hinden- Berlin, 7. Oktober. Die dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Fi nanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen ist heute vormittag veröffentlicht worden. Sie umfaßt im Reichsgesetzblatt 30 Seiten und gliedert sich in sieben Teile außer den Schlußbestimmungen. Der erste Teil behandelt Aenderungen der Verordnun gen des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 183V und 15. Zuni 1931 über die Fragen der Tabaksteuer, Gehälter und Löhne, Neichsversorgung, Erleichterung der Wohlsahrts- lasien der Gemeinden und des Finanzausgleichs. Der zweite Teil befaßt sich mit der Arbeitslosenfrage und der Krisenfürsorge. Der dritte mit dem Haushalts- und Schuldenwesen von Ländern und Gemeinden, der Veamtenbesoldung, Pensions kürzung und Haushaltsaufstellung. Der vierte Teil mit dem Wohnungs- und Siedlungs wesen, Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund stücken, landwirtschaftliche Siedlung, vorstädtische Klein siedlung, Bereitstellung von Kleingärten für Erwerbslose. Der fünfte Teil enthält Maßnahmen in Fragen der Handels- und Wirtschaftspolitik, Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute, Kapitalherabsetzung in erleich terter Form, Herabsetzung übermäßig hoher Dienstvergütun- gen, Garantie und Änleiheermächtigungen, Ueberlandver- kehr mit Kraftsahrzeugen, Aenderung des Lagerscheinwesens, Erleichterung der Verwertung der Kartoffelernte, Peü- sungspslicht der Wirtschastsbetriebe der öffentlichen Hand und schließlich Notgeld. Der sechste Teil, der die gerichtlichen Fragen behandelt, bringt Einzelfragen über die Sondergerichte sowie Maß nahmen zur Vereinfachung und Erzielung von Ersparnissen. Der siebente Teil behandelt ausschließlich die Frage der Bekämpfung politischer Ausschreitungen. Die Schlußbestimmungen bringen die außerordentlich wichtige Außerkraftsetzung der in Artikel 48 Abs. 2 der Reichsoerfassung genannten Grundrechte, und zwar für die Geltungsdauer dieser Verordnung in dem zu ihrer Durch führung erforderlichen Umfang. Die in Artikel 48 Abs. 2 genannten Artikel der Reichsverfassung sind folgend?: Art. 114: Unverletzlichkeit der Freiheit der Person; Art. 115: Unverletzlichkeit der Wohnung; Art. 117: Unverletzlichkeit des Briefgeheimnisses; Art. 118: Das Recht der freien Mei nungsäußerung durch Wort, Schrift, Druck oder Bild; Art. 123: das Recht der Versammlung ohne Anmeldung und besondere Erlaubnis; Art. 124: Bildung von Vereinen oder Gesellschaften; Art. 153: Gewährleistung des Eigentums durch die Verfassung. Eine amtliche Verlautbarung. Berlin, 7. Okt. Ueber das schwerverständliche Para graphenwerk der neuen im Reichsgesetzblatt erschienenen vielseitigen Notverordnung wird eine sehr umfangreiche amtliche Mitteilung ausgegeben. Es heißt darin in der Einleitung: Oberster Gesichtspunkt bleibt und ist eine zwar schmale, aber doch möglichst sichere Basis für die gesamte Volks wirtschaft zu schaffen. Wenn je, so ist zur Linderung der Weltwirtschaftskrise internationale Zusammenarbeit, der die Reichsregierung ihre ganze Kraft zuwendet, erfor derlich. Die amtliche Mitteilung gibt dann den Inhalt der neuen Notverordnung bekannt. Der Mitteilung seien über Teil 1 und Teil 2 folgende Angaben entnommen: Im ersten Teil finden sich Aenderungen der Notver ordnung vom 1. Dezember 1930 und vom 5. Juli 1931. Unter Beibehaltung des gegenwärtigen Systems des Fi nanzausgleichs sind fünf Maßnahmen vorgesehen: 1. Ueber den Betrab von 60 Millionen hinaus werden noch weitere 170 Millionen Reichsmark den Gemeinden gegeben, so daß für den kommenden Winter ein Betrag von 230 Millionen (monatlich etwa 35 Millionen) zur Verfügung steht. 150 Millionen davon sollen schlüssel mäßig verteilt werden, 80 Millionen an besonders notlei dende Gemeinden im Einzelfall gegeben werden. 2. Die Bürgersteuer soll weiter erhoben werden. 3. Die Getränke st euer soll weiter erhoben werden. 4. Bisher auf den Wohnungsbauänteil ent fallende Beträge der Hauszinssteuer sollen für den allge meinen Finanzbedarf verwendet werden können, soweit hierüber nicht anderweitig verfügt ist. 5. Der Sonderbetrag von 375 Millionen, der unter dem Gesichtspunkt des Lastenausgleichs aus dem Gesamtaufkommen der drei großen Ueberweisungssteuern nach dem Umsatzsteuerschlüssel zu verteilen ist, soll 1932 wie bisher verteilt werden. Im zweiten Teil beseitigt die Notverordnung auf dem Gebiet der Ar beitslosenversicherung gewisse Härten der Durchführung der Verordnung vom Juni dieses Jah res. Bei der Berechnung der Arbeitslosenunterstützung soll von dem Arbeitsentgelt ausgegangen werden, daß bürg hat den Rücktritt des Eesamtkabinetts angenommen und Dr. Brüning erneut mit der Bildung der Regierung beauftragt. Neubildung ohne parteimäßige Bindung Berlin, 7. Oktober. Reichskanzler Dr. Brüning überbrachte dem Reichspräsidenten die Gesamtdemifsion der Reichsregierung. Der Herr Reichspräsident nahm die De mission entgegen, beauftragte die bisherige Reichsregierung mit der einstweiligen Wetterführung der Geschäfte und erteilte gleichzeitig dem Reichskanzler den Auf trag zur Neubildung der Reichsregierung mit der Maßgabe, daß die Regierungsbildung ohne partei mäßige Bindungen erfolgen solle. Dr. Brüning hat den ihm in dieser Form erteilten Auftrag angenommen. der Arbeitslose im Durchschnitt der letzten 26 Wochen (nicht mehr der letzten 13 Wochen) erhielt. In dieser Zeit geleistete Kurzarbeit soll wieder unberücksichtigt bleiben. Saisonarbeiter sollen, wenn sie während der Saison ar beitslos werden, keine niedrigere Unterstützung erhalten, als andere Arbeitslose. Bei kriegsbeschädigten Arbeits losen bleiben darauf beruhende Renten und Beihilfen mit einem auf 25 RM. erhöhten Betrag von der An rechnung auf die Unterstützung frei. Bezüglich der Unter stützung Jugendlicher wird die dem Arbeitslosen günstige Handhabung des Gesetzes sichergestellt. Zugunsten der Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter soll die bisherige Versicherungspflicht noch bis Ende März 1932 bestehen bleiben. Die Reichsanstalt wird ferner ermächtigt, die Gewährung von Unterstützungen zu einem Drittel in Sach leistungen bestimmter Art zuzulassen. Die Präsidenten der Landesarbeitsämter können künftig bei einem regelmäßi gen Wechsel von Belegschaften den zeitweise aussetzenden Arbeitnehmern Arbeitslosenunterstützung, wenn - auch nicht in voller Höhe, bewilligen. Für die Krisenunterstützung wird eine enge Zusammenarbeit der Gemeinden mit den Arbeitsämtern, vor allem bei der Entscheidung über die Be dürftigkeit, sichergestellt. Die Reichsregierung wird die Mittel für die Mehraufwendungen in der Krisenfürsorge, die nach der Herabsetzung der Unterstützungsdauer in der Arbeitslosen versicherung durch die entsprechende Verlängerung der Kri- senunterstützung entstanden sind, bereitstellen. Der Einschränkung von Ausgaben -er öffentlichen Verwaltung ist ein weiteres Kapitel gewidmet. Bis zum 31. März 1934 dürfen Neubauten von Verwaltungs gebäuden für Zwecke der öffentlichen Verwaltung nicht in Angriff genommen werden. Die Landes regierungen sind ermächtigt, im Verordnungswege vorzu schreiben, in welcher Weise persönliche und sonstige Aus gaben der ihnen unterstehenden Körperschaften des öffent lichen Rechts herabgesetzt werden Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen. Das Veamtenbesol- dungsgesetz vom 18. Dezember 1927 wird in einer Reihe von Punkten geändert. Die Vorschriften hierzu treten s o - fortin Kraft. Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Reichsfinanzminister Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Bezüge der Fachschullehrer des Heeres und der Marine zu ändern. Ein weiteres Kapitel bringt die Pensionskiirzung. Das Wartegeld der Reichsbeamten, die mit kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit aus einem Amte der Besoldungs gruppe v 5 oder aus einer höheren Gruppe mit Wartegeld ausscheiden, nachdem sie in diesem Amte weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen sind, beträgt 10 v. H. des der Be rechnung des Ruhegeldes zugrunde liegenden Diensteinkom mens. Das Ruhegeld der Reichsbeamten und der mit Ruhe geld abgefundenen Soldaten beträgt in Zukunft höchstens 75 v. H. des ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Ergibt sich bei der Berechnung eines Ruhegeldes ein Zahresbetrag von mehr als 12VVV RM., so wird der Mehrbetrag je nach der Beschäftigungsdauer gekürzt. Das Witwengeld darf 47 v. H. des ruhegeldfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen. Der Artikel führt dann noch zahlreiche weitere Einzelfälle auf, in denen das Ruhe geld herabgesetzt oder unter gewissen Voraussetzun gen gestrichen werden muß. Bezieht ein Nuhegeldempfänger neben seinem Ruhe geld ein nicht unter die sonst geltenden Nuhensoorschriften fallendes Arbeitseinkommen, so wird sein Ruhegeld nach bestimmten Vorschriften gekürzt. Bis zur Höhe von 6000 RM. jährlich bleibt das Anrechnungseinkommen für eine Kürzung des Ruhegeldes außer Betracht. Das Ruhegeld wird um die Hälfte des Betrages gekürzt, um den das An- rechnungseinkommsn das kürzungsfreie Anrechnungsein kommen übersteigt. Eine Kürzung tritt aber nur insoweit ein, als Ruhegeld und Anrechnungseinkommen den Betrag von 9000 RM. im Jahre übersteigen. Zu den Beträgen von 6000 RM. und 9000 RM treten für jedes Kind, für das dem Ruhegeldempfänger ein Kinderzuschlag gewährt wird oder nach Reichsrecht zu gewähren wäre, 600 RM. Jeder Ruhegeldempfänger ist verpflichtet, innerhalb eines Monats seiner Behörde den Bezug eines sol chen Nebeneinkommens anzuzeigen. In diesem Zusammenhang wird auch das Reichsministergesetz vom März 1930 geändert. Ueber die H au s h a l t s a u f st e l l u n g heißt es im Schlußkapitel dieser Verordnung: Die Reichsregierung wird ermächtigt, einen Plan aufzustellen, nach dem vorbehaltlich der Feststellung eines Reichshaushaltsplanes durch Gesetz die Einnahmen und Ausgaben des Reiches für die Zeit vom 1 April 1932 bis 30. Juni 1932 zu verwalten sind. Diese Maßnahme ist deshalb getroffen, weil zur Zeit noch nicht zu übersehen ist, ob und in welcher Höhe im nächsten Jahre die Tributzahlungen wieder ausgenommen werden. Tie MMW N?l iW hWWls- md WMmsm Berlin, 7. Okt. Das Haushalt- und Schulden- Mesen wird in Teil 3 der neuen Notverordnung behan delt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur Aufnahme von Anleihen und Darlehen der vorherigen Ge nehmigung durch die Landesregierung. Sofern es sich nicht um die Aufnahme von A u s l a n d s k r e d i te n han delt, bedürfen der Genehmigung die Anfnahme von vor übergehenden aus ordentlichen Einnahmen zu deckenden Krediten, soweit diese Kredite jeweils nicht insgesamt mehr als ein Viertel des haushaltmäßigen ordentlichen Einnahmcsolls des Rechnungsjahres betragen. Nicht ge nehmigungspflichtig ist der Abschluß regelmäßig Wieder kehrenoer Geschäfte im Mahmen der laufenden Verwal tung. Kommunale Giroverbände und kommu nale Kreditinstitute bedürfen zur Aufnahme von Anleihen, die für den öffentlichen Markt bestimmt sind, jedenfalls der Genehmigung. Das gilt nicht für Pfand briefanleihen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten. Weiter gehende Vorschriften des Landesrechts bleiben unberührt. Für die Umschuldung kurzfristiger Schulden der Länder und Gemeinden (Gemcindevcrbände) wird vom Reichsfinanzministerium eine Umschul dungsstelle gebildet, die aus je einem Vertreter des Reichsfinanzministers, des Reichsrats, der Regierung des beteiligten Landes, des Reichsbankdirektoriums, der Reichs kreditgesellschaft und des privaten Bank- und Hypo thekenbankgewerbes besteht. Bei der Umschuldung einer Gemeinde tritt je ein Vertreter der Deutschen Girozentrale und des kommunalen Spitzenverbandes hinzu. Die Um schuldungsstelle übt ihre Tätigkeit auf gemeinsamen An trag des Gläubigers und des Schuldners aus. Die Umschuldung wird in der Weise vorgenommen, daß die bisherige kurzfristige Schuld durch Ausgabe von Schuldverschreibungen und Festsetzung von Til gungsraten ersetzt wird. Für die Umschuldung der Gemeinden sind aus dem Auf kommen aus dem Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken in den Rechnungsjahren 1932 bis 1935 je 12 v. H. des Gesamtaufkommens zu verwenden. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind einem bei jedem Lande zu bildenden Umschuldungsfonds zuzuführen. Ueber diesen Fonds verfügt die Landesregierung im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Um schuldung der Gemeinden. Die Gemeinden, zu deren Umschuldung Mittel des Fonds verwendet werden, wer den in Höhe der verwendeten Beträge Schuldner des Fonds. Die Verzinsung und Tilgung regelt die Landes regierung. Die Umschuldungsstelle kann die Umschuldung von verschiedenen Bedingungen abhängig machen. Sie kann beispielsweise die Gemeinden zu Maßnahmen verpflichten, aus den von ihnen betriebenen Gas-, Wasser-, Elektrizi tätswerken und Verkehrsunternehmungen ohne Erhöhung der Tarife größere Erträge zu erzielen. Um die Zinsen- und Tilgungsraten sicherzustellen, können besondere Ab gaben oder Zuschläge auf die Tarife del genannten Werke erhoben werden. Der Reichs- sinanzminister ist ermächtigt, gegenüber der die Schuld verschreibung ausgebenden Stelle für die Verzinsung und Tilgung Garantien zu übernehmen. Dem Reiche gegen über haftet das Land zu einem Drittel des vom Reich garantierten Betrages. Die Verordnung über Wohnungs- und Siedlungswesen. Berlin, 7. Oktober. Der vierte Teil behandelt „Woh nungs- und Siedlungswesen". Nach Kapitel 1 wird die Gebäude-Entschuldungssteuer vom 1. April 1932 ab um 20 v. H. gesenk t. Der Senkung zu Grunde zu legen ist der volle Jahresbetrag, der für das Rechnungs jahr 1930 gültigen Steuer. Durch die Senkung gilt der Be trag, der den Eigentümern zur Verzinsung aufgewerteter Hypotheken und des Eigenkapitals zu belassen ist, als abge golten. Die Landesregierungen können mit Zustimmung des Reichsfinanzministers die Eebäude-Entschuldungssteuer im Sinne der Notverordnung vom 5. Juni 1931 ermäßigen. Die Eebäude-Entschuldungssteuer darf über den sich nach den vorstehenden Senkungen ergebenden Betrag hinaus nicht erhöht werden. Entgegenstehende Bestimmungen treten ab 1. April 1932 außer Kraft. Die Länder haben für die Umschuldung der Gemeinden in den Rechnungsjahren 1932 bis 1935 aus dem Aufkommen der Gebäude-Entschuldungs steuer die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen. Kapitel 2: Landwirtschaftliche Siedelung, vorstädtische Klein siedlung, Bereitstellung von Kleingärten für Erwerbs lose. Um die Seßhaftmachung der Bevölkerung auf dem Lande zu fördern, haben die Länder von den Mitteln, die nach den Vorschriften über den Geldentwertungsausgleich auf dem Gebiet des Wohnungs- und Siedlunaswesens bestimmt sind, vom Rechnungsjahr 1932 ab einen Teilbetrag an das Reich abzuführen. Die Höhe dieses Betrages bzw. das Um lageverhältnis werden jährlich von der Reichsregierung im Benehmen mit den Reichsratsausschüssen festgesetzt. Der Reichsfinanzminister ist ermächtigt, weitere Mittel bereitzu stellen. Die Arbeiten zur Aufschließung des Geländes usw. gelten als gemeinnützig und zusätzlich im Sinne des Ge setzes über Arbeitsvermittlung. Landwirtschaftliche Siedlung. Die Mittel fließen dem Zweckvermögen bei der Deut schen Siedlungsbank zu (vergl. Osthilfegefetz). Der Reichs arbeitsminister bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichs finanzminister den jährlich zu verwendenden Betrag. Die Mittel sollen insbesondere auch für die Ansiedlung von Landarbeitern Verwendung finden. In jedem beteiligten Lande soll ein Staatskommissar bestellt werden. Die Reichsregierung kann im Grundbuch einen „Siedlungs sichtvermerk" veranlassen mit der Wirkung, daß die später eingetragenen vrivatrechtlichen Belastungen dem Siedler gegenüber unwirksam und Veräußerungen ohne Geneh migung der Siedlungsbehörde nichtig sind. Vorstädtische Kleinsiedlungen. Es wird ein Äeichskommissar bestellt, der dem Reichs kanzler untersteht. Im Benehmen mit der Landesregierung werden Stellvertreter des Reichskommifsars bestellt. Der Reichskommissar soll die Eigentümer geeigneten Siedlungs landes, insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts, anhalten, Land zur Verfügung zu stellen; notfalls kann Die neue Reichs-Notverordnung. enteignet wr gärtnerischer Kleingarten traguna der düng. Diese gemessene C stehen zur sondere Bef reichsgesetzli die vorstädi nur erworb barungen dc Barleistung! sollen das 1 gebung wir, der Bewerb ratung über genossenscha Pflichtet. Han Ueber > die Spar- u kersönlichkei Eirokasse D he nicht me Darlehen d lässigen Ve lagen und k Werten an: Epareinlagl ditätsreserv Sparkassen theken anle Mehr als : Eirokasse g halten mit Teil dieser zentrale al diskonten a Ferner üonen RM In bez zeugen wir derungsdiei hinaus eirr für den Gr einheitlich! 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