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WM, NO», Atckhn »ü die UMMt«. AmtsbLcltt für die Kgl. AmLshaupimannschaft zu Weiszen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Nr^isl Freitag den März " 1889. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags, — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark, Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Bekanntmachung, das Musterungsgeschäst im Aashebungsbezirke Nossen betr. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Dienstag, den 26. März 1889 von Bormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichts bezirkes Lommatzsch im Rathhause z« Lommatzsch; Mittwoch, den 27. März 1889 von Bormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichts- bezirkcs Wilsdruff,'jedoch mit Ausnahme der Orte: Alt- und Neu-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthofe zum Adler iu Wilsdruff; Donnerstag, deu 28. März 1889 von Bormittags 9Vs Uhr an für die Militärpflichtigen aus den vorgenannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neu-Tanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Noffen und Siebenleh« und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgcrichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel und Deutschenbora im Gasthofe „zum Deutschen Hans" in Nossen und Freitag, den 29. März 1889 von Bormittags 9^2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Noffen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gorthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfchen, Hohentanne, Jlk-ndorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzfchwitz, Niedereula, Noßlitz, Obcreula, Obergruna, Oderstötzwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit WolfSgrün und Drchseld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Fetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Hanse" in Nossen; Sonnabend, den 3». März 1889 Bormittags 9 /2 Uhr EoofungStermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aushaltlichc Militärpflichtige der Altersklasse 1869/1889, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß «och nickt endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht aus drücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 Verb, mit § 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Mustcrungstermincn pünkt lich, und zwar: in LommaHs-h und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Noffen früh 8'2 Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Ent schuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 62 Pkt. 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungötermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freiaestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemein-evorstän-e und von Seiten der Stadträthe und beziehend!. Stadtgemeindcräthe je ein RathSmitglied be ziehend!. Beamter der Behörde haben sich zu den Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftscrtheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Mustervngstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst 63 Pkt. 8 der Wehr-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Pkt. 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen genießen; und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine EinwilligungHerklärung des Vaters beziehendl. des Vormundes, womöglich schon im Mustcrungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, n ., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor -em Beginne -er Musterung und fpätestens im Musterungstermine felbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureicken sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der König!. Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vorzustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; s t-, daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu rückgewiesen werden müssen; 0 ., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der König!. Obcr-Ersatz-Com- mission ill Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Pkt. 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingctreten ist; ä ., daß Rekurse gegen die Entscheidung der König!. Ersatz-Commission an die König!. Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Ent scheidung der König!. Ober-Ersatz-Commission an die König!. Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der König!. Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anvrdnundsgemäß fpätestens bis zum 31. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegcn, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der König!. Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhält- niffe eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendendm Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; 6 ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß de- Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden