Suche löschen...
Ottendorfer Zeitung : 24.12.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933-12-24
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1811457398-193312241
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1811457398-19331224
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1811457398-19331224
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Ottendorfer Zeitung
-
Jahr
1933
-
Monat
1933-12
- Tag 1933-12-24
-
Monat
1933-12
-
Jahr
1933
- Titel
- Ottendorfer Zeitung : 24.12.1933
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Neue Geseke und Verordnungen. Ermächtigung im Sparkassenwesen. Die Reichsrsgierung hat durch ein Gesetz den Landes regierungen bis zum 31. Dezember 1934 die Ermächtigung erteilt, bei den Spar- und Girokassen, kommu nalen Kreditinstituten und Giroverbänden sowie bei den Girozentralen die zu einer zweckmäßigen Gestaltung der Organisation erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ins besondere bestehende Satzungen zu ändern oder neue Satzungen einzuführen. Sie können zu diesem Zweck auch Einrichtungen und Anstalten aufheben, zusammenlegen und neu begründen; sie dürfen jedoch nicht ohne Einwilligung des Reichswirtschaftsministers kommunale Einrichtungen auf staatliche oder privatrechtliche überführen. Zu Maß nahmen gegenüber privatrechtlichen Einrichtungen und An stalten bedürfen die Landesregierungen in jedem Falle der Einwilligung des Reichswirtschaftsministers. Spielautomaten genehmigungspflichtig. Die Neichsregierung hat eine Äenderung der Gewerbe ordnung beschlossen, wodurch die Aufstellung von Spiel automaten genehmigungspflichtig wird. Äer gewerbs mäßig auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen, die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf nach dem neuen Gesetz dazu der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. Die ^forder lichen Ausführungsvorschriften erläßt der Reichswirtschafts minister im Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister. Er kann bestimmen, daß in einzelnen Orten auch die ge werbsmäßige Veranstaltung anderer eine Gewinmnöglich- keit bietender Spiele auf öffentlichen Straßen, Plätzen usw. der Genehmigung bedarf. Das Gesetz tritt am 1. April 1934 in Kraft. Grundfteucrbefreiung »euerrichteter Wohngebäude. Das sächsische Finanzministerium gibt im neuesten Sächsische» Verwaltungsblatt vom 19. Dezember zwei Runderlasse des Reichsfinanzministeriums an die Präsi denten der Landesfinanzämter und die Durchführungs verordnung des Reiches über die bereits in der Presse mitgetcilte, weitgehende Steuerbefreiung für neuerrichtete Kleinwohnungen und Eigenheime vom 26. Oktober 1933 bekannt. Nun finden auf Wohngebäude mit größeren als den in dieser Durchführungsverordnung angegebenen Woh nungen, die in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1934 bezugsfertig werden, die Vorschriften über die Grundsteuer freiheit in 8 14 des Realsteuersenkungsgesetzes in der Fas sung vom 15. Juli 1933 an sich nur unter der Voraus setzung Anwendung, daß der Rohbau bis zum 31. Dezem ber 1933 vollendet wird. Das Finanzministerium er mächtigt jedoch einem Ersuchen des Reichsfinanzministe riums entsprechend, die Grundsteuerbehörden, in diesen Fällen an dem Erfordernis der Vollendung des Rohbaues bis zum 31. Dezember 1933 nicht unbedingt festzuhalten, sondern beim Borliegen aller übrigen gesetzlichen Voraus setzungen die Grundsteuerfreiheit nach den genannten gesetz lichen Vorschriften für die Zeit vom 1. April 1933 an bis zuin Ende des Rechnungsjahres 1938 auch dann zu gewähren, wenn nach Lage der Verhältnisse eine tat kräftige Förderung des Baues noch während des Winters sichergestellt ist. 2. Klasse für Kriegsbeschädigte. Das sächsische Arbeits- und Wohlfahrtsministerium als Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Krieger hinterbliebene weist darauf hin, daß die Bescheinigungen für deutsche Schwerkriegsbeschädigte zur Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrtausweis 3. Klasse von den amt lichen, örtlichen Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn nach dem Zeugnis eines Arztes des zuständigen Versorgungsamts (nicht des Arztes eines Fürsorgeamts) der auf der Kriegsdienstbeschädigung beruhende Zustand die Benutzung der 2. Wagenklasse erfordert. Die für das Kalenderjahr 1934 gültigen Bescheinigungen auf hellgrünem Kartonpapier, die schon für den Rest des Jahres 1933 gelten, sind von den örtlichen Fürsorgestellen gegen Er stattung der Selbstkosten von der Deutschen Reichsbahn gesellschaft Reichsbahndirektion Dresden — Stoffbüro II — Dresden-Nenstadt, Lößnitzstraße 12, zu beziehen. Zur schnellen Erlangung der Bescheinigungen wird den Schwer kriegsbeschädigten angeraten, zunächst das Zeugnis vom Versorgungsamt anzufordern. Dieses ist mit einem Licht bild der örtlichen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene vorzulegen, die dann die Beschei nigung ausstellt. Verbot Ser Verbände ehemaliger Fremdeulegionäre. Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 hat das sächsische Ministerium des Innern durch Verord nung vom 5. Dezember sämtliche Verbände der ehemaligen Fremdeulegionäre für das Gebiet des Freistaates Sachsen aufgelöst und verboten. Ihr Vermögen ist zu beschlag nahmen und sicherzustellen. Etwaige Geschäftsstellen sind zu schließen. Ebenso sind sogenannte Aufklärungsvorträge über die Fremdenlegion von nicht amtlich ermächtigten Rednern verboten. Wer sich als Mitglied der aufgelösten Verbände betätigt, die aufgelösten Verbände auf andere Weife unterstützt, den durch sie geschaffenen arganisa- torrschen Zusammenhang weiter aufrechterhält oder dem vorstehenden Vortragsverbot zuwiderhandelt, wird bestraft. Kein Dicnstanzug für SA. in der Neujahrsuncht. Die oberste SÄ.-Führung hat folgende Verordnung erlassen: „Vom 31. Dezember 1933 nachmittags 5 Uhr bis 1. Januar 1934 vormittags 8 Uhr ist das Tragen des Dienstanzuges außerhalb der Privatwohnungen für sämt liche Angehörige aller der obersten SA.-Führung unter stellten Gliederungen verboten. Ausgenommen sind Wachen und Posten, sowie die zum Dienst eingesetzten Straßen patrouillen, Feldjäger, Hilfspolizei und dergleichen. Neue Dienstbezeichnungen in der NS.-Hago. Die NSK. meldet: Da die Bezeichnung Gau-Propa- gauda-Amtsleitung bzw. Gau-Propaganda-Amtsleiter der NS.-Hago zu Verwechslungen Anlaß gegeben hat, werden, wie die NS.-Hago mitteilt, ab sofort folgende Dienst bezeichnungen eingeführt: Gau-Amtsleitung der NS.-Hago, Abt. Propaganda; Kreis-Amtsleitung der NS.-Hago, Abt. Propaganda, bzw. Ortsgruppen-Amtsleitung der NS.- Hago, Abt. Propaganda.' Die Propagandawarte in den Gau-, Kreis- bzw. Ortsgruppen-Amtsleitungen der NS.- Hago führen dementsprechend ab sofort den Titel: Ab teilungsleiter Propaganda in der Gau-Amtsleituna der NS.-Hago, Abteilungsleiter Propaganda in der Kreis- Amtsleitung der NS.-Hago, bzw. Abteilungsleiter Propa ganda i n der Ortsgruppen-Amtsleitung der NS.-Hago. WWMM ab I. Mm ia «rast. Die Durchführungsverordnung zum Schriftleiter gesetz vom 19. Dezember 1933 ist soeben veröffentlicht worden. Sie bestimmt unter anderem, daß das Schrift leitergesetz am 1. Januar 1934in Kraft tritt. Wer nach dem 31. Dezember 1933 den Schriftleiterberuf ausüben will, muß, wenn er es nicht schon getan hat, un verzüglich bei dem für ihn zuständigen Landesverband des Reichsverbandes der Deutschen Presse einen Antrag auf Eintragung in die Berufsliste stellen. Unter den Begriff der Schriftleiterarbeiten fällte jede unmittel bare oder mittelbare Textgestaltung durch Wort, Nachricht oder Bild, nicht aber die Tätigkeit für den Anzeigenteil einer Zeitung oder einer politischen Zeitschrift. Wer seine Tätig keit bei einer Zeitung oder einer Zeitschrift ausübt, die im amtlichen, auch kirchenamtlichen, Auftrag herausgegeben wird, gilt nicht als Schriftleiter. Die Eignung zum Schriftleiterberuf im Sinne des 8 5 Nr. 7 des Gesetzes besitzen solche Personen nicht, die sich in ihrer beruflichen oder politischen Betäti gung als Schädlinge an Staat und Volk erwie sen haben. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erlischt die Mitgliedschaft zum Reichsverband der Deutschen Presse für alle Personen, die nicht zu diesem Zeitpunkt in die Berufs liste eingetragen sind. * 170V Erbgesundheilsgerichte. Am 1. Januar tritt das Gesetz zur Verhütung erb kranken Nachwuchses in Kraft. Im ganzen Reichsgebiet werden bis zum 1. Januar annähernd 1700 Erbge- snndheitsgerichte, davon allein rund 1000 in Preußen, ferner 27 Erbgesundheitsobergerichte entstehen, die sofort ihre Arbeit aufnehmen. Die Wissen schaft hat sich bemüht, einen vorläufigen Anhalts punkt über die Zahl der Personen zu finden, die inner halb kurzer Zeit einer Sterilisation unterzogen werden müssen. Sie schätzt diese Zahl auf rund 400000 Menschen. Sie verteilen sich auf alle neun Krankheiten, die das Gesetz als Erbkrankheiten aufzählt; der größte Teil jedoch, die Hälfte, leidet an angeborenem Schwachsinn. Die rund 400 000 Kranken bestehen etwa je zur Hälfte aus Männern und Frauen. Auch über die Kosten der Unfruchtbarmachung sind bereits Erhebungen angestellt worden. Die Aufbrin gung der Lasten geschieht zum größten Teil durch die Träger der Sozialversicherung, insbesondere also durch die Kranken kassen. Für nicht k.ränkenversicherte Personen werden im allgemeinen die Fürsorgeverbände einzutreten haben. Nur noch Porteigenoßen können Mitglieder der UntemgonUion der MAP sein. Berlin, 20. Debzr. Die „NSK." meldet: Der Staars- leiter der PO. Dr. Ley hat in einem Rundschreiben an die Amts- und Abteilungsleiter der Unterorganisationen der Partei mitgeteilt, daß in Zukunft die Mitglieder der Unter organisationen der Partei grundsätzlich Parteigenossen sein müssen. Die lediglich sympathisierenden Mitglieder dieser Unterorganisationen müssen in die gleichgeschalteten Ver bände, die Deutsche Arbeitsfront, Reichsbund Deutscher Be amten usw. überführt werden. Bei NSBO., NS.-Lehrer- bund, NSD.-Aerztebund, Amt für Beamten, Amt für Kom munalpolitik, NS.-Hago, Amt für Kriegsopferversorgung, NS.-Volkswohlfahrt, Abt. NS.-Heilpraktiker, muß mit die ser Ueberführung sofort begonnen werden. Eingliederung der evangelischen Jugend in die Hitlerjugend. Berlin, 21. Dezember. Das Verhältnis zwischen Hitlerjugend und evangelischer Jugend ist soeben endgültig geklärt worden. Der Reichsbischof und der Jugendsülirer des Deutschen Reiches haben ein Abkommen über die Ein gliederung der evangelischen Jugend in die Hitlerjugend unterzeichnet. Reichsbischof Ludwig Müller hat an den Reichs kanzler folgendes Telegramm gerichtet: „Ich habe soeben durch Vereinbarung mit dem von Ihnen bevollmächtigten Reichsjugendführer die Eingliederung des evangelischen Jugendwerkes in die Hitlerjugend vollzogen. Die dem evan gelischen Jugendwerk anvertraute besondere Aufgabe ist damit für das große Ziel einer einheitlichen Erziehung der gesamten deutschen Jugend eingesetzt. Gott segne diese Stunde für unser Volk und unsere Kirche, Gott lasse sein heiliges Wort mächtig werden in der nationalsozialistischen Erziehung der kommenden Geschlechter." An den bisherigen Führer des evangelischen Jugend werkes Erich Stange hat der Jugendführer des Deutschen Reiches folgendes Telegramm gerichtet: „Mit sofortiger Wirkung entziehe ich Ihnen Ihr Amt im Jugendführer ring. Habe Ihren sofortigen Ausschluß aus NSDAP, im Schnellverfahren beantragt." — Stange, der erst seit kur zem der NSDAP, angehört, hat versucht, die von Adolf Hitler gewünschte Einigung der deutschen Jugend zu sabo tieren. Der Reichsjugendfllhrer hat an den Reichskanzler Adolf Hitler folgendes Telegramm gerichtet: „Melde im Rahmen des mir gewordenen Auftrages die Einigung der deutschen Jugend zu vollziehen: die Eingliederung der evangelischen Jugend in die Hitlerjugend, gez. Schirach, Jugendfüh rer des Deutschen Reiches." Das kommende Heilpraktiker-Gesetz Berlin, 20. Dezember. Nach dem bisherigen Recht war in Deutschland jeder befugt, gewerbsmäßige Heiltätigkeit auszüüben. Welche Folgen sich hieraus ergaben, ist allge mein bekannt. Das neue Heilpraktiker-Gesetz, das im Ent wurf der Reichsregierung vorliegt, wird mit dem bisherigen Rechtszuftand, daß jeder auch ohne Vorkenntnisse und ohne persönliche und charakterliche Eignung den verantwortungs vollen Heilberuf ausüben kann, brechen. Im Einverständnis mit der ärztlichen Führung und der der Heilpraktiker wird neben dem Arzt eine ganz bestimmte, zahlenmäßig nicht übermäßig bedeutende Gruppe von Personen die Befugnis zur Ausübung der Heiltätigkeit erlangen. Die Behandlung, Beratung und Feststellung von Krankheiten beim Menschen wird den Heilpraktikern nur insoweit gestattet sein, als nicht durch schon bestehende Gesetze oder durch die geplante Neu regelung die Behandlung bestimmter Krankheiten allein den in Deutschland behandlungsberechtigten Aerzten Vor behalten bleibt. Hierzu gehört insbesondere die Reichsver sicherungsordnung, auf deren ganzem Gebiet ausschließlich die approbierten Aerzte tätig sein dürfen. Hierzu gehören ferner die Behandlung von Geschlechtskrankheiten, die Aus führung der Geburtshilfe und der Chirurgie sowie die Ver schreibung oder Anwendung stark wirkender Gifte oder stark wirkender Arzneimittel. Die Anerkennung der Heilpraktiker wird an wichtige Voraussetzungen geknüpft sein. Die Be fähigung für den Beruf muß vor einer Prüfungskommission unter Beweis gestellt werden. Die Ausübung der Heiltätig keit im Umherziehen wird mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für die Heilpraktiker verboten sein. Hauptberufliche Tätigkeit mit festem Wohn- und Praxissitz ist Vorschrift, jede standesunwürdige Werbung verboten. Wer gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstößt oder die Heiltätigkeit ausübt, ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein, wird mit Ge fängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafen oder beiden Strafen bedroht. Die Verabschiedung des Gesetzes durch die Reichsregie rung ist in kürzester Zeit zu erwarten. Nelle WllWlMWlMgslNtiHe. Vom 1. Januar 1934 ab treten zufolge des Gesetzes zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Invalidenversicherung vom 7. d. M. hinsichtlich der Versicherungsbeiträge folgende Aenderungen ein: Die bisherige höchste Lohnklasss VII gilt vom 1. Januar an nur noch für wöchentliche Arbeitsverdienste von 36 bis 42 RM. Der Wockenbeitrag in dieser Klasse beträgt ab 1. Januar 2,10 RM. statt bisher 2 RM. Für wöchentliche Arbeitsverdienste von mehr als 42 RM. ist eine neue Lohn klasse VIII mit einem Beitrag von 2,40 RM. eingefllhrt wor den. Für die freiwillige Beitragsentrichtung sind zwei Bei tragsklassen IX und X mit 2,70 RM. und 3 RM. Wochen beitrag gebildet worden Im übrigen sind bis auf weiteres die bisherigen Beiträge weiter zu entrichten. Die bisherigen Beitragsmarken der Lohnklasse VII wer den ab 1. Januar nicht mehr verkauft. Soweit Arbeitgeber mit der Veitragsleistung für ihre Versicherungspflichtigen rückständig sind, werden sie hierdurch besonders darauf hin gewiesen. Ab 1. Januar 1934 sind nur Beitragsmarken neuen Wertes, und zwar zunächst nur Einwochenmarken, käuflich und verwendbar. Abbruch der deutsch-französischen Wirtschafts-Verhandlungen. Berlin, 21. Dezember. Die deutsch-französischen Wirt- schaftsberhandlungen in Paris haben zu keiner Einigung geführt. Die deutsche A b o r d n u n g w i r d Paris am Freitag verlassen. Die deutsch-französischen Wirtschaftsbeziehungen wer den durch das Handelsabkommen vom 30. August 1927 geregelt, das auf der Grundlage der gegenseitigen Meistbegünstigung aufgebaut ist. Frankreich war in den letzten Jahren zu einer Anwendung der Einfuhr- kvntingentie r u ngen übergegangen. Im September 1933 kündigte die französische Regierung an, daß sie beab sichtige, die Einfuhrkvntingentierüngen in Zukunft von der Klausel der Meistbegünstigung loszulösen. In Zukunft sollten von den Einfuhrkontingenten nur 25 v. H, nach der Regel der Meistbegünstigung gewährt werden, für die übrige: 75 v. H.. behalte sich Frankreich freie Hand vor. Es kam dann zu Verhandlungen, die am 31. Oktober in Paris begannen. Man wollte von deutscher Weite aus erreichen, daß das französische Kontingentierungssystem so gestaltet werde, daß ausgleichende deutsche Maßnahmen nach Möglichkeit vermieden werden könnten. Dieser Ver such hat zu keinem Erfolg geführt. Die Verhandlungen sind hauptsächlich an zwei französischen Ford runze i gescheitert. Von französischer Seite wurde ein so starker Abstrich an dem deutschen Ausfuhrüberschuß verlangt, daß die Gefahr bestand, daß der verbleibende Rest nicht mehr ausreiche, um devisenmäßig den Transfer der Zah lungen zu decken, die unter dem Stillhalteabkommen und dem deutschen Transfer-Moratorium noch aus der deutschen auf die französische Volkswirtschaft zu übertragen sind. Außerdem wollte Frankreich den Abstrich an dem deutschen Ausfuhrüberschuß auf einen so kleinen Ausschnitt der deutschen Warenausfuhr beschränken, daß den davon be troffenen deutschen Waren für die Zukunft der franzö sische Markt verschlossen worden wäre. Es handelt sich nm fast alle deutschen landwirtschaftlichen Ausfuhrerzeugnisse, sowie um eine Reihe industrieller Erzeugnisse. An diesen Forderungen hat die französische Abordnung zäh festgeh alten. Wie sich die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutsch land und Frankreich vom 1. Januar 1934 ab gestalten werden, hängt allein von der französischen Regierung ab. An sich läuft das Handelsabkommen von 1927 weiter.' Die deutsche Regierung wird ihre Maßnahmen danach richten, wie Frankreich seine Einfuhrkontingentierungen handhaben wird. Bei den Verhandlungen in Paris ist auch eine etwaige Verlängerung des deutsch-französischen Reisever kehrsabkommens besprochen worden. Zu einer Einigung ist man jedoch nicht gelangt. Sichtvermerk ab 1. Januar aufgehoben. Berlin, 21. Dezember. Der Reichsminister des Innern hat den am 4. April 1933 eingeführten Ausreisesichtver merkzwang für Reichsangehörige mit Wirkung vom 1. Ja nuar 1934 aufgehoben. Zwei Mittäter an der Ermordung Horst Wessels verhaftet. Berlin, 22. Dezember. Die Justizpresiestelle Berlin teilt mit: Der Prozeß wegen der hinterlistigen Ermordung dcs nationalsozialistischen Vorkämpfers Horst Wessel wird in nächster Zeit teilweise noch einmal vor dem Landgericht Berlin aufgerollt werden. Bekanntlich wurden seinerzeit gegen dre Haupttäter außerordenrlich niedrige Zuchthaus- bezw. Gefängnisstrafen verhängt. Durch die unermüdliche Ermittlungsarbeit der Stras- verfoigungsbehörden ist es nunmehr gelungen, den 26jäh- rigen jüdischen Maler Saly Epstein und den 31jähri- gen Schiffer Peter Stoll zu verhaften. Nach Abschluß der zurzeit noch schwebenden Voruntersuchung wird die Staats anwaltschaft gegen beide Anklage wegen gemeinschaftliche» Totschlags erheben. Bekanntlich wurde der deutsche Nationalheld Horst Wessel am 14. Januar 1930 in seiner damaligen Wohnung in der großen Frankfurter Straße 62 von einer Bande roter Untermenschen unter Führung des berüchtigten Mörders Höhler heimtückisch überfallen und durch einen Mund schuß so schwer verletzt, daß er am 23. Februar 1930 im Krankenhaus am Friedrichshain , das heute nach ihm Horst- Wessel-Krankenhaus umgetauft ist, verstarb. Zu der Verhaftung von Stoll und Epstein kam es auf recht eigenartige Weise. Stoll hatte in völlig be trunkenem Zustande einen Streit mit seiner Frau, der sich schließlich unter großem Lärm aus der Straße fortsctzte. B" dieser Gelegenheit rief Frau Stoll in Zeugengegenwart ihrem Manne zu, er wolle es wohl mit ihr genau so mache» wie dam, eingeleitc Beschuldig der Haup brechern, überfiele nahmen Stoll an Aufstellu sei wurde von dem stein geg nächsten St Boch gegen dei fahrt, H< einfacher kennung für die T von 9VÜ werden. 2n s Vertreter terliche 2 hätten, w Hirtsiefer pflichtget gebliche ! verschleie sivbestech: strafe köv * M, kleines H der Nacht Bluttat, der 25jäh gemietet, im Erdgc stellte eil heraufna Mädchen Restaura binnen b der Tod nun in k war Na man Bra Braun n Verletz»» angericht« * Vi verurteilt das Bert alte» Ba arbeitcr »er war 29 Jahrl Jahre a Zachthau 2. Dezen Straßeub alte» Mr rend der die unter der Sittt Angeklrg uugswür! von der emwands Wvhnuno wußtlos Es ist bl Fra» Ji schaffe» drückende Roml 91 M den Jr „A richten, gemach komm! Ur raum l richten- nicht la sie die auszup Zahl»» Schaup Al technisä nicht n sender i diese 2 würde, ihm sor technisck und far Nebbnr zurück, wie im Düse zr All stelle ur die Tw Platte t erreiche Kontakt dann fl rühren sich ein breiten, engen 8
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)