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Ottendorfer Zeitung : 17.12.1933
- Erscheinungsdatum
- 1933-12-17
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Privatperson
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1811457398-193312178
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1811457398-19331217
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1811457398-19331217
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Ottendorfer Zeitung
-
Jahr
1933
-
Monat
1933-12
- Tag 1933-12-17
-
Monat
1933-12
-
Jahr
1933
- Titel
- Ottendorfer Zeitung : 17.12.1933
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Die Aufgaben der Presse im neuen Reich. Eine Kundgebung des Präsidenten der Reichspressekammer. Berlin, 13. Dezember. Vor Vertretern der Presse, Ver legern und Schriftleitern machte der Präsident der Reichs pressekammer, Verlagsdirektor Amann, am Mittwoch mittag bedeutsame Ausführungen über WefenundAuf- gabenderPrefse. Ich betrachte es als meine besondere Aufgabe, so führte der Präsident der Reichspressekammer u. a. aus, aus dieser jetzt noch rein äußerlichen Zusammenfassung zunächst das Ge fühl und schließlich das klare Bewußtsein einer innerlichen Verbundenheit emporwachsen zu lassen Die Presse — berufen zum hingebungsvollen, stets opferbereiten Dienst für die Volksgemeinschaft — for dert von jedem, der zu ihrer Gestaltung mit berufen ist, strenge Erfüllung auch der kleinsten Pflicht und höchstes Verantwortungsbewußtsein. Das gemeinsame innere Erleben wird die in der Presse Schaffenden zu einem festen Block zusammenschweißen, aus dem alle Schlacke und alles Unechte Lurch den harten Ham merschlag der Pflicht herausgehämmert wird. Erst wenn sich diese Umwandlung im Denken, Fühlen und Trachten jedes einzelnen vollzogen hat, ist die deutsche Presse auf das Ergebnis eines einheitlichen Wollens aller an ihrer Gestaltung Mitwirkenden das Instrument, das der heutige Staat braucht. Es ist festzustellen, daß von einem wesentlichen Teil der deutschen Presse die neue Aufgabe, die aus der national sozialistischen Revolution heraus erwachsen ist, noch gar nicht klar erkannt, geschweige denn erfüllt worden ist. Diese neue Aufgabe kann jedoch unmöglich darin erblickt werden, daß sich die Mehrzahl der deutschen Zeitungen bemühen soll, ihren Inhalt mehr oder weniger nach einem Schema, auf denselben Ton abzustimmcn und damit gleichförmig zu wer den. Diese Gleichförmigkeit ist nicht das Ergebnis von Ne- gierungsmaßnahmen und entspricht nicht dem Willen der Führung der Nation. Sie hat ihre Ursache vielmehr in einer- sich aus der Vergangenheit erklärenden inneren Fremdheit vieler in der Presse geistig Schaffenden mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Neve UMIW für dir ZeHuWMbm. Berlin, 13. Dezember. Der Präsident der Reichs pressekammer, Amann, hat auf Grund der ersten Verord nung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1 November 1933 folgendes bestimmt: 1. Zeitungen und Zeitschriften, die nicht schon vor dem 14. Dezember 1933 erschienen sind, dürfen bis zum 31. März 1934 nicht gegründet werden. 2. Eine Verpflichtung zum Bezug bestimmter Zei tungen ist nicht zulässig, insbesondere nicht durch An ordnungen oder Befehle; ebensowenig darf eine Kon trolle über den Bezug von Zeitungen ausgeübt werden. Anordnungen und Verfügungen sowie Kontrollmaß nahmen behördlicher Stellen für den Bereich des inneren Dienstbetriebes bleiben hiervon unberührt. Soweit Dienst stellen für den Bereich des inneren Dienstbetrieb es der artige Anordnungen treffen wollen, bedürfen sie der vor herigen schriftlichen Zustimmung der Reichspressekammer. Das Recht von Organisationen, für den Bezug von Zeitun gen oder Zeitschriften empfehlend einzutreten, bleibt durch diese Anordnung unberührt. 3 Die Lieferung von Zeitschriften einer Organisation darf weder durch Ausübung des Organisationszwanges, noch unter irgendwie gearteter Mitwirkung der Organisa tion und ihrer Einrichtung erfolgen. 4. Verlegern und Verlagen von Zeitschriften und Zei tungen ist der Abschluß von Vertrügen, Vereinbarungen und Abreden sowie jede sonstige Maßnahme verboten, die eine ausschließliche Veröffentlichungsbefugnis für Bekannt machungen und Nachrichten von Organisationen. Verbänden und Vereinen bezwecken oder bewirken. Diesem Verbot zu widerlaufende Verträge usw. sind sofort aufzuheben. Hiervon unberührt bleiben satzungsmäßige Vorschriften über die Veröffentlichung der zur Wahrung von Formen und Fristen ergehenden Bekanntmachungen Das gleiche gilt für Anordnungen der NSDAP, und ihrer Nebenorgani sationen über die Veröffentlichung parteiamtlicher Bekannt machungen. 5. Der Werbung von Beziehern für Zeitungen durch Werber, die damit betraut sind, nach Listen oder bezirks weise oder von Haus zu Haus Bezugsbestellungen zu sammeln, ist für die Zeit vom 1. Zanuar bis zum 31. März 1834 verboten. 6. Eine Abänderung der in dieser Anordnung vor gesehenen Befristungen bleibt Vorbehalten. 7 Der Verein Deutscher Zsitungsverleger und der Reichsverband Deutscher Zeitschriftenverleger werden As die zuständigen Fachverbände mit der Durchführung der Anordnungen beauftragt. Der Anklagevertreter im Lubbe-Prozeß. Der Reichsanwalt hält van der Lubbe der Brandstiftung in vier Fällen und des Hochverrats für überführt. Leipzig, 14. Dez. Landgerichtsdirektor Parisius wachte gestern im Reichstagsbrandprozeß längere Ausfüh rungen, die daraus hinausliefen, daß van der Lubbe sowohl der Brandstiftung in vier Fällen als auch des Hochverrats für überführt zu gelten habe. Er beendete seine Ausfüh rungen wörtlich: „Van der Lubbe ist in vollem Umfange im Sinne der Anklage für schuldig zu befinden und die Strafe ist sestzusetzen, die allein nach dem Gesetz zulässig ist, die allein auch der ungeheuren Schwere des Verbrechens ge recht wird. Landgerichtsdirektor Parisius hat den eigent lichen Strafantrag damit noch nicht gestellt. Dies bleibt den Ausführungen des Oberreichsanwalts überlassen, der sich heute Donnerstag äußern wird. In der Nachmittagssitzung gab der zweite An- klägevertreter, Landgerichtsdirektor Parisius, eine aus führliche Schilderung des Lebensweges des Angeklagten van der Lubbe. Er verneint die Frage, ob der An- gMagte seine Wanderungen nur unternommen habe, nm dfh Welt kennenzulernen. Man müsse vielmehr onnehmen, daß seine zahlreichen Fahrten dem Zwecke dienten, die poli tischen Verhältnisse in den anderen Ländern zu studieren. Auch im Februar 1933 habe er sich nach Deutschland be geben, um an den politischen Ereignissen teilzunehmen. Lubbe wird nach der Anklage nicht nur beschuldigt, die Brandstiftungen ausgeführt zu haben, sondern ihm wird uoeiter vorgeworfen, sich LesHochverrates schuldig gemacht zu haben. Damit kommen wir zu den Beweggründen des Angeklagten van der Lubbe bei der Brandstiftung. Reichs- anwält Parisius verweist hierbei auf die Ausführungen des Oberreichsanwaltes und kommt zu dem Ergebnis, . dast sich van der Lubbe des fortgesetzten Hochverrates im Sinne des 8 81 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht habe. Reichsanwalt Parisius schließt sein mehr als sünfstlln- digesPlädoyer mit folgenden Ausführungen: Wenn damals im Februar die Pläne van der Lübbes gelungen wären und das beabsichtigte Fanal für die Er hebung der revolutionären Arbeiterschaft sich ausgewirkt hätte, der von der Kommunistischen Partei seit langem vor bereitete gewaltsame Aufstand gefolgt wäre, dann wäre das Chaos über Deutschland hereingebrochcn. Daß es nicht dazu gekommen ist, ist einzig und allein dem kraftvollen und energischen Eingreifen der nationalsozialistischen Regie rung zu verdanken. Dank diesem festen Zugriff des Staates liegt jetzt der Kommunismus in Deutschland zerschmettert am Boden. Wir wollen hoffen, daß er sich von dieser Nieder- lagk nie wieder erheben wird Nun hat aber die Stunde der Abrechnung geschlagen, und, meine hohen Herren Richter, Ihnen dürfte es nicht schwerfallen, . den Angeklagten van der Lubbe in vollem Umfange im Sinne der Anklage für schuldig zu befinden und diejenige Strafe gegen ihn festzusetzen, die allein nach dem Gesetz zulässig ist, die aber anderseits auch allein der ungeheuren Schwere seines Verbrechens gerecht wird. Die Verhandlung wird am Donnerstag um 10 Uhr fortgesetzt. Der vbemchsmM übei die MWid MMs. Auch die Bulgaren schwer belastet. Leipzig, 14. Dezember. Die Anklagebehörde des Reiches wird heute aus dem Verbrechen der Reichstagsbrandäiftung und den übrigen hochverräterischen Treiben der Kommu nistischen Partei Deutschlands in Gestalt der Strafan - träge vor aller Welt die Schlußfolgerungen ziehen. Oberreichsanwalt Werner erhält gleich zu Beginn der Verhandlungen das Wort zur weiteren Begründung der Anklage. Er erklärt, untersuchen zu wollen, ob die Annahme der Anklage zutreffe, daß die Mittäter van der Lübbes die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff gewesen seien. Personen, so hebt er hervor, die unmittelbar Kenntnis davon erhalten haben, daß diese vier Angeklagten bei der Tat zugegen waren, sind nicht vor handen. Van der Lubbe ist am Tatort festgenommen wor den, die übrigen hat man dort nicht gesehen. Ihre Schuld kann deshalb nur nachgewiesen werden, durch tmstände, die darauf hindeuten, daß sie mit der Tat in Verbindung stehen müssen Zu wessen Nutzen, so muß man nach einem ulten krimi nalistischen Grundsatz fragen, die begangen worden ist, d. h. wem sollte sie zugute kommen? Entscheidend ist nicht, was für den Täter schließlich und endlich bei der Tat her ausgekommen ist, sondern was er erreichen könnte und wollte. Natürlich kamen bei dem politischen C harakter des Deliktes nicht private, sondern politische Vorteile in Be tracht. Da die Angeklagten alle Kommunisten sind, wird die Frage so zu stellen sein: „Hatte die kommunistische Partei ein Interesse an der Tat und konnte sie nach verständigen Erwägungen unter Berücksichtigung der damaligen politischen Lage einen Vorteil für sich und ihre Ziele erwarten? Diese Frage, so ruft der Oberreichsanwalt aus, ist meines Erachtens unbedingt zu bejahen? Neben der Frage „Zu wessen Nutzen" komme der zweite juristische Grundsatz in Betracht, daß man sich frage: Wer ist zur Zeit der Tat oder kurz vor oder kurz nachher am Tat ort gesehen worden? Damit kommen wir auf die Abgeord neten Torgler und Koenen, von denen Koenen flüchtig ist und nur aus diesem Grunde nicht mit auf der Anklagebank sitzt. In Ausführung über die Mitschuld des Angeklagten Torgler an der Inbrandsetzung des Reichstaasgebäudes, erklärte der Oberreichsanwalt: Durchschlagend aber gegen Torgler ist auszuführen: Er ist nicht nur kurz vor der Tat am Tatort gewesen, sondern er ist auch kurz vor der Tat mit dem Täter selbst gesehen worden. Zu den vorgetragenen Veweismomenten kommt noch ein weiteres, nämlich die Aussage des Zeugen D r o t h e. Dieser Zeuge hat verhältnismäßig spät im Verlaufe des Verfahrens Bekundungen gemacht, die geeignet sind, Po poff und Torgler aufs schwerste zu b e - l a st e n. Todesstrafe gegen van der Lubbe und Torgler beantragt. Leipzig, 14. Dezember. Im Reichstagsbrandstifter prozeß beantragte der Oberreichsanwalt gegen den Haupt angeklagten van der Lubbe die Todesstrafe wegen des fortgesetzten Verbrechens des Hochverrats in Tateinheit mit dem dreifachen Verbrechen schwerer Brandstiftung und wegen des Versuches der einfachen Brandstiftung. Außer dem beantragte der Oberreichsanwalt Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer. Der gleiche Antrag richtet sich gegen Torgler, der ebenfalls unter den gleichen Umständen zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt werden soll. Die drei Vulgaren Dimitroff, Popoff und Taneff sollen von der Anklage des fortgesetzten Hochverrats in Tateinheit mit Brandstiftung aus Mangel an Beweisen freigesprochen werden. Die Nachmittagssitzung Les Reichstagsbrandstifter prozesses beginnt mit einer scharfen Zurechtweisung des An geklagten Dimitroff durch den Vorsitzenden, weil Dimitroff während der Ausführung des Oberreichsanwalts wiederholt gelächelt hat. Der Oberreichsanwalt fährt dann in seinem Plädoyer fort und wendet sich nunmehr Len drei bulgarischen Angeklagten zu. Er bezeichnet die Angabe Dimitroffs, er habe sich als bulgarischer Emigrant in Deutschland nur mit bulgarischen Angelegenheiten befaßt, als sehr wenig wahrscheinlich. Ein bestimmter Nachweis jedoch, daß Dimi troff in Deutschland andere Dinge getrieben habe, sei im all gemeinen nicht möglich gewesen, ebenfalls stehe aber fest, daß Dimitroff mit einem Führer der deutschen Kommunisten in Verkehr gestanden habe. Dimitroff sowie Popoff hätten in der Voruntersuchung alles getan, um die llntersuchungs- behörden irrezuführen. - Der Oberreichsanwalt unterstrich mit besonderem Nachdruck, daß keiner der drei Bulgaren einen plausiblen Grund dafür habe angeben können, daß sie gerade in Deutschland Aufenthalt genommen haben. Alle drei hätten sich gerade in einer Zeit in Deutschland einge funden, in der von den deutschen Kommunisten ein bewaff neter Aufstand vorbereitet wurde. Ihre Behauptung, daß sie sich für deutsche politische Verhältnisse nicht interessiert hät ten, sei vollkommen unglaubhaft. Für eine Beteili gung des Popoff am Reichstagsbrand seien zwei Momente von besonderer Bedeutung. Er sei am Nach mittag des Brandes in Begleitung des Angeklagten Torgler im Reichstag gesehen worden, und der Zeuge Frey habe mit Bestimmtheit behauptet, Popoff wiederzuerkennen. Ferner habe der Zeuge Grothe Popoff belastet. Popoff sollte der jenige sein, dem die Tasche mit» dem Brandmaterjal am Reichstag übergeben worden ist. In gewissem Grade sei, sagt der Oberreichsanwalt, die Aussage Grothes durch an dere Zeugen erschüttert worden; im übrigen aber bestehe kein Grund, an Grothes Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Grothe habe den Poposi auch in der Roten Hilfe gesehen. Gegenüber anderslautenden Zeugensaussagen müsse man bedenken, daß die Note Hilfe nach dem gleichen Prinzip ar beitete, wie die KPD., und daß ihre Mitglieder ebenfalls geneigt seien, Angaben zu machen, die geeignet seien, Kom munisten aus der Gefahr einer Strafverfolgung zu retten. Die Brücke, fuhr der Oberreichsanwalt fort, die vom Reichstagsbrand zu den angeklagten Bulgaren führte, sei Lie Aussage des Kellners Helmer vom Bayernhof, die allerdings durch andere Zeugenaussagen bis zu einem nicht unerheblichen Grade als zweifelhaft zu bezeichnen sei. Män werde demnach der Aussage Helmers mit einer gewissen Skepsis gegenübertreten müssen und auf sie kein ausschlag gebendes Gewicht legen dürfen. ' - Der Oberreichsanwalt erklärt zum Schluß, es bestehe ein erheblicher Verdacht, daß die drei angeklagten Bulgaren unerlaubte Dinge in Deutschland getrieben haben, die mit der Vorbereitung einer deutschen Revolution im Zusammen hang stehen. Daß sie aber gerade mit dem Reichstagsbrand in Beziehung stehen, sei nicht mit Bestimmtheit zu erweisen, obwohl ein starker Verdacht nach dieser Richtung bestehen bleibt. Oberreitsanwalt Dr. Werner stellt sodann die oben- gemeldeten Strafanträge. Ruhiae Aufnahme der Strafanträge. Der Angeklagte van der Lubbe bleibt, während der Oberreichsanwalt die Todesstrafe für ihn beantragt, voll kommen unberührt von dem, was um ihn vorgeht, yr seiner gewohnten, tief zusammengesunkenen Stel lung sitzen. Auch Torglerzeigt nicht die ge ring st eBeweg un g. Ebenso bleiben die bulgari; schen Angeklagten vollständig ruhig. Selbst Dimitrofl unterläßt beim Antrag auf Freisprechung seine Zwischen bemerkungen. - - Der Mortlaut'der Strafanträge. Die Strafanträge, die der Oberreichsanwalt am Schluß seines Plädoyers stellte, haben folgenden Wortlaut: Ich beantrage erstens, den Angeklagten van der Lubbe schuldig zu sprechen eines fortgesetzten Ver brechens des Hochverrats nach Paragraph 81 Nr. 2 Und 82 des Strafgesetzbuches in Tateinheit mit drei Verbrechen der sstweren Brandstiftung nach Paragraph 366 Nr. 3 und Paragraph 307 Nr. 2 des Strafgesetzbuches und eines Ver suches der einfachen Brandstiftung nach Paragraph 5 Ab satz 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 in Verbindung mit dem Gesetz über die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe vom 29. März 1933, ihn zur Strafe des Todes zu verurteilen. Zugleich beantrage ich, dem Ange; klagten van der Lubbe die bürgerlichen Ehrenrechte aus Lebenszeit abzuerkennen. Ich beantrage zweitens, den Angeklagten Torgler schuldig zu sprechen eines fortgesetzten Verbrechens des Hochverrates nach Paragraph 81 Nr. 2 und 82 des Straf gesetzbuches in Tateinheit mt einem Verbrechen der schweren Brandstiftung nach Paragraph 306 Nr. 3 und 307 Nr 2 des Strafgesetzbuches und in Anwendung der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar in Verbindung mit dem Gesetz über die Ver hängung der Todesstrafe vom 29. März zum Tode Zu verurteilen. Zugleich beantrage ich, ihm die bürger lichen Ehrenrechte auf Lebenszeit abzuerkennen. Ferner be antrage ich, den Angeklagten van der Lubbe und Torgler die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie nicht durch die Verfolgung der Angeklagten Dimitroff, Poposf und Taneff entstanden sind. Schließlich beantrage ich, Vie Angeklagten Dimi troff,Taneff und Popoff von der Anklage des fort gesetzten Hochverrates in Tateinheit mit einem Verbrechen der schweren Brandstiftung mangels ausreichender Beweise f r e i z u s p r e ch e n. Die durch ihre Verfolgung entstan denen ausschaltbaren Kosten beantrage ich, der Staatskasse aufzuerlegen. Der Verteidiger der Bulgaren spricht. Nach der Pause beginnt Rechtsanwalt Dr. Teichert sein Plädoyer für die drei bulgarischen Angeklagten. Der Alibibeweis für Popoff und Toneff sei zwor-nicht schlüssig, aber die Beweisaufnahme habe Loch die.Angaben der beiden über ihren Aufenthalt am.Vraydtage gestützt und jedenfalls nichts f ll r i h r e-'S ch u l d ergeben Von D i mit r o f f stehe ja fest, daß er a m B ta n d tag e nichtinBerlinwa r. Der Angellpunkt der ganzen An klage gegen die Vulgaren, Lie Aussage des Zeugen Helmer, enthalte eine ganze Reihe von Irrtümern. Der Verteidiger sucht dann diese im einzelnen nachzuweisen. Dr. Teichert be spricht hierauf in ausführlicher Weise die Aussagen der zahlreichen anderen Zeugen, soweit deren Bekundungen die drei Bulgaren betreffen. Insbesondere wendet sich Dr. Tei chert gegen die Aussage des Zeugen Grothe, dem er vdrwirst- seine Bekundungen frei e r f u n d e n zu haben. Um 7.43 Uhr abends wird die Sitzung geschlossen. Am Freitagvormittag will Dr. Teichert sein Plädoyer fort fetzen. * Zu Beginn der heutigen Verhandlung erklärte Rechts anwalt Dr Sack, er möchte erst am Sonnabend seinen Sckilußvortrag halten, denn er fühle sich heute körperlich und geistig nicht in der Lage, gegenüber den Anträgen des Ober reichsanwalt mit genügendem Nachdruck auftreten ZU können, entsprech Dann um sein, geklagten Dr. aus den Jnsbeson Kämpf nur gemc hcraüszu raten zu ländische : Popoff. Kämpfer Der Nack nicht i für die stehender selbst me des Ober klagte der Ankl Les dadu Es t Dan Les Rech des Reick geworder im Reich pflichtet verlässig lichen A: Prozesse- der Lubl Und zu mußte ick Urteil bi Die der Vrai Partei, i Das den dafür, di hat. Für Arbeiter Staate si Im Rechtsar Verteidi der Frag stiftung keinesfal diese Bri sein Gel Schn Pos ein aus fahrens sonenzug Signal l Zpges r Meter h 14 schwe Schüll Trans Mo wird, ist rischem < gen An? worden. letzten T Zeh, Pr? RoN Kuchei starrte war l flüster gehör, drei - ! n. Eo Ach, mich i S Lanie flüchti sogar mit v 'Hande, ? Mac , und si ' 'ü- „i ' gekom Blatte darin A leuchte stände Mode, ' viele l ungehr er: wot flehte : " gleich, sein Kuchen A! Jnrere vlköni
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