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VIr1c»Il«tt f. b. Dtsch«. vuchbaudel. Redaktioneller Teil. X; 41, 18. Februar 1918. 10 181) Möller, Rudolf, in Fa. Capaun-Karlowa'sche Buchhandlung Hermann Zeitz in Celle. 10172) Oldenburg, Ernst Karl Paul, in Fa. Oldenburg L Co., Verlag in Leipzig. 10188) Sack, Hermann, in Fa. Hermann Sack in Berlin. 10187) Schiener, Karl, in Fa. I. A. Stein'S Buch- und Kunsthandlung Theodor Schleuer in Nürnberg. 10178) Uiinger, Paul, Prokurist der Fa. K. I Wyß Erben in Bern. 10 173) Wahl, Eugen, in Fa. .Süddeutscher Jndustrteblatt« Verlag (Eugen Wahl) in Stuttgart. 10182) Wassermann, Casimir, in Fa. Tobiar Dannheimer in Kempten t. Alg. Gesamtzahl der Mitglieder: 3538. Leipzig, den 16. Februar 1918. Geschäftsstelle des Dörseuvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. , vr. Orth, Syndikus. Die dem Namen Vorgesetzte Ziffer bezeichnet die Nummer in der Mitgliederrolle. Bekanntmachung. Unser in Wolfenbüttel verstorbener Kollege Herr Albert Dressel, ehemaliger Inhaber der Akad. Buchh. Albert Dressel, Dresden, hat dem Unterstützungs-Verein letztwillig 300 Mark bestimmt, zum Erwerb der immerwährenden Mitgliedschaft. In Dank barkeit haben wir seinen Namen in das Verzeichnis der immer währenden Mitglieder ausgenommen. Berlin, den 12. Februar 1918. Der Vorstand des Unterstützungsoereins der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Edmund Mangelsdorf. Max Schotte. MaxPaschke. Reinhold Bor stell. -Die Preissteigerung im Vuch- und Musikalienhandel.» In dem soeben ausgegebenen Februarheft der in Carl Heymanns Verlag, Berlin, erscheinenden Zeitschrift »Recht und Wirtschaft« hat Rechtsanwalt vr. Glaser in Dresden unter dem Titel »Die Preissteigerung im Buch- und Musikalienhandel« einen Artikel erscheinen lassen, der insofern das Interesse des Buchhandels verdient, als er ziemlich vollständig alles zusam menstellt, was sich gegen die vom Buchhandel während des Krie ges befolgte Preispolitik vom Standpunkte des Juristen aus sagen läßt. Wohlgcmerkt, nicht jenes Juristen, dem, wie man aus der Stelle folgern könnte, an der der Aufsatz erschienen ist, dar Recht um der Wirtschaft oder gar um der Menschen willen da ist, sondern des Buchstabenjuristen, dem das Recht ein Ding ohne jede lebendige Beziehung zum Leben ist. Andern falls wäre eine so konstruktive Rechtsauffassung, wie sie sich hier in bewutztem Gegensatz zu allem ausspricht, was ein ganzer Be rufsstand als Notwendigkeit erkannt hat, um seinen Ange hörigen über die Schwere der Zeit hinwegzuhelfen und den Zusammenbruch ihrer Betriebe zu verhüten, nicht wohl möglich. Die Tendenz des Aufsatzes kennzeichnet sich schon durch die wie derholte Berufung auf Prof. Bücher, dessen bekanntes Buch über den Buchhandel ja in allen den Fällen herhaltcn mutz, in denen der Eindruck strengster »Wissenschaftlichkeit« trotz beschei dener Aufwendung buchhändlerischer Kenntnisse erzielt werden soll, wobei schon von vornherein als feststehend angenommen wird, daß der Buchhandel ein höchst fragwürdiges und zweifelhaftes Gewerbe sei. Dieser Eindruck wirkt um so peinlicher, je mehr man sich die Arbeit und das heiße Bemühen der buchhändleri schen Vereinigungen vergegenwärtigt, die Interessen des eige nen Berufs in Einklang mit den Forderungen der Gesetzgebung und den Interessen der Bllcherkäufer zu bringen und die durch die zerstörende Kraft des Krieges hervorgerufenen Schädigun gen auf das geringstmögliche Maß zu beschränken. Wenn wir gleichwohl den Aufsatz vr. Glasers hier eingehen der würdigen, so geschieht es weniger wegen seiner Bedeutung, 88 da alle von vr. G. vorgebrachten Bedenken bereits im Börsen blatt erörtert worden sind, als vielmehr um die Undurchfllhr- barkeit und Zweckwidrigkeit der von ihm vertretenen Rechts anschauung in Anwendung auf den Buchhandel und seine Ware zu zeigen. Wir folgen dabei der von dem Verfasser getrof fenen Einteilung seines Aufsatzes in 6 Abschnitte, jedem das, was dagegen spricht, unmittelbar anschließend. 1. Zunächst erörtert vr. G. die Frage, ob Bücher und Mu sikalien, ja überhaupt Gegenstände des geistigen Be darfs zu den Gegenständen »des täglichenBedarfs« im Sinne der Kriegswuchergesetzgebung zu rechnen sind. Ob wohl der Verfasser selbst bemerkt, daß die Frage umstritten sei, da verschiedene angeseheneJuristen sich gegen die Einbeziehung von Büchern in die Kriegswuchergesetzgebung ausgesprochen haben, stellt er sich auf den Standpunkt, daß »grundsätzlich auch Bücher mit Ausnahme solcher, die sich durch besondere Ausstattung, wie Einband, Satz, künstlerischen Schmuck, Papier, als zu Luxus zwecken bestimmt kennzeichnen«, dazu zu rechnen seien, in erster Linie Schulbücher sowie gewisse »Brotartikel« des Buchhandels, wie Gesang-, Koch- und Kursbücher. »Bei wissenschaftlichen Büchern, insbesondere solchen, die gewissen Berufen unent behrlich sind, mag man zweifeln, da das einzelne Buch (jede neue Auflage ist ein neuer Bedarfsgegenstand) den Bedarf des einzelnen an Büchern solcher Art auf Jahre deckt. Vor allem aber herrscht täglicher und sich auch beim einzelnen rascher er neuernder Bedarf nach Lesestoff zur Unterhaltung, Erbauung, Erheiterung, volkstümlich-wissenschaftlicher Belehrung, kurz ,geistiger Nahrung' jeder Art.« »Hätte man Neichsbücherwochen für die Soldaten im Felde und in den Lazaretten veranstalten können, wenn Lesen als Luxus gilt?« fragt er, um unter still schweigender Verneinung auch die belletristische Literatur in die Gegenstände des täglichen Bedarfs cinbeziehen zu können. Da er wohl selbst das Gefühl hat, daß diese nicht gerade ein wandfreie Fragestellung — denn was als Annehmlichkeit be- zeichnet werden kann, braucht noch nicht notwendigerweise »Lu xus« zu sein — kaum ausreichen dürfte, einen Roman oder eine Erzählung als Gegenstand des täglichen Bedarfs zu kennzeich nen, so will er hier im Gegensatz zur wissenschaftlichen Lite ratur zwar nicht ein bestimmtes Buch als Bedarfsgegenstand hingestcllt wissen, Wohl aber die ganze Gattung. Das gleiche sum marische Verfahren wendet er auch auf Musikalien an, besonders soweit sie dem Bedürfnis der Ausbildung auf einem Instrument und der Hausmusik dienen. Auch sie sollen der Kriegswucher- gesetzgcbung als schutzwürdig gelten. Wenn man sich nun auch nicht dem in diesen Blättern ver öffentlichten Gutachten von Reichsgerichtsrat vr. Neukamp an- schließt (vgl. Bbl. 1917, Nr. 57/58), demzufolge Bücher überhaupt nicht unter die Bundesratsverordnungen vom 23. Juli und 23. September 1915 bzw. vom 23. März und 18. Mai 1916 fal len, so wird man den von vr. Glaser gezogenen Nahmen doch als viel zu weit anschen müssen, so schmeichelhaft auch die Ein schätzung ist, die hier der buchhändlerischen Ware zuteil wird. Noch immer bedeutet, und zwar für die weitaus größte Mehr-