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117, 24, Mai ISOS. Amtlicher Teil, Börsenblatt s, d, Dtschn, «nch-anb-t 6221 glauben, daß diese Bestimmung doch über die Satzungen hinausgeben könnte, und um den Börseiwerein von vornherein davor zu bewahren, daß irgend eine Bestimmung, die wir als für die Allgemeinheit bindend auffassen und erlassen, an- gefochtcn werden könnte, wird der Vorstand, wenn Sie, wie wir hoffen, diese Verkaussordnung annehmen, bei der Haupt versammlung den Antrag stellen, daß der durch Z 56 der Satzungen vorgeschriebcne außerordentliche Ausschuß eingesetzt wird, der nun zu beraten und zu prüfen hat, ob diese Bestimmung in § 11 Ziffer 2 der Verkaussordnung mit den Satzungen des Börsenvercins in Übereinstimmung steht. Sollte er zu der Überzeugung kommen, daß dies nicht der Fall ist, so wird er der nächsten Hauptversammlung diejenigen Änderungen der Satzungen zur Annahme unterbreiten, die erforder lich sind, um diese Bestimmung auch satzungsgcmäß in Geltung setzen zu können, — Wir hoffen, meine Herren, daß Sic alle mit diesem Vorschläge des Vorstandes einverstanden sein werden, der ein Ausfluß unserer gewissenhaften Prüfling ist und der vor allen Dingen uns in die Lage bringen soll, mit vollem Nachdruck die Bestimmungen der Verkaussordnung, wenn sie von Ihnen angenommen sein werden, in Kraft zu setzen. Wir werden Ihnen hernach den diesbezüglichen Antrag vorlegen. Ich will dem gleich hinzufügen, daß diesem Ausschuß dann auch der Auftrag erteilt werden wird, die übrigen Bestimmungen der Verkaussordnung darauf zu prüfen, ob ihm vielleicht ihnen gegenüber irgend ein Bedenken ausstößt, das der Vorstand nicht hat, und, wenn dies der Fall sein sollte, diese Bedenken auf dem satzungsmäßigen Wege zu beseitigen. Ehe ich nun Herrn Or, Ruprecht, dem Vorsitzenden des Verkaufsordnungsausschusses, das Wort erteile, möchte ich nur noch die Bitte an Sie richten, meine Herren, und den Wunsch aussprechen: lassen Sie uns diese Verkaussordnung mit weiser Mäßigung beurteilen und lassen Sie uns bei unseren Beschlüssen von dem Gedanken geleitet sein, daß wir etwas schaffen wollen, was nicht nur dem einen oder andern Teile des Buchhandels, sondern dem ganzen Buchhandel zum Segen und Nutzen gereichen wird! (Lebhaftes Bravo,) Vorsitzender des Außerordentlichen Ausschusses für die Beratung einer Verkaufsordnung Herr Or, Wilhelm Ruprecht-Göttingen: Meine Herren, der Ausschuß für die Beratung einer Verkaussordnung hat seine letzte Sitzung im Februar abgehalten und alsdann, da er seine Arbeit als abgeschlossen ansah, die von ihm ausgearbcitete Verkaussordnung dem Vorstände des Börsenvereins übergeben, Herr Siegismund, der an allen Arbeiten mit großer Aufopferung teilgenommen hat, hätte die Aufgabe gehabt, heute diese Vorlage hier zu vertreten. Leider ist er, krank von der letzten Sitzung abgercist, noch immer nicht wicderhergestellt, und so müssen Sie es sich gefallen lassen, daß ich vom Vorstandstisch aus zu der Sache spreche. Meine Herren, Zweck nnd Ziel der Verkaufsordnung sind Ihnen bekannt, ebenso die Einzelheiten, und ich will nach den einleitenden Worten des Herrn Vorstehers und nachdem eine ausführliche Begründung im Druck erschienen ist, Wieder holungen zu vermeiden suchen. In der Hauptsache kann ich mich wohl daraus beschränken, einige Worte zu den Abänderungs vorschlägen zu sagen, die in Ihre Hände gegeben sind. Der Herr Vorsitzende hat bereits erwähnt, daß am Freitag in der — wenn ich mich so ausdrückcn darf - erweiterten Delegierte,ivcrsammlung eine achtstündige Beratung stattgefundcn hat, und daß die Beschlüsse bczw. die Vor schläge, zu denen jene Versammlung gekommen ist, nachher von der Hauptversammlung des Verlegcrvcreins angenommen sind. In einer gestrigen Besprechung hat dann der Vorstand alle diese Beschlüsse mit kleinen redaktionellen Änderungen sich zu eigen gemacht. Der Beschluß zu Z 4 und 5 ist rein redaktionell. In H 4 ist der größeren Deutlichkeit halber noch das Wort -Zeitschristen« ausgenommen. In H 5 ist statt »Musikalienhandel-- »Handel mit Musikalien- gesagt. Eine sehr lebhafte Debatte hatte sich über den Z 7 entsponnen. Wir mußten uns überzeugen, daß eine Durchführung des ß 7 in seiner alten Form, wonach bei jedem Verkaufe der Zuschlag, den der Sortimenter etwa zu dem Ladenpreise eines gering rabaltierten Buches vornahm, dem Käufer deutlich kenntlich gemacht werden mußte, in der Praxis undurchführbar war. Da nun gestern auch im Vcrlcgerverein ausgesprochen wurde, die Konkurrenz werde schon dafür sorgen, daß hier erhebliche Schwierigkeiten und Mißbräuche nicht eintreten könnten, ist die jetzige Fassung akzeptiert worden. Ich hebe aber ausdrücklich hervor, daß mit dieser Fassung nicht an dem Recht des Verlegers gerüttelt werden soll, den Ladenpreis zu bestimmen, 8 9 enthält wieder nur eine redaktionelle Änderung; es ist statt »Büchern Gegenständen des Buchhandels« gesagt. Nun zu tz II, Dieser Paragraph ist wohl derjenige, der überall die grüßten Bedenken erregt und uns die meisten Schwierigkeiten gemacht hat. In der Versammlung am Freitag wurde besonders betont, wie bedenklich es sei, auch den verwandten Behörden den Anspruch zuzusprcchen, daß ihren Mitgliedern einzelne Exemplare eines Werkes zu ermäßigtem Preise ge liefert werden dürsten. Verschiedene Verleger haben aber dargelegt, daß sich die Notwendigkeit dazu ergeben habe und daß eine Verweigerung dieser Befugnis dazu führen könnte, gewisse wichtige Verkaufsartikel dem Buchhandel ganz zu entziehet,. Darum bleiben die schweren Bedenken gegen diesen Paragraphen — das sage ich offen — bestehen. Erträglich kann dieser Paragraph nur sein, wenn nicht aus dem, was jetzt eine seltene Ausnahme ist, eine Regel wird und wenn alle Verleger sich dessen gewärtig sind, daß in jedem einzelnen Falle sorgfältig geprüft werden muß: ist es denn nötig, von dieser Besugnis hier Gebrauch zu machen, (Bravo!) und ist es nicht möglich, das Sortiment an der Lieferung, die auf Grund dieses Para graphen geschieht, zu beteiligen; und drittens, meine Herren, hat jeder Verleger die Verpflichtung, das nobile okkviun,, nichts zu tun, was die Öffentlichkeit zu scheuen hat, sondern, wenn das Interesse des Buchhandels es erfordert, offen davon Mit teilung zu machen? (Bravo!) Meine Herren, Sie können nicht erwarten, daß das Sortiment sich mit Freudigkeit dem Vertriebe von Werken widmet, von denen cs annimmt, daß sie vorher an Staatsbehörden bezw, deren Mitglieder billiger abgegeben sind und bei denen es sich der Gefahr aussetzen muß, wenn es die Bücher den Interessenten vorlegt, nachher die Antwort zu bekommen: Das habe ich ja schon vor Wochen zu billigerem Preise angebotcn erhalten, — Um berechtigten Wünschen entgegenzukommen, ist der Beschluß gefaßt worden, das Recht, welches hinsichtlich der verwandten Behörden ciugeräumt worden ist, aus Reichs- und Staatsbehörden zu beschränken. Es lag keinerlei Notwendig keit vor, ein solches Recht auch den Kommunalbehörden einzuräumen, die bekanntlich dauernde und besonders gute Abnehmer des Sortimentsbuchhandels sind. Bezüglich der Vereine, denen gegenüber ja auch durch diesen Paragraphen gewisse erweiterte Möglichkeiten gegeben werden, werden sich hoffentlich die Verleger sagen, daß von dem Schritte der billigeren Lieferung an Vereinsmitglieder zum Börsenblatt für dm Dmtschm Bnchhandel, 78, Jahrgang,