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^ 149, 80. Juni 1904. Teil. 5671 anderen hätte ein etwaiger Übelstand viel zeitiger abgestellt werden können. Dasselbe gilt auch, wenn ein Bezieher eine andere als die gewünschte oder gar keine Zeitung erhält. Häufig liegt der Fehler darin, daß bei Aufgabe des Abonne ments beim Briefträger oder am Schalter der Titel der Zeitung entweder ungenau oder entstellt angegeben wurde, so daß eine gleichnamige von einem andern Verlage oder eine falsche Zeitung seitens der Absatz-Postanstalt bestellt worden ist. IV. Zeitungsbeilagen. Man unterscheidet für im Postvertrieb befindliche Zei tungen gewöhnliche, außergewöhnliche Beilagen und Neben blätter. Gewöhnliche Beilagen sind solche, die nach Inhalt, Form, Papier, Druck und sonstiger Beschaffenheit als Bestandteile der Zeitung ohne weiteres zu erachten sind. Diese werden ohne Erhebung einer Gebühr mit der Zeitung mitbefördert und bleiben in dem zur Feststellung des Jahres gewichts aufzubcwahrenden Pflichtexemplar enthalten. Außer gewöhnliche Beilagen sind solche, die den obigen Bestimmungen nicht genügen, aber ohne Schwierigkeiten mit der Zeitung versendet werden können. Diese außergewöhnlichen Beilagen müssen unter Vorlegung eines Exemplars vor Einlegung in die Zeitung bei der Verlags-Postanstalt angemeldet werden. Die Gebühr dafür beträgt für Exemplare nach den Reichs postanstalten und dem Auslande, außer Österreich-Ungarn, H pro Exemplar, nach Österreich-Ungarn s/z H. Beilagen im Gewicht über 25 8 gelten als zwei, über 50 8 als drei usw. Diese Gebühr ist vor der Versendung bei der Berlags-Postanstalt zu zahlen. Die außergewöhnlichen Beilagen kommen bei Fest stellung des Jahresgewichts nicht mit in Betracht. Aus geschlossen sind zur Beförderung als außergewöhnliche Bei lagen solche, die den Charakter einer Warenprobe haben, z. B. wenn eine Papierfabrik Löschpapicr anpreist und diese Anpreisung auf das anzupreisende Papier druckt. Nebenblätter sind solche, die sich nach Inhalt der von dem Verleger an die Postbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung Uber die Vertriebsbcdingungen oder durch An kündigung in der Hauptzeitung als regelmäßige Beilagen zur Hauptzeitung erkennen lassen, sofern sie nur im Zusammen hänge mit der Hauptzeitung, nicht aber für sich allein durch Vermittelung der Post bezogen werde» können. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Nebenblätter in Form, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht. Nebenblätter unterliegen keiner besonderen Ge bühr, verbleiben aber bei dem Pflichtexemplar. Wandkalender oder Landkarten, die der Zeitung bei gelegt werden, sind gebührenfrei zu befördern, wenn sie nach ihrem Aufdrucke weniger eine Geschäftsreklame, als vielmehr eine Zugabe an die Bezieher darstellen. Beim Absätze von Zeitungen mit Zugaben, bestehend in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern oder dergleichen, die einzelne Verleger den Beziehern im Laufe der Bezugs zeit gewähren, wird in folgender Weise verfahren. Die Postverwaltung befaßt sich mit der Besorgung von Zeitungs zugaben nur insoweit, als die Kosten für die Zugaben in den gewöhnlichen Bezugsbetiag für die Zeitung mit ein geschlossen sind. Sofern die Zugaben ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitung versendet oder mindestens in die Zeitungspakete ohne Schwierigkeit eingeschlossen werden können, wird die Versendung in dieser Weise kostenfrei bewirkt. Sind dagegen die Zugaben zur Beförderung in der bezeichneten Art nicht geeignet, so daß sie in besonderer Verpackung, z. B. auf Rollen gewickelt oder in besondere Behältnisse eingeschlosscn, versendet werden müssen, so sind die Zugaben als Pakete portopflichtig an die Absatz-Post- anstalten abzusenden. Wenn nach einer Absatz-Postanstalt mehrere Exemplare von Zugaben derselben Zeitung ab zusenden sind, so können sämtliche Exemplare zusammen gepackt werden. Bei inländischen Zeitungen wird darauf gehalten, daß die Verpackung durch die Verleger geschieht. Bei ausländischen Zeitungen kann die Beförderung bis zu der Postanstalt, die sie vom Auslande verschrieben hat, in gemeinschaftlichen Behältnissen stattfinden. Es ist dann Sache dieser Postanstalt, die weitere Verpackung bestimmungsgemäß zum Zwecke der Versendung an die Absatz-Postanstalt im Auslande zu bewirken. Die etwa entstehenden Kosten tragen die Bezieher gleichmäßig, ebenso die etwa entstehenden Eingangszollgebühren. Die Einziehung geschieht portofrei, so daß für die Sendung nur das gewöhnliche Paketporto zur Erhebung kommt. Probeblätter und Ankündigungen von Zeitungen werden zur unentgeltlichen Versendung oder Verteilung nicht ange nommen. V. Postzeitungs-Preisliste. Für die im Reichspostgebiete, sowie nach Ländern, die dem Washingtoner Zeitungs-Übereinkommen vom 15. Juni 189/ (siehe unter VII) beigetreten sind, abzusetzenden in- und ausländischen Zeitungen dient als Anhalt die von dem Postzeitungsamte in Berlin IV. 9 bearbeitete, im Dezember jeden Jahres erscheinende Postzeitungs-Preisliste. Diese kann von jedermann durch seine nächste Postanstalt zum Preise von Z 50 H bezogen werden. Die zur Preisliste erscheinenden Nachträge werden darnach dem Besteller sofort nach Erscheinen ohne jede Nachzahlung zugestellt. Die Preisliste enthält, nach den verschiedenen Sprachen getrennt, in alphabetischer Reihenfolge sämtliche im Deutschen Reiche erscheinenden, zum Vertriebe durch die Post angemeldeten Zeitungen; von den außerhalb des Deutschen Reiches er scheinenden Zeitungen sind nur diejenigen aufgeführt, die bei Postanstalten im Reiche in der Regel bestellt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Preisliste erfolgen durch Nachträge, die am 8. jeden Monats, sowie am 20. jedes letzten Monats im Vierteljahr erscheinen. In diese Nach träge finden die Anträge der Verleger Aufnahme, sofern sie spätestens zehn Tage vorher in vollständiger und fehler freier Weise zur Kenntnis der Verlags-Postanstalt gebracht worden sind. Von der Aufnahme in die am 20. jedes letzten Monats im Vierteljahr erscheinenden Nachträge bleiben jedoch alle für die nächste Bezugszeit bestimmten Preis-Veränderungen ausgeschlossen. Um das Nachschlagen in einer größeren Anzahl von Nachträgen zu vermeiden, werden dreimal im Jahre, am 8. März, 8. Juni und 8. September, als Nachträge Er gänzungshefte zur Preisliste herausgegeben, in die sowohl für die inländischen, als auch für die ausländischen Zeitungen unter 1. »Neu hinzutretende Zeitungen-, unter 2. »Ver änderungen bei schon aufgenommenen Zeitungen, alle inner halb des Jahres eingetretenen Änderungen, unter 3. »Zu löschende Zeitungen- aber nur diejenigen Zeitungen aus genommen sind, die seit der letzten Nachtragsliste ihr Er scheinen eingestellt haben. In den Ergänzungsheften sind die durch frühere Nachträge und Hefte bereits bekannt ge machten Änderungen in gewöhnlichem Druck aufgesllhrt, neue Änderungen dagegen in der ersten Spalte durch das Zeichen D kenntlich gemacht. Durch das Erscheinen eines Ergänzungsheftes werden die bisherigen Nachträge und Hefte wertlos. VI. Tausch- und Freiexemplare. Exemplare für gewonnene Bezieher. Dem Verleger ist für den Verkehr innerhalb Deutsch lands und nach den deutschen Schutzgebieten die Anmeldung von Bestellungen für die von ihm gewonnenen Bezieher und von Tausch- und Freiexemplaren gestattet. Die Anmeldung 749'