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58S4 Nichtamtlicher Teil. ISS, 8. Juli 1904. Amerika in Stellung sind, hätte besser schon in den Satzungen erläutert werden sollen. Die Krankenkasse bietet trotz des erhöhten Beitrags und trotz des Krankengeldes für den Sonntag in Klasse L weniger als bisher. Abgesehen von der Erhöhung der Beiträge verändert sich diese Kasse also nur unbedeutend in ihren zukünftigen Leistungen«, bemerkt Herr Paschke hierzu ganz nebensächlich! Die Begräbniskasse stellt sich hinsichtlich der An sprüche älterer Mitglieder im Gegensatz zur Witwenkasse insofern besser, als bei jener die Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1895 der Kasse beigetreten sind, ihren Anspruch auf SVO Begräbnisgeld behalten. Auch die alten Mit glieder der alten Witwen- und Waisenkasse behalten ihren aus alten Rechten resultierenden Anspruch auf Waisengeld. Ein am 1. Januar 1905 der Wilwenkasse angehöriges unverheiratetes älteres Mitglied aber, das vielleicht schon 15 Jahre lang für sie Beiträge im Hinblick darauf gezahlt hat, daß nach seiner Verheiratung seinen Hinter bliebenen auch die Vorteile der Kasse zugute kommen, soll jetzt nur die Hälfte der unter einer bestimmten Voraus setzung gezahlten Summe zurückerhalten! Wenn man ihm jetzt seine Rechte nimmt — wenn dieses Recht auch nur in der zehnjährigen Wartezeit besteht —, so soll man ihm auch die in der Voraussetzung auf Erfüllung dieses Rechtes gezahlten Beiträge in voller Höhe zurückzahlen. Sieht man von der Krankenkasse ab, so haben bei allen andern Kassen die am 1. Januar 1905 eintretenden Mit glieder vor den alten Mitgliedern bedeutende Vorteile voraus. Nach dem Beispiele des Herrn Paschke hat ein vor dem 1. Januar 1895 der Begräbniskasse beigetretenes Mit glied im augenblicklichen Lebensalter von 85 Jahren bei drei Anteilen bei seinem Tode im Jahre 1907, also nachdem er insgesamt 80 ^ an Beiträgen gezahlt hat, Anspruch auf 930 Begräbnisgeld, während ein am I. Januar 1905 eingctretenes 25jähriges Mitglied bei ebenfalls drei Anteilen bei seinem Tode im Jahre 1907, also nachdem er nur 80 ^ an Beiträgen gezahlt, Anspruch auf 840 ^ hat. Noch schreiender ist der Gegensatz bei der Witwen kasse; denn nach dem Beispiele des Herrn Paschke erhält die Witwe eines seit 1885 zahlenden und 1915 sterbenden Mitgliedes nur 374 Rente, während die Witwe eines nur seit 1905 zahlenden und gleichfalls im Jahre 1915 sterbenden Mitgliedes, trotzdem es 20 Jahre lang weniger beigesteuert hat, noch mehr, d. h. 455 empfängt. Herr Paschke rechnet mit einer Versicherung von mehreren Anteilen und ist dadurch in der Lage den Lesern Renten vor Augen zu führen, die geradezu üppige genannt werden können. Was diese Renten aber an jährlichen Beiträgen er fordern, soll heute den Lesern vorgerechnet werden. Für den Verband 5 für Krankenkasse L 21 für drei Anteile Begräbniskasse 15 für fünf Anteile Witwen kasse 50 für fünf Anteile Jnvalidenkasse 40 ergeben zusammen einen jährlichen Beitrag von 131 Eine solche Summe kann ein verheirateter Buchhandlungsgehilfe, dessen Durchschnittsgehalt auf 1800 ^ angesetzt werden muß, nicht aufbringen. Ehe er aber von den letztgenannten drei Kassen je einen Anteil nimmt, tut er besser, die entsprechenden Be träge zur Sparkasse zu bringen; denn für seine Witwe ist die Beitragssumme von vierzig Jahren (s. 10 d. h. 400 ^ als bars Summe tausendmal mehr wert, als eine jährliche Rente von 24 oder 28 auch wenn die heute noch gar nicht feststehenden SO Zuschuß hinzugerechnet werden. Mit 400 in bar kann eine Witwe sich viel leicht eine bescheidene Existenz (Plätterei, Schnittwaren geschäft und dergleichen) gründen, mit einer Rente von 74 ^ kann sie noch nicht einmal die nach dem Tode ihres Mannes vielleicht sofort fällige Wohnungsmiete bezahlen! Die Herren vom Vorstände sollten sich als Verwalter der Witwenkasse wenigstens einen Einblick in die kommunale Armenpflege verschaffen. Die wenigen Mitglieder, die sich mit fünf An teilen versichern können, bieten wahrlich keine Garantie für das Gedeihen des Verbandes. Pflicht eines jeden Mitgliedes wird es sein, die neuen Satzungen genau, d. h. objektiv zu prüfen, ohne sich durch die Empfehlung des Vorstands beeinflussen zu lassen, und auf jeden Fall bei der Ablehnung oder Annahme des neuen Statuts durch Übertragung seiner Stimme an den Ver trauensmann mitzuwirken. Vielleicht hat der Vorstand die Güte die Mitglieder noch vor der 29. ordentliche» Haupt versammlung in ausführlicher Weise wissen zu lassen, welche Aussichten bestehen, wenn das neue Statut nicht ange nommen werden sollte. G. Korczewski. Zum Papier-Einkauf. Eine Anzahl Mitglieder der Berliner Typographischen Ge sellschaft begab sich unlängst nach Groß-Lichterfelde (West) gegen über Dahlem^wo der neue Botanische Garten entsteht, um in der Bruchteil ^ der Verbraucher ist imstande zu beurteilen, was er kauft. »Papierkaufen ist Vertrauenssache« sagt man und verläßt sich auf Treue und Glauben im Handelsverkehr Wenn aber ein Geschäftsmann jährlich für zwanzig- bis hunderttausend Mark und mehr Papier bezieht und Hilfsmittel vorhanden sind, die ihm die Ilberzeugung^geben können, dosier die richtige Quali- an Übervorteilung seitens des Papierfabrikanten oder -Händlers zu denken. Ebenso oft wie zu gutes und zu teures Papier für solche Drucksachen verwendet wird, die nur vorübergehend benutzt werden, ebenso oft wird cs Vorkommen, daß zu geringe Sorten verdruckt werden zu Werken, die Jahrzehnte dauern sotten, aber nach kurzer Zeit zum Schrecken des Verlegers oder Käufers vergilbt sind. Der gezahlte Papierpreis kann in beiden Fällen durchaus angemessen sein, der Käufer aber dennoch schlecht gekauft haben. Vor 30—40 Jahren lagen ja die Verhältnisse wesentlich anders, damals war man nicht wie heute imstande jede Papiersorte ohne viele Kosten auf ihre Bestandteile zu untersuchen. Darum muß man in der Tat zu den Pflichten eines guten Geschäfts mannes rechnen, das Papier zu prüfen, um nur Entsprechendes zu entsprechendem Preise zu kaufen. Je größer der Papierbedarf ist, desto wichtiger ist die Prüfung. Es ist dem jetzigen Geheimen Regierungsrat Carl Hofmann, Herausgeber der Papier-Zeitung, zu hohem Verdienste anzurechnen, mit Nachdruck zuerst darauf hingewirkt zu haben, daß wir eine staat liche Prüfungsstelle für Papier erhielten. In den siebziger Jahren war, begünstigt durch sehr gestiegenen Papierbedarf, besonders für Druckzwecke, die Verwendung von billigen Surrogaten in der Papiererzeugung übermäßig stark geworden. Ein großer Teil der damals gedruckten Werke war infolgedessen vorzeitiger Entwertung verfallen. Ähnlich verhielt es sich bei den Schreibpapieren; der preußische Generalstab sah sich dadurch genötigt, zur Rettung wertvoller Aktenstücke nicht weniger als 10000 Mark für Ab schriften auszugeben. Hofmann lenkte die Aufmerksamkeit der Reichsrcgierung zuerst auf die Notwendigkeit einer amtlichen Papierprüsung. Als dies keinen Erfolg hatte, wandte er sich an den Reichskanzler Fürsten Bismarck, der als Besitzer der Varziner Papierfabrik der Sache nicht als Laie gegenüberstand. Infolge dessen wurde am 1. Mai 1884 eine staatliche Papierprüfungs anstalt in Wirksamkeit gesetzt, die zunächst die Obliegenheit hatte, die für Behörden bestimmten Papiersorten zu untersuchen. Die Anstalt wurde besonders wirksam nach Aufstellung bestimmter Vorschriften für Zusammensetzung und Verarbeitung der für die einzelnen vorkommenden Drucksachen zu verwendenden Papier gattungen. Diese Bestimmungen sind durch Verfügung vom 28. Januar 1904 noch genauer gefaßt. Sie unterscheiden vier Klassen für den Stoff und sechs Klassen für den Festigkeitsgrad.