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Thätigkeit von den Beweisregcln entbunden, und überdies die Quantitäts-Bestimmung des zu ersetzenden Schadens und Interesses dem richterlichen Ermessen im Sinne freiester Beweiswürdigung Vorbehalten bleibt, bietet sedcnfalls die sicherste Gewähr dafür, daß das Klagerecht nur von solchen geübt werde, die daran ein erheb liches wirtschaftliches Interesse haben und sich ihres guten Rechtes bewußt sind, nicht aber in Chikanen und Denunziationen ausarte. In denjenigen Fällen, wo eine strafrechtliche Remedur einzutreten haben wird, dürfte die öffentliche Bekanntmachung des llrteiles auf Kosten des Schuldigen als Korrektiv oft den Vorzug vor selbst strenger Geld- und Freiheitsstrafe verdienen. Billigerweise wird hingegen auch auf Antrag eines freigesprochenen Angeschuldigten die öffentliche Bekanntmachung des Freispruches anzuordnen sein. Die Handelskammern werden eingeladen, sich zu den vorstehenden Bemerkungen eingehend und rückhaltslos zu äußern. Da es sich bei der beabsichtigten Gesetzgebung hauptsächlich, wenn auch gewiß nicht ausschließlich, uni eine Maßnahme zum Schutze des gewerb lichen Mittelstandes handelt, so wird der Handelskammer nahe gelegt, jedenfalls auch berufene Vertreter des letzteren im Gegen stände besonders zu hören. Wenn übrigens von der Handels kammer empfohlen werden sollte, noch andere als die hier an- aedeuteten Thatbestände in einem Gesetze gegen unlauteren Wettbewerb zu erfassen, so wollen dieselben mit Genauigkeit ge kennzeichnet und nach der Häufigkeit und Gefährlichkeit ihres Vorkommens gewürdigt werden. Bei der Auswahl der gemeinten Thatbestände wäre stets daran festzuhalten, daß nicht angestrebt werden kann, berechtigte Arten der Konkurrenz, die minder rührigen Berufsgenossen unbequem sein mögen, zu verfolgen, sondern daß das Ziel dahin geht, solche Wettbewerbs-Verhandlungen zu treffen, die sich als Verletzungen von Treu und Glauben, als Aeußerungen skrupelloser Gewinnsucht darstellen. Die Aeußerungen der Handels- und Gewerbekammern werden bis längstens Mitte November d. I. zuversichtlich gcwärtigt, und erwarte ich durch Mitteilungen der vielfältigen einschlägigen Er fahrungen der beteiligten Kreise eine Ergänzung des reichen, die Gesetzgebung des Auslandes betreffenden Materials, von welch letzterer insbesondere diejenige Frankreichs und des deutschen Reiches wird in Betracht gezogen werden müssen; in Frankreich hat bekanntlich die fast hundertjährige Anwendung einer einzigen Gcsetzesstelle zu einer viel beneideten Judikatur über illonale Kon kurrenz geführt, während sich auf Grund einer gleichbedeutenden Bestimmung unseres bürgerlichen Rechtes eine analoge Praxis nicht entwickelt hat. Die Ergebnisse aber des in Deutsch land im Jahre 1896 versuchten, weit astsgreifenden Spezialgesetzes dürften — nach verläßlichen Zeugnissen — günstig genug sein, um dasselbe als in vieler Hinsicht berück sichtigungswert erscheinen zu lassen. Der im Einvernehmen mit den mitbeteiligten Ministerien auszuarbeitende Gesetzentwurf wird der Handelskammer seiner Zeit noch zur Begutachtung zugehen. ^0Iiä8-6ntal00sll8 von Sosstckrulrirsr en HiiZkvkr ts I-kiäkn. 1851—1899. (^r. 80. 166 8.)' Iwiäkn, W 8ijt,stott. 1899. MsZ. §rg,nri>ä. / Den stattlichen, umfangreichen und schön ausgestattetcn, vdn Jahr zu Jahr sich Mehrenden und des Buchhändlers Herz er freuenden Verlagskatalogen können wir heute einen neuen an reihen. In einem Zeitraum von nahezu fünfzig Jahren hat der auch in Deutschland wohlbekannte niederländische Buchdrucker und Verleger A. W. Sijthoff eine rührige Verlagsthätigkeit entwickelt, so daß der vorliegende Katalog, einschließlich der von anderen Firmen übernommenen Artikel, etwa 1500 Titel aufführt, also auf das Jahr der Verlag von durchschnittlich dreißig, z. T. umfangreichen und auch pekuniär wertvollen Werken kommt. — Die dem Hauptkatalog beigesügte wissenschaftliche llebersicht zeigt, daß mehr oder weniger alle Hauptwissenschaften vertreten sind. Gleich die erste Abteilung führt einige größere encpklopädische und Sammelwerke auf. Die zweite Abteilung: -Bibliographie. — Buchhandel, Buchdruckerkunst, Journalistik» hat besonders Interesse für den Buchhandel und beweist die Bedeutung der Firma für die niederländische Biblio graphie rc. Die Namen Brinkman und v. d. Meulen sind hier hauptsächlich vertreten. Auch die alte und neue Philologie haben etliche wichtige Werke, wie Wörterbücher in verschiedenen Sprachen, aufzuweisen. Sehr reichhaltig sind die Abteilungen Romane re. und Gedichte. Hier sind außer den Niederländern ten Brink, Conscience, Cremer, Fokke Sz., Koopmans v. Boekeren, v. Lennep, ferner Beets und ten Kate, besonders auch die deutschen Schriftsteller Hack länder und Keller mit Uebersetzungen vertreten. Verhältnis mäßig die meisten Titel weist die Abteilung Kinder- und Bilderbücher auf, nämlich gegen 400. Von den weiteren Abteilungen wollen wir als besonders beachtenswert nur noch anführen: Rechts- und Staatswissenschaften, Geschichte, Natur wissenschaften, Heilkunde rc., Technologie rc., Pädagogik rc. und Schöne Künste. Hier ist besonders der Deutsche W. länger mit wertvollen Werken vertreten. Aus jeder Abteilung ließen sich wohl diese oder jene beachtenswerten Werke nennen; doch würde dies zu weit führen. Unerwähnt aber möchten wir nicht lassen, daß der Name des Verlegers u. a. vertreten ist mit Sijthoff's Woordenboek vor kennis cn kunst (10 Teile) und dem Adresboek voor den Neüerlandschen Boekhandel, 43.—45. Jahrgang, 1897— 1899 (früher Brinkman's Adresboek). — Wir sehen also das schon in dem Wahlspruch des auf dem Titel und Einband angebrachten Signets: -lilt^t 'iVaslr 8asm- (»Allezeit wachsam») ausgeprägte Wirken eines Hauptrepräsentanten des niederländischen Buchhandels in diesem Verzeichnis in schönster Weise vor Augen geführt und wünschen sehr, daß die Herausgabe des Katalogs auch sonst sich nutzbringend erweisen möge. Kleine Mitteilungen. Haager Uebereinkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts. — Wie wir in Nr. 121 und 130 des Börsenblattes von diesem Jahre mitteilten, ist von einer größeren Anzahl europäischer Staaten unterm 14. November 1896 ein Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts geschlossen worden. Nachdem dieses Abkommen, woran außer dem Deutschen Reich Belgien, Dänemark, Frank reich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden-Norwegen, die Schweiz und Spanien beteiligt sind, der getroffenen Vereinbarung gemäß in den Vertragsstaaten mit dem 26. Mai d. I. in Kraft getreten ist, erscheint es zweckmäßig, die deutschen Kreise, die in einem der genannten fremden Staaten Rechtsansprüche im Klage wege zu verfolgen haben, auf die für sie besonders wichtigen Be stimmungen in den Artikeln 11 und 14 des Abkommens aufmerksam zu machen. Diese beiden Artikel lauten in deutscher Uebersetzung folgendermaßen: Artikel 11. Treten Angehörige eines der Vcrtragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf, sofern sie in irgend einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Jnlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht aufcrlegt werden. Artikel 14. Die Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten werden in allen anderen Vcrtragsstaaten unter denselben gesetzlichen Be dingungen und Voraussetzungen zum Armenrechte zugelassen, wie die Angehörigen des Staates, in dessen Gebiete die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird. Im übrigen sei noch bemerkt, daß das Abkommen in der Nummer 21 des -Reichs-Gesetzblatts- vom 25. Mai d. I. auf Seite 285 ff. veröffentlicht worden ist. Zur Rabattbcwegung in England (vergl. auch Börsen blatt 1898, Nr. 30.) — Der Verleger-Verband (lüg publisbors' ^.soociation) in London hat in Verfolg eines kürzlich mit den Ver lagsbuchhändlern getroffenen Ilebereinkommens folgendes Rund schreiben an die Buchhändler versandt: »Bedingungen für die Lieferung von Netto-Büchern an die Sortimentsbuchhändler: -Da uns Unterzeichneten Verlagsfirmen daran gelegen ist, so weit wie möglich zu verhindern, daß die zu Nettopreisen (nach unserem Sinne: Ordinärpreise; es sind die Preise, d!e der Verleger in seinen Annoncen als Verkaufspreis angiebt. Red.) angczeigten Bücher — diese Bücher werden fernerhin mit dem Namen -Nctto- bücher- bezeichnet — an das Publikum, einschließlich der Schulen, Bibliotheken und Institute, unter diesen Nettopreisen verkauft werden, so benachrichtigen wir Sie hierdurch, daß wir Ihnen fernerhin Nettobücher, die von uns oder einem unserer Mit glieder herausgegeben werden, nur dann zu unseren gewöhnlichen Geschäftsbedingungen fakturieren und liefern, wenn Sie Ihrerseits einwilligen, irgend welche von uns oder einem unserer Mitglieder herausgegebene Nettobücher nicht unter dem Nettopreis zu verkaufen, zu welchem sie angezeigt werden. Wenn Sie in diese Bedingungen willigen, so bitte, unterschreiben und retournieren Sie das hier beigefügte Annahme-Formular. Falls Sie aber diesen Be dingungen nicht zustimmen, so werden wir Ihnen unsere gewöhn lichen Geschäftsbedingungen auf Nettobücher nicht gewähren und Ihnen letztere nur zu den Nettopreisen (also zu den Ördinärpreiscn Red.) fakturieren nnd liefern, zu welchen sie angezeigt werden; wenn Sie irgend ein von uns oder einem unserer Mitglieder heraus- gegebenes Nettobuch unter dem Nettopreis verkaufen, zu welchem es angezeigt ist, so wird jeder von uns fordern, daß Sie für alle Ihnen fakturierten und gelieferten Nettobücher (die noch nicht