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Kerttgr «üchei. X 5L, 2. März 1922, ! ^arl Heymanns Verlag Berlin W 8 j ! ; und in Verbindung damit auch die Versorgungsbezttge eine tiefgreifende Umgestaltung erfahren. Das neue Gesetz wird für die weitere Entwicklung des gesamten VolkSschulwescnS in Preußen von der allergrößten Bedeutung sein. Das vor liegende Werk fußt auf den Materialien und den varlamenta- ^ rischen Verhandlungen und berücksichtigt die früher erfolg ten, jetzt noch maßgebenden Ministerialerlasse und inzwischen ergangenen grundsätzlichen Verfügungen. ^ Kaisenberg, vr. Georg, Mintst-riairat im Reichs- ministerlum des Inner», VoiKsenlstheib U. VvlKs- I begehren. Reichsgesetz üb. den Volksentscheid nebst Reichsabstimmungsordnung. Erläuieri. Preis noch unbestimmt Der Artikel 73 Absatz 5 der Netchsverfassung sieht ein ^ Neichsgesetz vor, das das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren zu regeln hat. Mit Rücksicht auf die völlige Neuheit dieser Materie besteht ein weitgehendes Interesse an einer gut erläuterten Ausgabe dieses Gesetzes. R Da der Verfasser der Referent für das Gesetz ist. ist er in d erster Linie berufen, zuverlässige Erläuterungen zu bringen. Die Ausgabe enthält außerdem die Ausftthrungsbestim- mungen. ^ Kalbus, vr. Oskar, Wissenschaftlicher Referent der Kulturabteilung der Ufa, Dozent an der Humboldt-Hochschule zu Berlin, DerDeutsche Lehrfilm in d. Wissen- 2. schaft und im Unterricht. E,wa so M Durch den Erlab des Ministers siir Wissenschaft. Kunst und Volksbildung vom 10. März 1920 wird der Lehrfilm als Unterrichtsmittel an den deutschen Schulen empfohlen. ^ Eine große Anzahl Schulkinos sind bereits entstanden: cs ist damit zu rechnen, daß im Lause der nächsten Jahre der Lehrfilmunterrtcht obligatorisch eingerichtet wirb. Den Be hörden. Anstalten, Instituten und Lehrern fehlte es bisher A an einem grundlegenden Nachschlagewerk, das über alle ^ Fragen der pädagogischen und wissenschaftlichen Kinemato graphie Auskunft gibt. Es ist daher dem vorliegenden Werl ein großer Absatz sicher, zumal der Verfasser als Neserent des größte» industriellen Kultursilmunternehmens durch ^ seine Borträge an den Universitäten Deutschlands »nd vor allen staatlichen und städtischen Behörde» im Reiche, bekannt geworden ist, ^ Kommentar zur Reichsversicherungsord- 1U1HA. Bearbeitet von Direktor H. Hanow im Reichs versicherungsamt, Wirkl. Geh.Oberregierungsrat vr.F. Hoff- U mann, Direktor vr W. Rabeling im Reichsversicherungs- ^ amt und Geh. Regierungsrat Vr. R. Lehmann. Mitglied des Direktor, der Reichsversicherungsanstalt. Fünf Bände. Zunächst erscheinen neue Auflagen von: Z. Band i: Gemeinsame Vorschriften, Ein- fllhrNNgSgesetz. Von Direktor A. Sonst». Vierte Auflage. Preis noch unbestimmt E, Der Kommentar zu dem ersten Band der NVO rührt ^ aus der Feder eines erfahrenen Kenners und Praktikers her, so daß er als maßgebend angesprochen werden kann. Die seit dem Erscheinen der letzten Auflage gesammelten Er- H sahrungen und alle gesetzlichen Änderungen sind in der ^ neuen — vierten — Auflage berücksichtigt worden: sie wird also allen an sie zu stellenden Ansprüchen voll genügen können. « Band 2- Krankenversicherung. V°» Wirkliche», ^ Geheimen Oberregierungsrat vr. F. Soffmann. 8 Auf lage. Preis »och unbestimmt Das Krankcnversichcrungsgesetz hat als das älteste der 8 sozialen Vcrsicherungsgesetze am segensreichsten gewirkt, aber auch seit seinem Inkrafttreten die meisten Änderungen erfahre». Auch während der Kriegszeit und in der Nach kriegszeit ist an den gesetzlichen Vorschriften bis in die neueste Gegenwart hinein geändert und gebessert worden. Alle diese Änderungen sind in der neuen Bearbeitung Hoss- mannS. des gediegenen Kenners und Praktikers der Sozial versicherungsgesetzgebung, berücksichtigt worden, wodurch die neue Auflage den alten anerkannten Vorzügen neue hin- zufltgt, KuhN, Kllkl, Geheimer Regierungsrat. Ministerialrat im Reichsfinanzminislerium, ErgäNgUNgsheft für dllS Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 20. Dezember 1921 mitdenDurchsührungsbeslimmungen z. Steuerabzug v, Arbeitslohn. Textausgabe mit Erläuterung, der neuen Bestimmungen. 1922, Preis noch unbestimmt Der Nachtrag bringt die vorliegende zweite Auflage aus die volle Höhe des heutigen Standes der Gesetzgebung. Er gibt außerdem die jetzige Fassung des Gesetzes mit allen Einschaltungen und Nachträgen wieder. Nautisches Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1923 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See nach astro nomischen Beobachtungen. Herausgegeben vom Reichswirtfchaftsminist. unter Leitung von l)r. C. Schräder, Geh. Regierungsrat und Reichsinspektor für die Seeschiffer und Seesteuermanns Prüfungen. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1922. Preis noch unbestimmt Preußische Zentralgenossenschaftskasse, Die, ihre Aufgaben und ihr bisheriges Ä?irken. Preis noch unbestimmt Am 1. Oktober 1920 konnte die Preußische Zentralge nossenschaft auf ihr 25jähriges Bestehen zurückblicken. In diesem Vierteljahrhundert hat das Genossenschaftswesen in Preußen und Deutschland einen solchen Aufschwung genom men und eine solche Ausdehnung erfahren, wie es selbst seine besten Kenner und Förderer kaum hätten voraussehen können. Heute weist das deutsche Genossenschaftswesen eine Mannigfaltigkeit und Vielseitigkeit auf. wie in keinem an deren Lande der Erde. Die Zahl der Genossenschaftsmit glieder ist auf 2103 005 gestiegen. Da sich diese Zahl nur auf Familienvorstände bezieht, die Familie aber im Durch schnitt mit 4,5 Köpfen berechnet wird, so ergibt sich, daß der Wirkungskreis der Preußischen Zentralgenossenschaftskass eine Bevölkerung von mehr als neun Millionen Personen des Mittelstandes umfaßt. Wölz,vr.Otto,^Lm.7/r!ums'u'nd vr. Lothar Richter. Ges. üb. Notstands maßnahmen z. Unterstützung v. Rentenem- pfäng. d. Invaliden- u. der Ängestelltenver- sicheruilg v. 7. Dez. 1921 nebstAusführungsbe- stimmungen. 1922. Erläutert. Preis noch unbestimmt Das Gesetz ist wegen des großen Personenkreises, den es umfaßt, und wegen der hohen Summen, die vom Reich und den Gemeinden für seine Durchführung ausgcwendet werden, von größter sozialpolitischer Bedeutung. Die Auslegung der einzelnen Bestimmungen dürfte den staatlichen und kommu nalen Behörden, die mit der Durchführung betraut sind, nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten, weil das Gesetz in vielen Punkten mit den Vorschriften des Steuerrechts, der Ncichsversichcrungsgesetzgcbnng und des Armenrcchts zusammenhängt. Der in Vorbereitung befindliche Kom mentar, dessen Verfasser an der Ausarbeitung der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes mitgewirkt haben, dürfte daher für alle mit dem Gesetz befaßten Stellen iin wichtiges Hilfs mittel werden. I I I