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Dit L-seholzzeichen für 1923 können Dienstag, de» 16. Januar d. I. im Rathaus — Meldeamt — gegen Zahlung der geordneten Gebühr und Rückgabe der abgelaufenen Holzzeicheu ent nommen werden. Ueber nicht abgeholte Ausweise wird nach Befinden anderweit verfügt werden. Htteudorf-Hkrilla, den 12. Januar 1923. Der Gemeindevorstand. Lokal-Anzeiger für Ottendorf-Okrilla und Umgegend llnteAltWS- Md AzeiBlett Psftscheck-Kmrto Leipzig Nr. 2914«. SchMleitung, Dr L r Verlag Hermann Rühle, Ottendors-vhrtÜa. Nummer H Sonntag, den Januar ^Y23 kSSiöSWWWWSWWWMWWM 22. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung betreffend die Entrichtung der Amsatzfleuer für das Kalenderjahr 1922. (1) Aus Grund des § 144 der AuSführungsbe- stimmungen zum Umsatzsteuergesetze werden die zur Ent richtung der Umsatzsteuer verpflichteten Personen, die eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit aurüben, die Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen im Ftnan-amtsbe-irk Radeberg aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Ent gelte im Jahre 1922 bis spätesten« Ende Januar 1923 — Ende des aus den Tteuerabschnitt folgenden Monats — dem unterzeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen. (2) Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt .auch der Betrieb der Land und Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und de» Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Voraussetzung für da« Vorlirgen eine« Gewerbebetrieb« im Sinne de« Umsatz- steuergesetze«. Auch Angehörige freier Berufe (Acrzte, Rechts anwälte Notare, Schriftsteller, Künstler usw.) find steuer- pflichtig. (3) Auch kleinste Betriebe find steuerpflichtig; eine Steuerbefreiung für Betriebe mit nicht mehr als 3000 Mk. Umsätze besteht nach dem Umsatzsteuergesetze vom 24. Dez. 1919 nicht mehr. (4) Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände auS dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder »verbrauch ent nehmen. Al« Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Ort und zur Zeit der Entnahme von Widerver- käufern gezahlt zu werden pflegt. (5) Die Einreichung der Erklärung kann durch er- forderlichrnfalls zu wiederholende Geldstrafen bi« zu je 500 Mark erzwungen werden. Umwandlung in Haft ist zulässig. Wer meint, zur Erfüllung der Aufforderung nicht verpflichtet zu sein, hat dies dem Finanzamt rechtzeitig unter Darlegung der Gründe mitzuteileu. (8 202 der Reichrab- gabenordnung). (6) Das Umsatzsteuergesetz bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einem ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer Geld strafe bi« zum 20 fachen Betrage der gefährdeten oder hinter- zogenen Steuer oder mit Gefängnis. Der Versuch ist firasbar. (7) Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung find Vordrucke zu verwenden. Bis zu zwei Stück können von jedem Steuerpflichtigen bei dem unterzeichneten Finanzamts kostenlos entnommen werden. (8) Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte ° verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklärung nicht zugrgangen find. (9) Nichteinreichung einer Erklärung kann durch eine Ordnungsstrafe geahndet werden, soweit nicht auf Hinter- ziehungsstrafen zu erkennen ist. (10) Bei verspäteter Einreichung der Umsatzsteuer erklärung ist das Finanzamt berechtigt, einen Zuschlag bis zu 10 v. H. der endgültig festgesetzten Steuer aufzuerlegen. i Sind Aufzeichnungen über die vereinnahmten Entgelte nicht geführt worden und wird den Verpflichtungen über Aurkunft- erteilung usw. nicht genügt, so kann der Betrag der steuer» pflchitigen Umsätze geschätzt werden. (11) Gleichzeitig werden die zur Abgabe von Umsatz, ßeuererklärungen verpflichteten Personen hiermit darauf auf merksam gemacht, daß sie nach § 37 Abs. 2 de« Umsatz- steuergesetze« vom 24. Dezember 1919 in der Fassung de« Gesetze« vom 8. April 1922 innerhalb eine« Monat« nach Ablauf jede« Kalendervterteljahrs eine Vorauszahlung auf die entstandene Steuerschuld zu leisten haben. Ist der Steuerabfchnttt das Kalendervierteljahr der ein kürzerer Zeit abschnitt und ist die Steuer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf de« Kalendervierteljahrs, in das der Steuer abschnitt fällt, veranlagt und fällig geworden, so ist die Vor auszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der sich aus der Steuererklärung ergibt. Ist der Steuerabschnitt länger: als ein Kalenderoierteljahr, so erhält der Steuerpflichtige! im Monat März eine Aufforderung zur Abgabe von Vor-.' aumeldungen zu« Zwecks der Entrichtung von Voraus-> zahlungen unter Verwendung der beigefügten Zahlkarten, in denen die in dem abgelaufenen Kalendervierteljahre verein nahmten Entgelte, soweit sie umsatzsteuerpflichtig sind, mit ihrem Gesamtbetrag« auizuführen find; gleichzeitig iß die aus diesem Betrage errechnende Vorauszahlung zu leisten. (12) G bt der Steuerpflichtige bei vierteljährlicher V rßeuerung eine Steuererklärung oder — bei jährlicher Versteuerung — ein Voranmeldung innerhalb eine« Monats nach Ablauf des Kalenderoierteljahr« nicht ab, so bemißt die Steuerstelle die Vorauszahlung aus mindest«»« ein Viertel der für das vorausgegangene Kalenderjahr vrranlagten Steuer. Erforderlichenfalls wird geschätzt. (13) Uebersieigt die am Schluffe de« Steuerabschnilts auf Grund der Veranlagung für die Gesamtumsätze festge- setzte Steuer den Gesamtbetrag der Vorauszahlungen um mehr al« 20 v. H. der Vorauszahlungen, so erhöht sich die Steuer um 10 v H. diese« überfchießenden Betrages. Es liegt daher im Interesse der Steuerpflichtigen, die Voraus zahlungen in solcher Höhe zu leisten, daß die endgültig zu veranlagende Steuer annähernd gedeckt ist. Für nicht frist- gemäß eingegangene Vorauszahlungen werden Verzugszinsen berechnet, die von dem Betrage der Vorauszahlung in Ab zug gebracht werden. U-berschießende Beträge werden ge gebenenfalls mit Zinsen zurückbezahlt oder auf die nächste Vorauszahlung angerechnet. (14) Beispiel zur Darstellung der Nachteile, die sich für den Steuerpflichtigen aus der nicht fristgemäßen und un zureichenden Leistung von Vorauszahlungen aus die Umsatz steuer ergeben: Ein Umsatzsteuerpflichtiger, dessen Umsätze nach Ablauf de« Kalenderjahrs auf 16000000 Mark festgestcllt worden sind, hat im Laufe de« Kalenderjahrs Vorauszahlungen geleistet 1. am 2. Juni in Höhe von 2 am 14. Juli in Höhe von 3. am 28. September in Höhe von 4. am 16 Februar des nächsten Jahres in Höhe von 82000 R. Zusammen 250000 M. Der Steuerbescheid über die für 16000000 M. steuer- pflichtige Entgelte bei einem Steuersatz von 2 v. H. sich ergebende Umsatzsteuer von 320000 Mark geht ihm am 16. März des auf das Steurijahr folgenden Jahres zu. Er hat unter Berücksichtigung der anzurechnenden Voraus zahlungen neben dem restlichen Steuerbetrag noch als Zinsen und Zuschläge zu tragen: 1. Wegen der Vorauszahlung für das erste Kalenderoierteljahr, die spätesten« am 30. April des SteucrjahrS fällig war, aber erst am 2. Juni bei der Steverst ü- einoeaangen ist, Zinsen mit 5 v. H. von 73000 M. auf 31 Tage (v 1. 5 dis 1 6) --- 314,30 M d. i. abgerundet (8 168 Abs. 2 AuSf.-Best) 314 M. Von den eingezahl'en 73000 M- daher von der Steuerstelle 314 Mark als Verzugs zinsen und nur der Rest von 72686 M. als Vorauszahlung verrechnet. 2. Wegen der zweiten und dritten Vorauszahlung, die fristgemäß eingeaangen sind, kommen Ver zugszinsen nickt in Frage. 3. Weg n der Vorauszahlung für da« vierte Vierteljahr sind V rzugS'.insen entstanden für die Zeit vom 1. 2. — 15 2. (--15 Tage) zu 5 v. H von 82000 M also in Höhe von 170,83 M abgerundet 170 M. Diese 170 M. werden ebe.falls von den cingegangenen 82000 M. als V-rzuflSzinsen gekürzt und nur die restlichen 81 830 M. al« Vorauszahlung verrechnet. Insgesamt ergibt sich eine Kürzung der Vorauszahlungen um 484 M. Hierzu kouimt, da die nach der Veranlagung geschuldete Steuer (320000) die Summe der als Vorauszahlungen verbuchten Beträge (250000 M. abzüglich 484 M. — 249516 M) um 70 484 M-, demnach um mehr als 20 v. H der Vorauszahlungen 49903,20 M.) über steigt, ein Zuschlag in Höh- von 2058 M, d. h. 10 o. H, des die zulässige Abweichung von 20 v. H. über- steigenden Betrags von 20580,^0 M. Der Steuer pflichtige hat hiernach wegen seiner nicht rechtzeitigen und 73000 M. 50000 M 45000 M. unzureichenden Vorauszahlungen insgesamt 2542 M. über die eigentliche Steuerschuld hinaus zu zahlen. Aadeberg, den 9. Januar 1923. Das Finanzamt. John. Ablieferung der Steuerbücher und der Steuermarkenblätter für 1922. Im Januar 1923 find nach § 42 der Durchführung», b-stimmun.-en -um G.srtz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli 1921 die Steuerbücher (Am- schläge) mit dem Kinlageboge«, die rm Kalenderjahre 1922 ,um Emklcben und Entwerten der Steuermarken verwendet worden find, im folgenden kurz Steuermarkenblätter genannt, bei den Aiuaujämteru abzuliefern. verpflichtet zur Ablieferung find die einzelnen Arbeit nehmer, für die der Steuerabzug durch Verwendung von Steuermarken vorgenommen worden ist. Die Ablieferung hat bei dem auf dem Steuerbuche für 1922 bezeichneten Finanzamte zu erfolgen. Es ist aber nachgelassen, daß die Ablieferung an das Finanzamt bewirkt wird, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer z. Zt der Ab lieferung wohnt. Steuerbuch und Markenblätter können auch mit ei«ge- schrieöeue« Aries durch die Kost eiugesaudt werde«. Umschläge hierzu können von den Gemeindeämtern ent nommen werden, soweit die Gemeinden die Steuermarkeu- blätter nicht selbst zwecks Weiterleitung au da» Finanzamt entgegennehmeu. Ueber die abgelieferteu Steuerbücher und Steuermarkeu- blätter wird eine vorläufige Quittung erteilt, bezw. über sandt werden. Aor der Ablieferung haben die Arbeitnehmer auf ihrem aözulteferudm Steuerbuche für 1922 die Wohnung anzngebe«, die ste am 10. Hktover 1922 mnegeyabl Haven. Sie haben weiter darauf zu achten, daß die von den Arbeit gebern bez. Albettuehmern auf den Steuermarkenblättern zn machenden Angaben richtig und vollständig find. Nötigen falls find diese Angaben zu berichtigen oder zu vervoll ständigen. Nicht nur zulässig sondern äußerst wünschenswert ist e«, daß die Arbeitgeber die Steuerbücher und Steuermarken- blütter der Arbeitnehmer ihrer Betnebe sammel« und ge sammelt a« das Amanzamt abzuliefer«. Alle« nähere hierüber werden dl« Arbeitgeber rn den besonderen Ver öffentlichungen des Landerfinauzamte» Dresden in den Ver- bandszeitschristen ersehen können. Auch ist da» Finanzamt zu Auskünften jederzeit bereit. Nach 8 42 der Durchführungsbestimmungen zum Ge setz über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn v. 11. Juli 1921 find die Arbeitgeber verpflichtet, auf die Ablieferung der Steuermarkenblätter durch Anschlag iu ihre« Be trieben hiuzuweisen. Arbeitnehmer, die ihre Steuerbücher und Steuermarken blätter «icht ubttesern, laufen Gefahr, daß ihre 1922 ver wendeten Steuermarken bei der Veranlagung für 1922 «icht berücksichtigt werden, daß fie also doppelte Sleuerbeträge «ahlen müssen. Auch setzen fie sich der Möglichkeit der Ae sirafung nach 8 53 de» Einkommensteuergesetze» au». Schliebttch sei daraus hinaewiesen, daß die Abliefemng der Steuermarkenblätter nach 8 202 der Aeichsavgave«ord«u«g erzwungen werden Laan Zur Krleichteruug der Ablieferung wird das Ainanz- amt durch Kutsendung eines Beamte« am 22. Ja«. 1923 in der Zeit von halb 9 bis 12 Ahr vor«., 1 vis 4 Ahr nachm. für Httendorf-Hkriüa «nv Amgegend die Steuer bücher uud Steuermarkenblätter im Kathans Htteadorf- HLrilla entgegennehmeu lasse«. Kadeverg, den 12. Januar 1923. Das Finanzamt.