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so folgt daraus nicht nur, daß derjenige Dritte, welcher sich eine Vervielfältigung des Werkes, also einen eigentlichen Nachdruck er laubt, sondern ebensowohl, daß ein Sortimcntshändlcr, welcher von ihm erkaufte Exemplare eines fremden Vcrlagswcrkcs, wie vom Beklagten geschehen, mit einem neuen Titelblatte versieht, worin das Werk als eine zweite bei ihm erschienene Ausgabe bezeich net ist und cs in die öffentliche Anzeige seiner Verlagswcrke auf nimmt, sich einer gegen ihn civilrechtlich zu verfolgenden Verletzung des Verlagsrechts schuldig macht. — Denn indem dem Verleger das ausschließliche Recht der Bekanntmachung, d. h. Veröffentlichung eines Werkes zusteht, ist auch er nur berechtigt, mit einem Artikel seines Verlags, geeigneten Falles mit Zustimmung des Autors, irgend welche Veränderungen vorzunchmen. — Hiernach erscheint, wie vom Obcrgcrichte mit Recht angenommen, der Anspruch des Klägers als an sich begründet und eines weiteren Beweises nicht bedürftig, und es völlig gerechtfertigt, daß nur dem Beklagten noch der Beweis des buchhändlcrischen Gewohnheitsrechts nachgelassen ist, auf welches er sich berufen hat. Zwar wendet der Beklagte dawider ein: 1) das Obergericht habe mit Unrecht angenommen, daß dem Kläger ein von dem Beklagten verletztes Verlagsrecht in Beziehung auf das Werk: llesules eto. zustche, und daß dem Beklagten dieses Verlagsrecht bekannt gewesen sei. 2) Selbst wenn dem Kläger ein solches Verlagsrecht zustehe, gebe ihm dieses doch kein anderes Vcrbietungsrecht als gegen den Nachdruck, welcher hier nicht vorlicgc. Allein 1) daß der Kläger s) das Verlagsrecht des fraglichen Werkes wirklich erworben hat, ist durch die vom Beklagten selbst zu den Acten gebrachte amtliche Bescheinigung des Auktionators Niedergcr.-Acten Nr. 6. (vergl. auch daselbst Nr. 26 und Un- tcrsuchungs-Actcn Ant. ^4. zu kxoeplianes in -aippliealorio) genügend nachgewicscn; und daß dieses Recht, weil es von dem ur sprünglichen Verleger, dem Buchhändler Blatt, durch den vollende ten Druck der einen Auflage, zu der er nur befugt gewesen, bereits völlig consumirt worden, ein ganz leeres und inhaltsloses sei, ist völlig unbegründet, da das Verlagsrecht ja, wie bemerkt, in dem ausschließlichen Rechte nicht blos zur Vervielfältigung, sondern auch zum buchhändlcrischen Vertriebe eines Werkes besteht, und der Kläger mit dem Verlagsrechte auch 429 Exemplare des Werkes erkauft hat, deren Vertrieb voraussichtlich durch die vom Beklagten vorgenommene Procedur beeinträchtigt worden ist. Auch ist dieser ganze Einwand, in sofern gegen die Activ-Legitimation des Klägers gerichtet, nach dem Obigen bereits gleichförmig in beiden vorigen Instanzen verworfen. b) Ob der Beklagte, als er die Veränderung des Titels vor nahm, das Verlagsrecht des Klägers kannte oder nicht, wird, wenn darin ein eigentlicher Nachdruck läge, nur für die Strafbarkeit des vom Beklagten geübten Verfahrens von Bedeutung, nicht aber für das Recht des Klägers. Auch ergibt sich überdies diese seine Be kanntschaft zur entsprechenden Zeit mit Gewißheit aus der in seinem Aufträge wegen Ankaufs des Verlagsrechts zu Ende Juli 1852 mit dem Kläger gepflogenen Eorrcspondcnz Niedergcr.-Acten Nr. 24. 10. 22. Untersuchungs-Acten Nr. 3. Ant. 10. und in seinem Geständnisse, am 10. August 1852, die neuen Titel blätter, 1168 an der Zahl, nach Leipzig gesendet zu haben. Untersuchungs-Acten Nr. 9. p. 3 a. E. Anlangend aber oä 2 den zweiten Einwand, so hat derselbe schon in der obigen Ausführung seine Widerlegung gefunden, welche durch das vom Beklagten selbst zu den Acten Gebrachte nur bestätigt wird. — Denn wenn nach den Anlagen l,. und >1. zur hauptsächlichen Ein lassung Niedergcr.-Acten Nr. 35. die Verlagshandlungcn das Recht, ihre Verlagsartikel, falls sie von Sortimcnrshandlungen in größeren Partien übernommen werden, mit der Firma der Letzteren bezeichnet zu verkaufen, sich besonders bezahlen lassen, so ergibt sich daraus schon, daß cs eine Verletzung des Verlagsrechtes ist, wenn Sortimcntshändler sich dies, wie der Beklagte gethan, ohne Wissen und Willen des Verlegers erlauben. Endlich konnte IV. auf der dritten eventuellen Beschwerde des Beklagten, welche die Fassung des obcrgcrichtlichen Beweises betrifft, nur in sehr beschränktem Maße Statt gegeben werden. 1) Einerseits nämlich mußte es als überflüssig erscheinen, dem Verlangen des Beklagten gemäß, die beiden in dem Niedcrgcrichts- Erkenntnissc sub 1 und 2 vorangestclltcn faktischen Voraussetzungen, wie von Diesem allerdings geschehen, in das Bcweisthcma aufzu- nchmcn , und ebenso Dasjenige, was der Beklagte mit den von ibm erkauften Exemplaren vorgenommcn hat, näher zu dctailliren, da das, worauf cs hiebei wesentlich ankommt, vom Obergerichtc genü gend berücksichtigt ist, und, wenn der Beklagte vermeint, daß die von ihm vorgcnommencn weiteren Veränderungen des ursprünglichen Titels eine günstigere Bcurlheilung seines Verfahrens begründen könnten, die im Bcweissatze sich findenden Worte „sowie geschehen" ihm die Möglichkeit bieten, sein Verfahren näher darzulegcn. Ferner 2) war dem Anträge des Beklagten, aus dem Bcweissatze hin- wcgzulasscn, daß ihm, als er sich jenes Verfahren erlaubt, das Ver lagsrecht des Klägers bekannt gewesen sei, nicht Statt zu geben. Denn wenngleich, wie oben bemerkt ist, nach allgemeinen Grund sätzen die vom Beklagten geübte Recbtsvcrlchung nicht dadurch bedingt ist, so erscheint dieser Umstand in Beziehung auf das vom Beklagten zu erweisende Gewohnheitsrecht doch nicht unerheblich. Auch liegt derselbe nach dem Obigen allerdings als erwiesen vor, und hat der Be klagte überdies nicht nur gegen das Nicdergerichts-Erkcnntniß, wel ches bei Fassung des Beweises für den Kläger ebenfalls hievon aus gegangen ist, in seiner Appellation an das Obergericht nichts er innert, sondern er tritt durch dieses sein Verlangen mit seinem eigenen Anträge, auch die faktische Voraussetzung des Nicdergcrichts-Er- kenntnisscs sub 2 im Bewcisthema zu berücksichtigen, in Widerspruch. Endlich 3) war auch dem Verlangen des Beklagten, es ihm nicht noch erst zum Beweise zu verstellen, daß er befugt gewesen sei, das Buch als,ein in seinem Verlage erschienenes durch Buchhändler-Anzeigen zur Kunde des Publicums zu bringen, nicht zu entsprechen, da der Be weis dieser Bcfugniß durch Dasjenige, was der Beklagte seither bei- gcbracht hat, noch kcincswcges, wie er annimmt, erbracht ist. Dagegen mußte 4) soviel diesen letzten Punkt betrifft, das Bcweisthcma dem eventuellen Anträge des Beklagten gemäß so, wie im Urtheile ge schehen, genauer gefaßt werden. Auch empfahl es sich nicht nur den ganzen Bcwcissatz etwas umzustellen, sondern auch den Beweis, was ohnehin, wie die Ent- schcidungsgründe der Senlentia ciao ergeben, in der Meinung des Obergerichts gelegen hat, bestimmt auf ein Gewohnheitsrecht zu richten. V. Die a cc c sso ri sch eJnte r ven ti o n, zu der sich der Ver fasser des Werkes: be« lleoute.-i ele. in gegenwärtiger Instanz veran laßt gefunden hat, mußte aus folgenden Gründen als völlig unstatt haft zurückgewicsen werden. Es steht derselben zunächst schon formell entgegen, daß der Intervenient mit seiner eigenen, auf denselben Gegenstand, wie die . 57*