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Lokal-Anzeiger für Ottendorf-Okrilla und Umgegend. Lezugs-Preis: vierteljährlich beim Kbholen von der Leschsstsstelle 1.,Ö Mk., frei ins Haus 1^2 INK. Einzelne Nummer 10 Pfg. Erscheint Dienstags, Donnerstags unö Lonnabenos Nachmittag. Nslkrhilluzs- AZ. md AnsilBiM Knzeigen-Preis: Vie einspaltige Zeile oöer Seren Naum M Psg., Lokalpreis 15 pfa. Neklsmen aus öer ersten Seit» 4V psg. Nnzeigen-Nnnshme bis spätestens Mittags 18 Lrschelnungstages. Utz» 4», druN^unö Verlag von Hermann klühle, OttenSorf-Okrilla. Schristleiter^erms^ Nummer 13Z Freitag, den ^5. November ^7. Jahrgang. - Der GemrindrvorKsnd. verkauft. neu vor» Der Mrchenvorstand Pfarrer G. Werner, Vorsitzender. Auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 23. September 1918 (Reichs gesetzblatt Seite 1135 flgde) und der Ausführungsverordnungen des Kgl. Ministeriums des Innern vom 28. September 1918 und vom 10. Oktober 1918 (Sächsische StaatSzeitung Ar. 228 vom 30. September 1918 und Nr. 239 vom 12. Oktober 1918) werden für den erreich der Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt in folgenden Gemeinden MieteinigungS- initer errichtet: 1. Koschwitz: Zu seinem Bezirke gehören folgende Gemeinden: Loschwitz, Weißer Hirsch, Hosterwitz, mederpoyritz, Oderpoyritz, Pillnitz, Söbrigen, W-chwitz, Bühlau, Borsberg, Cunnersdorf bei Tchönfeld, GönnSdors, Krreschendorf, Matschendorf, Pappritz, Rochwitz, Rockau, Rertzendorf, Tchönfeld, Schullwitz, Weißig und Zaschendorf. 2. Klasewitz: Zu seinem Bezirke gehören folgende Gemeinden - Blasewitz, Leuben, Laubegast, Dobritz. 3. Klotzsche: Zu seinem Bezirke gehören folgende Gemeinden: Klotzsche, Cunnersdorf b. Medingen, Troßokrilla, Grünberg, Hermsdorf, Klemoknlla, Langebrück, Lausa, Ottendorf-Moritzdorf, Rähnitz-Hellerau, Wrlschdorf. Der Kirchenvorstand ist befugt, die Neuherrichtung verfallener Gräber, im Falle de« Unterbleibens seitens der Verpflichteten, auf deren Kosten vornehmen zu lassen. Ottendorf, den 14. November 1918. Wekanntmachung. Neubelegung des hiesigen alten Gottesacker. Nach Bestimmung des hiesigen KirchenvorstandeS soll auf dem neuen Gottesacker die Abteilung mit den Gräbern kleiner Kinder wieder belegt werden. Ferner auch der alte Gottesacker neubelegt werden und zwar zunächst die östliche Hintere Ecke am Pfarrgarten. Diejenigen, welche nunmehr verfallene, 25 Jahre alte, Gräber ihrer Angehörigen zu er halten wünschen, müssen diese Gräber auf weitere 25 Jahre lösen, bei der Kirchkaffe. Amtlicher Teil. Mieteinigungsämter Verkauf von Möhren und Rüben Es kommen zum Verkauf: Speisemöhren in den Geschäften Konsum-Verein. Herrich und Kluge. Ein Zentner kostet 10,50 Mk. Kohlrüben in denselben Geschäften, 1 Zentner kostet 6 Mark. Rote Rüben als Ersatz für Rotkraut im Konsumverein. Zentnerprei« 15 Mark, Psundpreis 18 Pfg. Wegen der Kartoffelknappheit wird der Einwohnerschaft dringend empfohlen, sich mit Möhren und Rüben einzudecken Sämtliche Gemüse sind von guter Beschaffenheit. § 4. Das Einigungsamt hält seine Sitzung in der Regel am Sitze de» Mieteinigungsamte« ab. Die Gemeindebehörde hat zu diesem Zweck geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Vorsitzende, bcz. sein Stellvertreter, kann jedoch, soweit die« au» Gründen der Vereinfachung oder der besseren Sachbehandlung zweckmäßig ist, bestimmen, daß einzelne Verhandlungen an anderen Orten des Bezirks stattfinden. Da« Mieleinigungsamt faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 8 5. Die Parteien, die sich vertreten lassen, haben die Kosten ihres Vertreter» in jede« Falle selbst zu tragen. 4. Radeberg r Zu seinem Bezirke gehören folgende Gemeinden: Arnsdorf, Groß- und Klein- klkmannsdorf, Kleinröhrsdorf, Kleinwolmsdorf, Leppersdorf, Liegau-Augustusbad, Lomnitz, Etzdorf, Schönborn, Seifersdors, Ullersdorf, Wachau, Wallroda. S. Radebeul: Zu seinem Bezirke gehören folgende Gemeinden: Boxdorf, Eisenberg.Moritzburg, Dderlöjznitz, Reichenberg und Wahnsdorf. 6. Kötzschenbroda: Zu seinem Bezirke gehören folgende Gemeinden: Kötzschenbroda, Dippelsdorf mit Auchholz, Lindenau, Naundorf, Niederlößnitz, Zitzschewig und die Ortsteile von Reichenberg »ud Wahnsdorf im Lößuitzgrunde. Die in Radeberg und Radebeul für diese Gemeinden schon bestehenden Nieteinigungsämter werden hierdurch nicht berührt. 8 2. Der Vorsitzende der Mieteinigungsämter ist der Amtshauptmann, der zum Richtcramt oder höheren Verwaltungsdienst befähigte Einwohner des Bezirks mit seiner Vertretung ^ndig betrauen kann. Al» Vertreter der Vorsitzenden sind bestimmt worden: 1. für das Mieteinizungsamt Loschwitz: Herr Rechtsanwalt Anton in Loschwitz, 2. für das Mieteinigungsamt in Blasewitz: Herr Geheimer Rat Koenigsheim in Blasewitz, 3. für das Mieteinigungsamt in Klotzsche: Herr priv. Rechtsanwalt Dr. Spieß in Klotzsche, 4. für das Mieteinigungsamt in Radeberg: Herr Assessor Dr. Lunow in Radeberg, 5. für das Mieteinigungsamt in Radebeul: Herr Rechtsanwalt Hahnefeld in Radebeul, Stellvertreter Herr Rechtsanwalt Walter, daselbst- 6. für das Mieteinigungsamt Kötzschenbroda : Herr Rechtsanwalt Dr. Kurt Schubert in Kötzschenbroda, Stellvertreter Herr Rechtsanwalt Amen in Radebeul. Der Vorsitzende bestimmt auch den Schriftführer. 8 3. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden bestimmt. Je einer der Beisitzer ^uh dem Kreise der Hausbesitzer (Vermieter) und dem der Mieter angehören. Alle nicht bis zum 1. Dezember dss. I. neugelösten Gräber werden nach dieser Frist wieder beleat und die von den Familienangehörigen nicht beanspruchten Leichensteine und Grabeinfassungen werden eingezogen und zugunsten der hiesigen Gotlesackerkaffe Bäume dürfen nicht entfernt werden. 8 6. Für das Verfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen (Bekanntmachung de» Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. Dezember 1914, betr. Einigungsämter (Reichr- gesetzblatt Seite 511), die Verordnung der Kgl. Ministerien des Innern und der Justiz vom 30. Dezember 1914 (Sächs. Staatszeitung vom 4. Februar 1915, Nr. 2), die Be- kannimachung des Reichskanzlers, betr. Aendecung der Verordnung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1135 flgde ), die Bekanntmachung des Reichs kanzlers — betr. die Fassung der Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. Sep tember 1918 — (Reichsgesetzbl. S. 1139 flgde.), die Bekanntmachung des Reichskanzler» über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1143 flgde.), die Anordnung des Reichskanzlers für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom 23. September 1918 (Retchsgesetzblatt Seite 1146 flgde) die Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern -zur Be kanntmachung zum Schutze der Mieter vom 23. September 1918 und zur Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 28. September 1918 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 228 vom 30. September 1918), die weitere Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums des Innern zur Bekanntmachung zum Schutze der Mieter vom 10. Oktober 1918 (Sächs. StaatSzeitung Nr. 239 vom 12. Oktober 1918.) 8 7- Die Mieteinigungsämter treten am 15. November 1918 in Wirksamkeit, sie sind zunächst für die Dauer des jetzigen Krieges und für die daran anschließende Uebergangtzeit in Aussicht genomen. Den Zeitpunkt der Aufhebung bestimmt die Königliche Amtshaupt mannschaft. Dresden, am 10. November 1918. Amtshauptmannschaft Dresden-Neustadt. Kartoffel-Abgabe. Die A-Abschnitte der Landeskartoffelkarte werden von Freitag an in den Geschäften von Herrich und Konsumverein beliefert. Die Abschnitte sind vorher im Gemeindeamt (Meldeamt) zur Abstempelung vorzu- legen, dabei ist anzugeben, in welchem Geschäft die Belieferung erfolgen soll. Der Grmeindrvorstand. Die neugelösten Gräber müssen, ebenso wie alle sonst verfallenen Gräber, gerichtet und Steine und Einfassungen erneuert werden und hat man sich dabei nach den Weisungen des KirchenvorstandeS und des Friedhofswärters zu richten. Zu den einzelnen Verhandlungen sind als Beisitzer tunlichst Personen zuzuziehen, die '» der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, in der das Streitobjekt gelegen ist und die daher »st den Streü Verhältnissen am denen vertraut sind. Die Auswahl bestimmt der Vorsitzende^ sein Stellvertreter. Im Falle ihrer B Hinderung haben die Beisitzer ihr Nichterscheinen ?v"zuutich und auf kürzestem Wege dem Vorsitzenden bez. seinem Stellvertreter mitzuteilen, > Mrt rechtzeitig Stellvertreter geladen werden können. Das Amt des Vorsitzenden und das der Beisitzer ist ein Ehrenamt; jedoch haben sie > ^spmch auf Vergütung der baren Auslagen und eine Auslösung von 5 Mark für den^ ^Hungstag. > ki Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Einigungsamtes gelten' st Bestimmungen in ß 41 flgde. der Zivilprozeßordnung. i